Chrom (VI)-Verbindungen können vom Menschen inhalativ, oral oder dermal aufgenommen werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Wirkungen von Chrom(VI)-Verbindungen nach inhalativer Aufnahme stehen insbesondere Schädigungen der Atemwege einschließlich Lungentumoren im Vordergrund.
Bezüglich nicht-kanzerogener Effekte kann Chrom (VI) beim Menschen ferner toxische Wirkungen auf andere Organe bzw. Gewebe verursachen (Magen-Darm-Trakt, Leber, Blutbild, Immunsystem, männliche Fertilität, Embryonalentwicklung). Allerdings ist mit derartigen Wirkungen erst bei höheren Konzentrationen zu rechnen, so dass die lokalen Wirkungen im (oberen) Atemtrakt die kritischen nicht-kanzerogenen Wirkungen darstellen, die bei der inhalativen Exposition gegenüber Chrom (VI)-Verbindungen zu bewerten sind.
Epidemiologische Studien haben übereinstimmend über ein erhöhtes Lungenkrebsrisiko nach inhalativer Aufnahme von Chrom VI bei Arbeitnehmern berichtet. Aufgrund dieser Befunde besteht für alle Chrom (VI)-Verbindungen (mit Ausnahme des äußerst schwerlöslichen Bariumchromats) in der EU eine Legaleinstufung als Humankanzerogen. Auch im Tierversuch führt die Exposition gegenüber Chrom (VI) auf inhalativem Wege zur Entstehung von Lungentumoren.
Sowohl leicht wasserlösliche als auch schwerlösliche Chrom (VI)-Verbindungen wirken in vitro gentoxisch. In vivo ist die Datenlage zu gentoxischen Effekten nach Inhalation von Chrom (VI)- Verbindungen begrenzt, insgesamt aber ist nach epidemiologischen und tierexperimentellen Befunden von einer derartigen Wirkung auszugehen.
Hinsichtlich des Wirkungsmechanismus der Kanzerogenese ist davon auszugehen, dass die Bildung von DNA-Addukten eine wichtige Rolle bei der Erzeugung genomischer Instabilität und damit letztlich der Tumorbildung spielt. Es wird demnach von einer direkten gentoxischen Wirkung von Chrom (VI) ausgegangen. Neuere Studien deuten darauf hin, dass auch epigenetische Veränderungen eine Rolle für den karzinogenen Mechanismus von Chrom (VI)- Verbindungen spielen.
Die US-EPA kommt in ihrer aktuellen Bewertung zu dem Ergebnis, dass ein mutagener „Mode of action“ für die krebserzeugende Wirkung von Chrom (VI) bei Tieren "hinreichend belegt" und "relevant für den Menschen" ist.
Es ist daher hinsichtlich der kanzerogenen Wirkung bei inhalativer Exposition gegenüber Chrom (VI)-Verbindungen von einer Expositions-Risiko-Beziehung ohne Schwellenwert auszugehen.
Zur Quantifizierung des Krebsrisikos nach inhalativer Chrom (VI)-Exposition liegen verschiedene „Unit Risk“-Werte vor. Das aktuelle „Unit Risk“ der US EPA (2022,2024) beträgt 2,0 x 10-2 pro µg/m³ für das Lungenkrebsrisiko nach Chrom (VI)-Exposition zu verwenden.
Eine ausführliche Darstellung des aktuellen Kenntnisstandes zu den gesundheitlichen Wirkungen von Chrom (VI) finden Sie in der Literaturstudie „Gesundheitliche Bewertung von Chrom (VI) nach inhalativer und dermaler Aufnahme.“ Diese wurde im Auftrag des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erstellt durch Jens-Uwe Voss, Toxikologische Beratung, Müllheim und dem Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe, Freiburg. Den entsprechenden Endbericht finden Sie hier.
Nach LAI (2004)[1] wird bislang zur gesundheitlichen Bewertung von Chrom(VI)-Immissionen im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG und der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft ein Orientierungswert von 1,7 ng/m³ verwendet. Für den Fall, dass keine Angaben zur Chrom(VI) vorliegen, sollte ein Orientierungswert für Gesamtchrom von 17 ng/m³ herangezogen werden. Hierbei wurde von einem 10%-igen Anteil von Chrom (VI) an Gesamtchrom ausgegangen.
Unter Berücksichtigung des aktuellen „Unit Risk“ der EPA von 2,0 x 10-2 pro µg/m³ und des vom LAI (2004) seinerzeit zugrunde gelegten, als hinnehmbar erachteten Risikos von 2,1 x 10-5 für Chrom (VI) würde sich nunmehr ein Beurteilungswert für Chrom (VI) von 1,0 ng/m³ anstatt von vormals 1,7 ng/m³ ergeben.
Unter Annahme eines derzeit festgelegten Anteils von Chrom (VI) am Gesamtchrom von 10 % würde sich die Gesamtchrom-Konzentration bzw. ein Beurteilungswert bei diesem Risikoniveau von vormals 17 ng/m³ (LAI 2004) auf 10 ng/m³ reduzieren.
Das LANUV NRW berücksichtigt bei der gesundheitlichen Bewertung den aktuellen Kenntnisstand zu Chrom (VI). Bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse wird wie bisher ein 10%-iger Anteil von Chrom (VI) an Gesamtchrom angenommen.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) befasst sich derzeit mit der gesundheitlichen Bewertung von Chrom (VI) und überprüft die zurzeit geltenden Orientierungswerte.
Externer Inhalt
Schutz Ihrer Daten
An dieser Stelle haben wir den Inhalt eines Drittanbieters, bspw. YouTube, X, Instagram etc., eingebunden. Bitte bestätigen Sie über den Button, dass Sie damit einverstanden sind, diese Inhalte zu sehen!
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutz.