Die für Immissionsschutz und Anlagensicherheit zuständigen Überwachungsbehörden (in NRW sind das Bezirksregierungen, Kreise und Kommunen) können den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch eine "Anordnung nach § 29a BImSchG" dazu verpflichten, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen durchführen zu lassen. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen sind.
Nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung), festgelegt worden.
Bekanntgabe-Verordnung 41. BImSchV
Das zu durchlaufende Bekanntgabeverfahren ist Sache der nach Landesrecht zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Für Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Bekanntgabebehörde.
Ein § 29b- Bekanntgabeantrag muss folgende Nachweise enthalten:
Antragsformular
inklusive Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen, Zuverlässigkeitserklärung und Versicherungsnachweis
Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens wird von jeweils zwei Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen des LANUV eine fachtechnische Prüfung durchgeführt. Diese umfasst
Die Ergebnisse der fachtechnischen Prüfung werden in einem Bericht zusammengefasst, der die Basis des Bekanntgabebescheides bildet.
Die Bekanntgabe zur/zum Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird mit der Erfassung im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ReSyMeSa als offiziellem Bekanntgabeorgan endgültig vollzogen.
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