Windkraft und Landschaftsbild

Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen

Windenergieanlagen stellen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar. Gemäß § 31 Abs. 5 LNatSchG NRW sind diese  aufgrund der Höhe der Anlagen (> 20 m) in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der Landschaft im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG, sodass die Anlage nicht mehr als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen wird, ist bei vertikalen Strukturen mit der Höhe moderner Windenergieanlagen nicht möglich. Entsprechend § 31 Abs. 5 LNatSchG ist, wenn eine solche Anlage zugelassen wird, für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein Ersatz in Geld zu leisten.

Der Windenergieerlass („Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“), in der Fassung vom 22.05.2018, macht unter anderem landesweit einheitliche Vorgaben zur Landschaftsbildbewertung und Ersatzgeld-Ermittlung bei Eingriffen in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen.

Die Höhe des Ersatzgeldes richtet sich demnach nach dem Wert des Landschaftsbildes im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe um den Anlagenstandort.

Für die Erstellung der Fachbeiträge des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat das LANUV für die gesamte Fläche des Landes NRW eine Bewertung des Landschaftsbildes erarbeitet.

Laut Windenergieerlass sollen die Vorhabenträger zur Ermittlung des Ersatzgeldes für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen die Landschaftsbildbewertung des LANUV übernehmen.

  • Für den Bereich des Kreises Euskirchen wenden Sie sich bezüglich der Geodaten zur Landschaftsbildbewertung bitte an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen.

Nachfolgend finden Sie  Bewertungs- und Rechenbeispiele zur Ersatzgeldermittlung (Hinweis: Sowohl bei der Beschreibung und der Abgrenzung handelt es sich um Beispiele. Diese müssen nicht zwangsläufig mit dem Ergebnis der abschließenden Bewertung Landschaftsbildbewertung übereinstimmen):

fiktives Beispiel 1 – Landschaftsbildeinheiten von eher hohem Wert

fiktives Beispiel 2 – Landschaftsbildeinheiten von mittlerer Wertstufe

fiktives Beispiel 3 – Landschaftsbildeinheiten der Wertstufe sehr gering/gering

Robert Jung

Planungsbeiträge zu Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopverbund

Biotopschutz, Vertragsnaturschutz

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