Bei der Bewirtschaftung, insbesondere der Erfassung, der Vorbehandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu beachten.
Mit der Gewerbeabfallverordnung wird insbesondere das Ziel verfolgt, die fünfstufige Abfallhierarchie umzusetzen. Danach haben die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende, Freiberufler, private und öffentliche Einrichtungen), Erzeuger und Besitzer von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Bau- und Abbruchabfälle im Sinne der Gewerbeabfallverordnung sind
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sind verpflichtet, folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
Soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen handelt, gehen die in der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) enthaltenen Anforderungen an die Getrenntsammlung und Überwachung den Regelungen der GewAbfV vor.
Ausnahme: Die Pflicht zur Dokumentation entfällt für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet, nicht jedoch die Pflicht zur getrennten Sammlung
Ist eine getrennte Sammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind Abfallgemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 GewAbfV).
Ein Gemisch kann als überwiegend nicht mineralisch bezeichnet werden, wenn es augenscheinlich zu mehr als der Hälfte aus nicht mineralischen Abfallbestandteilen besteht.
Abfallgemische, deren Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind vom Erzeuger und Besitzer der Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Absatz 4 und 5 GewAbfV).
Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert.
Eine Vorbehandlung von HBCD-haltige Dämmmaterialien, die als POP-haltige Abfälle anfallen, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung ist nicht zulässig.
1) Die nach Aufnahme der Vertragsbeziehung erfolgende erste Anlieferung nach dem 1. Januar 2019.
2) Bestätigung der Sortierquote nach erstmaliger Ermittlung im Jahr 2020.
Die Pflicht zur Dokumentation entfällt für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet, nicht jedoch die Pflicht zur getrennten Sammlung und Vorbehandlung.
Ist eine getrennte Sammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind Abfallgemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 GewAbfV).
Abfallgemische, deren Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind vom Erzeuger und Besitzer der Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Absatz 4 und 5 GewAbfV).
Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Aufbereitung erfordert.
Die Pflicht zur Dokumentation entfällt für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet, nicht jedoch die Pflicht zur getrennten Sammlung und Aufbereitung.
Das LANUV hat eine Dokumentationshilfe in Form einer Excel-Datei erstellt, die von Erzeugern und Besitzern von Bau- und Abbruchabfällen zur Unterstützung bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten entsprechend der Gewerbeabfallverordnung genutzt werden kann.
Eine Abstimmung der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung mit der jeweils zuständigen Behörde ist empfehlenswert.
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