Mineralische Bau und Abbruchabfälle und industrielle Massenabfälle wie Aschen und Schlacken bilden den größten Abfallstrom in NRW. Gleichzeitig kann ein erheblicher Teil dieser mineralischen Abfälle als Ersatzbaustoff wieder in den Baustoffkreislauf zurückgeführt werden.
Die Randbedingungen für die Verwendung von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken werden seit dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich durch die Ersatzbaustoffverordnung als Teil der so genannten Mantelverordnung geregelt. Die dafür in NRW bisher anwendbaren "Verwertererlasse" wurden aufgehoben. In der ErsatzbaustoffV ist neben Recyclingbaustoffen, Gleisschotter, Aschen und Schlacken auch die Verwendung von Bodenmaterial und Baggergut in technischen Bauwerken geregelt.
Mit der Ersatzbaustoffverordnung wird eine verpflichtende Güteüberwachung für die Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe eingeführt. Die Güteüberwachung beinhaltet den grundlegenden Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle sowie die Fremdüberwachung durch anerkannte Überwachungsstellen und akkreditierte Untersuchungsstellen. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in bestimmten Bauweisen des Erd- und Straßenbaus bzw. Bahnbauweisen kann ohne wasserrechtliche Erlaubnis erfolgen. Die dazu erforderlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sind in der Verordnung konkret geregelt. Zudem gibt es Einbaubeschränkungen abhängig von den hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort. In einigen Fällen sind Anzeigepflichten vor Beginn der Maßnahme zu beachten. Den gesamten Verordnungstext finden Sie hier: ErsatzbaustoffV
Einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen zum Übergang auf das neue Regelwerk sowie weitere aktuelle Hinweise und Dokumente finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Einen Überblick über die Lieferwerke in NRW, die güteüberwachte Ersatzbaustoffe herstellen, bietet z.B. der quartalsweise veröffentlichte Bericht „Güteüberwachung im Straßenbau“ mit den jeweils aktuellen Testaten.
Gemäß § 12 (2) ErsatzbaustoffV hat der Betreiber einer Aufbereitungsanlage eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis der zuständigen Behörde vorzulegen. Das LANUV bittet um Zusendung der Eignungsnachweise für die Aufbereitungsanlagen in NRW als pdf-Dokument an die folgende E-Mail-Adresse (Funktionspostfach): gueteueberwachungMEB(at)lanuv.nrw.de.
Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatstern zu gewährleisten, stellt das LANUV Excel-Dateien zur Verfügung, mit denen die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Verwendung des Musterformulars gem. Anlage 8 (Reiter Formular) angezeigt werden können. Die ausgefüllte Datei kann per E-Mail an die jeweils zuständige Untere Umweltschutzbehörde übermittelt werden.
Musterformular Anlage 8 - Straßen- und Erdbauweisen
Musterformular Anlage 8 - Bahnbauweisen
Auskünfte zu Grundwasserständen in NRW erteilt das LANUV auf Antrag. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:
Die LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) hat eine Sammlung von Fragen und Antworten zur ErsatzbaustoffV veröffentlicht, die unter dem folgenden link zu finden ist:
LAGA FAQ ErsatzbaustoffV (aktuelle Version)
Die Anforderungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, insbesondere im Rahmen der Rekultivierung, der Wiedernutzbarmachung, des Landschaftsbaus, der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Folgenutzung und der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht insbesondere auf technischen Bauwerken regeln die §§ 6 bis 8 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der geänderten Fassung, die als Artikel 2 der MantelV hier zu finden ist:
Maßnahmen zum Schutz und zur möglichen Wiederverwendung von Boden sollten bereits bei der Bauplanung und Ausführung berücksichtigt werden:
Fachinformationssystem Bodenschutz
Das LANUV erarbeitet fachliche Grundlagen für die Ermittlung und Sanierung von Altlasten und führt die zentrale Datei der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Hier finden sich weitere detaillierte Informationen zu den Themen Bodenschutz und Altlasten:
Für teer-/ pechhaltigen Straßenaufbruch und Ausbauasphalt mit bituminösem Bindemittel finden sich Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung, zu den umweltfachlichen Anforderungen an den Umgang und zu Entsorgungsmöglichkeiten im LANUV-Arbeitsblatt 47, das 2020 in NRW per Erlass des MULNV eingeführt wurde:
Entgegennahme der Eignungsnachweise für MEB durch die zuständige Behörde in NRW
(bitte als pdf-Dokument)
gueteueberwachungMEB(at)lanuv.nrw.de
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