Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen – Vollzugshilfe

Persistente organische Schadstoffe (POP) und Stoffe mit ähnlichen Eigenschaften stellen ein signifikantes Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt dar. Aus umwelt- und gesundheitsbezogener Sicht müssen daher angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit des Menschen und die Natur gegen diese Schadstoffe zu schützen.

Für einige organische Schadstoffe existieren keine gesetzlichen Grenzwerte für die Ablagerung bzw. Verwertung von Abfällen auf Deponien. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) hat deshalb auf Grundlage einer Studie eine Beurteilungshilfe erarbeitet für die Ablagerung und Verwertung von Abfällen mit relevanten organischen Schadstoffen, für die gegenwärtig keine gesetzlichen Grenzwerte bestehen.

Die vorliegende Vollzugshilfe soll den Vollzugsbehörden, die über die Ablagerung und den Einsatz als Deponieersatzbaustoff derartiger Abfälle zu entscheiden haben, als Entscheidungshilfe dienen. Die in der Vollzugshilfe dargestellten Orientierungswerte sind in der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) abgestimmt worden und damit bundesweit einheitlich festgelegt.

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