Zur amtlichen Überwachung der Abwassereinleiter werden regelmäßig und unangekündigt Probenahmen sowohl bei Direkt-, als auch bei Indirekteinleitern durchgeführt. Die Durchführung der Probenahme ist streng durch Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und nachgeordneten Regelwerken beschrieben und die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) überwacht und mit der Akkreditierung gem. DIN EN ISO/IEC 17025 bestätigt.

Für kommunales Abwasser sowie biologisch abbaubares Industrieabwasser, das von der Beschaffenheit dem häuslichen Abwasser ähnlich ist, gilt die Überwachungshäufigkeit gemäß der KomAbwV NRW. Im Anhang II der EU-Richtlinie sowie Anlage 2 der KomAbwV sind die entsprechenden Industriebranchen aufgeführt. Die EU-Richtlinie fordert eine Mindestanzahl jährlicher Probenahmen entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind. Für andere Herkunftsbereiche liegen bisher keine rechtsverbindlichen Regelungen zur Probenahmehäufigkeit vor. Deshalb wurden in NRW für den behördlichen Vollzug Vereinbarungen getroffen, die die Probenahmehäufigkeit im Rahmen der amtlichen Einleiterüberwachung festlegen (Abwasserüberwachungskonzept). Verschiedene Kriterien beeinflussen dabei die Probenahmehäufigkeit, darunter:

  • Zusammensetzung des Abwassers
  • Parameterumfang
  • Dauer
  • Zeitpunkt

Probenahme von Abwasser

Die Probenahme von Abwasser findet in der Regal unangekündigt auf Klär- oder Industrieanlagen statt. Nach der Anmeldung vor-Ort fährt der Probenehmende, evtl. begleitet durch eine Aufsichtsperson, zu der entsprechenden Probenahmestelle. Die Probenahme erfolgt meist durch Entnahme einer qualifizierten Stichprobe, wobei fünf einzelne Stichproben in regelmäßigen Abständen genommen, gemischt und homogenisiert werden. Die homogenisierte Probe wird in die entsprechenden Gefäße gefüllt, je nach Vorgabe mit den entsprechenden Chemikalien stabilisiert bzw. konserviert und gekühlt im Dunkeln zurück zum Standort transportiert.

Zusätzlich wird eine normale Stichprobe für die vor-Ort Parameter wie Sauerstoffgehalt, pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit genommen und direkt am Ort der Probenahme gemessen. Wichtig ist ebenso die Ermittlung des Volumenstroms, um die Einhaltung der erlaubten Eintragslast der Anlage zu überprüfen. Alle Daten werden protokolliert und für potentielle Nachfragen sowie rechtliche Verfahren mindestens 10 Jahre archiviert.

Abwasser von Fahrgastbinnenschiffen

An Bord von Fahrgastbinnenschiffen entstehende Abwässer können auf zwei Wegen entsorgt werden. Zum einen können die Abwässer aus Dusche/WC, Küche und Wäscherei in Tanks gesammelt und anschließend an Land abgegeben und entsorgt werden. Zum anderen können Bordkläranlagen eingesetzt werden, welche die Abwässer an Bord des Schiffes klären und das geklärte Wasser anschließend in die Wasserstraße ableiten. Beide Verfahren werden aus administrativer Sicht als gleichwertig angesehen. Heutzutage haben viele Fahrgastbinnenschiffe eine Bordkläranlage, da sie, im Gegensatz zur Speicherung und Entsorgung an Land, eine Reinigung und Entsorgung auch während des Schiffbetriebs ermöglicht und damit mehr Unabhängigkeit und Flexibilität bietet.

Um sicherzustellen, dass die Bordkläranlage funktionstüchtig ist, sind die Betreiber verpflichtet die Anlagen regelmäßig im Rahmen der Eigenüberwachung zu überprüfen. Zusätzlich dazu führt das LANUV unangekündigte Probenahmen an den Fahrgastbinnenschiffen in enger Zusammenarbeit mit der Wasserschutzpolizei NRW durch. Dabei ist das LANUV für die Probenahme und Analytik zuständig, während die Wasserschutzpolizei die schriftliche Dokumentation der Anlagen überprüft.

Bei der Probenahme wird im ersten Schritt die Bordkläranlage begutachtet und der Betreiber befragt. Dabei wird nachvollzogen, ob Eigenkontrollen durchgeführt und protokolliert wurden. Im Anschluss wird eine Stichprobe des geklärten Abwassers entnommen, aus der die Vor-Ort Parameter Temperatur, pH-Wert, Trübung, Leitfähigkeit und Geruch bestimmt werden. Danach wird zusätzlich eine weitere Stichprobe des geklärten Abwasser entnommen, die homogenisiert, abgefüllt und konserviert wird, um daraus im Labor die Parameter TOC und CSB zu bestimmen. Die Werte werden anschließend an die Wasserschutzpolizei anhand eines Berichts übermittelt. Bei Überschreitung der Grenzwerte kann die Einleitung durch die Wasserschutzpolizei untersagt werden, bis der Betreiber die erneute Funktionstüchtigkeit der Bordkläranlage nachgewiesen hat. Zudem kann das Einleiten von Abwässern mit überschrittenen Grenzwerten strafrechtliche Konsequenzen haben.

Durch die Durchführung regelmäßiger verdachtsunabhängiger Kontrollen, kann die Einleitung in die Wasserstraßen überwacht und die Wasserqualität langfristig verbessert werden.

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