WasEG-Online steht Ihnen ganzjährig zur Verfügung unter:
Die Interneterfassung bietet folgende Vorteile:
Bitte beachten Sie:
Sie müssen wie bisher bis zum 1. März eines jeden Jahres
unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorlegen (siehe § 3 WasEG).
Sofern bis zum 1. März keine Erklärung vorliegt, wird die Entnahmemenge behördlich geschätzt. Hierbei wird im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde gelegt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen !Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin.
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