Nickel ist vor allem als ein starkes Kontaktallergen der Haut bekannt. Bei beruflich belasteten Personen sowie bei Personen, die mit nickelhaltigen Kleidungsstücken und anderen Gegenständen in Berührung kamen, wurden Kontaktdermatitis und Hautekzeme beobachtet. Frauen sind hierbei stärker betroffen, wobei die genaue Ursache hierfür noch unklar ist. Auch können bei bereits dermal gegen Nickel sensibilisierten Personen durch sehr geringe oral aufgenommene Mengen von Nickel allergische Symptome ausgelöst werden.
Als mögliche nachteilige Wirkungen bei der oralen Aufnahme von Nickel und seinen Verbindungen sind neben der Auslösung allergischer Symptome vor allem die reproduktionstoxischen Effekte und Hyperglykämie zu nennen.
Obgleich der größte Teil der Aufnahme von Nickel mit der Nahrung erfolgt, steht für den gesundheitsbezogenen Umweltschutz aber nicht das oral, sondern das inhalativ aufgenommene Nickel im Vordergrund. Inhalierte Nickelstäube können bereits in Konzentrationen, die nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der gesamten Körperbelastung führen, schädliche Wirkungen im Atemtrakt hervorrufen. Nach langfristiger inhalativer Aufnahme kann Nickel kanzerogene Wirkungen sowie vor allem lungentoxische, nierentoxische, fruchtschädigende oder sensibilisierende Wirkungen aufweisen. Die Lungentoxizität stellt den empfindlichsten Wirkendpunkt von Nickel dar. Lungentoxische Wirkungen treten unter Umständen bereits in einem Konzentrationsbereich auf, der nicht zu einer relevanten Erhöhung des Lungenkrebsrisikos führt. Auch nach kurzfristiger inhalativer Exposition gegenüber Nickel und seinen Verbindungen stehen die lungentoxischen Effekte im Vordergrund. Die Erkenntnisse zu den akuten Effekten von Nickel basieren auf Ergebnissen aus Tierversuchen. Für den Menschen sind keine Berichte über akute bzw. subakute Wirkungen nach inhalativer Exposition vorhanden.
Nickel ist ein erwiesenes Humankanzerogen, d. h. Nickelmetall, Nickelacetat und vergleichbare lösliche Salze, Nickelcarbonat, Nickelchlorid, Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Dinickeltrioxid, Nickelhydroxid, Nickelsulfid, Nickelsubsulfid und Nickelsulfat sind nach Einstufung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) beim Menschen krebserzeugend (Krebserzeugende Kategorie 1).
Hinsichtlich der toxischen und kanzerogenen Wirkungen ist zwischen den verschiedenen Nickelverbindungen, und insbesondere zwischen löslichen und schwerlöslichen Nickelverbindungen, zu unterscheiden.
Allerdings sind die möglichen toxischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Nickelverbindungen bislang nicht abschließend geklärt. Eine geringere Toxizität von schwerlöslichen Verbindungen im Vergleich zu gut wasserlöslichen Verbindungen erscheint bei Betrachtung der Datenlage möglich, ist jedoch nicht quantifizierbar. Insgesamt wird derzeit davon ausgegangen, dass Nickelverbindungen mit unterschiedlichen physikochemischen Eigenschaften wie insbesondere der Wasserlöslichkeit keine gravierenden Unterschiede in der respirationstoxischen Wirkung aufweisen.
Nickel und seine schwerlöslichen Verbindungen haben sich als stärker karzinogen erwiesen als seine wasserlöslichen Verbindungen. Aber auch hier ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
Ableitungen von Bewertungsmaßstäben beruhen auf Untersuchungen mit bestimmten Nickelverbindungen wie z. B. Nickelsulfat und Nickelsubsulfid
Zur Bewertung der möglichen gesundheitlichen Wirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Nickel ist im Rahmen der Luftreinhalteplanung der Zielwert der 39. BImSchV von 20 ng/m³ maßgebend. Ein Zielwert ist nach 39. BImSchV „ ... ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.“ Der Zielwert der 39. BImSchV basiert auf dem Zielwert der "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft". Diese EU-Richtlinie inklusive des Zielwertes für Nickel wurde durch die 39. BImSchV in bundesdeutsches Recht umgesetzt.
Zur Bewertung im Rahmen der Anlagengenehmigung und -überwachung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) kann der Orientierungswert des Länderausschuss für Immissionsschutz 1 (LAI 2004) von 20 ng/m3 herangezogen werden. Der Begrenzung des Krebsrisikos sei mit der Einhaltung des Orientierungswertes laut LAI ausreichend Rechnung getragen.
Der LAI hatte sich bei der Ableitung des Orientierungswertes für Nickel an dem Zielwert der "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.01.2005) orientiert. Dieser wurde auf der Basis der lungentoxischen Wirkungen von Nickelsulfat abgeleitet. Bei der Festsetzung des Zielwertes von 20 ng/m3 wurde angenommen, dass der lösliche Anteil der Nickelverbindungen bei maximal 50 % liegt.
(Stand: Januar 2022)
1 jetzt Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
Externer Inhalt
Schutz Ihrer Daten
An dieser Stelle haben wir den Inhalt eines Drittanbieters, bspw. YouTube, X, Instagram etc., eingebunden. Bitte bestätigen Sie über den Button, dass Sie damit einverstanden sind, diese Inhalte zu sehen!
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutz.