Das LANUV ist für NRW die nach Landesrecht zuständige bzw. benannte Stelle gem. § 40 TrinkwV vom 20.06.2023. In dieser Funktion erteilt das LANUV Zulassungen für Trinkwasseruntersuchungsstellen nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen. Zugelassene Untersuchungsstellen werden in einer Liste veröffentlicht. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung werden vom LANUV jährlich überprüft.
Zulassungen nach §15 Abs. 4 der TrinkwV v. 10.03.2016 (zuletzt geändert am 03.01.2018) verlieren durch das in Kraft treten der neuen TrinkwV vom 20.06.2023 nicht ihre Gültigkeit. Alle Untersuchungsstellen, die (nach neuer und alter TrinkwV) vom LANUV zugelassen wurden, werden in einer gemeinsamen Liste geführt, die im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird.
Neben Adressen und Ansprechpartnern enthält die Liste Informationen zu den zugelassenen Untersuchungsparametern.
In NRW zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen
Die Zulassung gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt. Informationen der Zulassungsstellen anderer Länder finden Sie hier:
Voraussetzung für die Beantragung einer Zulassung ist die Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 für die beantragten Untersuchungsparameter im Trinkwasser inkl. der Probenahme. Darüber hinaus sind regelmäßige erfolgreiche Ringversuchsteilnahmen für die zugelassenen Parameter nachzuweisen.
Den Antrag auf Zulassung mit weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier.
Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.3.7.14.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben. Für die regelmäßige Prüfung des Fortbestandes der Zulassung ist gemäß Tarifstelle 4.3.7.14.2 ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
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