Bei der Bewirtschaftung, insbesondere der Erfassung, der Vorbehandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist die Gewerbeabfallverordnung zu beachten.
Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist im Wesentlichen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Einige Regelungen, die vor allem die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betreffen, sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wird insbesondere das Ziel verfolgt, die fünfstufige Abfallhierarchie umzusetzen. Danach haben die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende, Freiberufler, private und öffentliche Einrichtungen), Erzeuger und Besitzer von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sind verpflichtet, folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
Ist eine getrennte Sammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind die Abfallgemische unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (§ 4 Absatz 1 GewAbfV).
Technische Unmöglichkeit/Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Abfallgemische, deren Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen (§ 4 Absatz 4 GewAbfV).
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, bei denen nur geringe Mengen anfallen, können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushalten in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen.
Anfallstellen mit geringen Mengen können z. B. Anwaltskanzleien, Steuerberatungsbüros, Reisebüros, Friseursalons sein. Als Anhaltspunkt, wann eine geringe Menge überschritten ist, können übliche Haushaltsmengen herangezogen werden. Die Gesamtmenge der gewerblichen Siedlungsabfälle darf nicht wesentlich über die üblicherweise bei privaten Haushalten anfallende Gesamtmenge hinausgehen.
Auf eine Dokumentation kann verzichtet werden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Die Getrenntsammlungsquote ist der Quotient der getrennt gesammelten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen, für die eine entsprechende Erklärung des Übernehmenden vorliegt und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle einschließlich der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden oder freiwillig übergebenen Abfälle, jedoch ohne Abfälle, die von den Regelungen der GewAbfV ausgenommen sind (z. B. Verpackungen) multipliziert mit 100.
Zur Dokumentation einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent haben Abfallerzeuger- und Besitzer bis zum 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Nachweis zu erstellen. Dieser ist durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
Die Dokumentationen sind in der Regel einmalig zu erstellen, sofern die örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Rahmenbedingungen sich nicht verändern. Es können Formblätter verwendet werden. Die Dokumentationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
Zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderliche Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren (analog § 25 Absatz 1 NachwV - Abfallregister).
Das LANUV NRW hat eine Dokumentationshilfe in Form einer Excel-Datei erstellt, die von Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle zur Unterstützung bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten entsprechend der GewAbfV genutzt werden kann.
Eine Abstimmung der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung mit der jeweils zuständigen Behörde ist empfehlenswert.
Vorbehandlungsanlagen müssen mindestens mit den folgenden Komponenten ausgestattet sein:
Die Komponenten können auch auf mehrere Anlagen verteilt sein, die hintereinandergeschaltet betrieben werden. Eine Reihenfolge ist nicht vorgegeben.
Durch geeignete bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Vermischung von Gemischen gewerblicher Siedlungsabfälle von Gemeinden aus Bau- und Abbruchabfällen, Bau- und Abbruchabfälle sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) mit anderen Abfällen erfolgt.
Gefährliche Abfälle sind auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
Das LANUV hat eine Liste von Vorbehandlungsanlagen für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle erstellt.
Das LANUV NRW hat eine Dokumentationshilfe in Form einer Excel-Datei erstellt, die vom Betreiber einer Vorbehandlungsanlage zur Erfüllung der Dokumentationspflichten entsprechend der GewAbfV genutzt werden kann.
Eine Abstimmung der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung mit der jeweils zuständigen Behörde ist empfehlenswert.
Spätestens seit dem 1. Januar 2019 hat der Betreiber der Vorbehandlungsanlage dem Erzeuger oder Besitzer bei der erstmaligen Annahme1) von Gemischen zu bestätigen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt und eine Sortierquote von mind. 85 Masseprozent2) als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.
1) Die nach Aufnahme der Vertragsbeziehung erfolgende erste Anlieferung nach dem 1. Januar 2019.
2) Bestätigung der Sortierquote nach erstmaliger Ermittlung im Jahr 2020.
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen jährlich eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen lassen. Für Entsorgungsfachbetriebe und nach dem Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Betriebe entfällt diese Pflicht.
Die Bekanntgabe der für die Fremdkontrolle zuständigen Stellen nach der GewAbfV erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf:
https://www.brd.nrw.de/themen/umwelt-natur/abfall/gewerbeabfallverordnung
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