Anerkennung von Lehrgängen für die Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten gemäß der 5. BImSchV

(Gültig ab 01. Januar 2021)

Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) haben Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Betreiber eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einen Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten zu bestellen.

Diese müssen die entsprechende Fachkunde aufweisen, wozu u. a. die Teilnahme an einem anerkannten Grundlehrgang als auch die regelmäßige Teilnahme an staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftrage zählen.

Im Folgenden finden Sie alle Informationen, welche Sie als Anbieter von Fortbildungslehrgängen benötigen, um Ihre Lehrgänge als Fortbildungslehrgänge für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV anerkennen zu lassen.

Um eine Anerkennung gemäß der 5. BImSchV für einen Grundlehrgang bzw. einen Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag des Lehrgangsanbieters bei derjenigen obersten Landesbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Lehrgang stattfinden soll. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) zuständig.

Möchten Sie einen Lehrgang für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrage in NRW durchführen, senden Sie die Antragsunterlagen entweder postalisch an das

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Fachbereich 74
40208 Düsseldorf

oder bevorzugt als Word- bzw. pdf-Datei (ein Antrag in Form einer pdf-Datei ist aufgrund seiner Unveränderlichkeit für die Erstellung des Prüfvermerkes hinderlich) an:

Lehrgang-5.BImSchV(at)lanuv.nrw.de

Bitte senden Sie keine Antragsunterlagen an personenbezogene E-Mailadressen oder an Postadressen mit personenbezogener Zustellanweisung (s. o.). Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Antrag unabhängig von Abwesenheitszeiten einzelner Personen bearbeitet werden kann!

Ein Lehrgang, welcher erstmalig durchgeführt werden soll, darf erst als staatlich anerkannter Lehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte beworben werden, sofern dieser tatsächlich bereits anerkannt worden ist. Hierzu ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich. Sollten Sie aus diesem Grund die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen (an dem Sie z. B. Ihr Programm in Druck geben), stellen Sie Ihren Antrag mindestens vier Wochen vor diesem Stichtag und geben Sie diesen in Ihren Antragsunterlagen an.

Lehrgänge, welche in derselben oder in ähnlicher Weise bereits in der Vergangenheit durchgeführt und vom LANUV NRW anerkannt worden sind (Wiederholungen), können später beantragt werden, da in diesem Fall zu vermuten ist, dass diese Lehrgänge auch weiterhin die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Antragstellung sollte in diesem Fall jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs erfolgen. Andernfalls kann unter ungünstigen Umständen eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden.

Sofern dem LANUV NRW kein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Antrags, einschließlich möglicher Nachforderungen, eingeräumt wird, kann der entsprechende Lehrgang nicht anerkannt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Teilnahmebescheinigungen des Lehrgangs nicht dargestellt werden darf, dass es sich um einen staatlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV handelt.

Eine nachträgliche Anerkennung bereits durchgeführter Lehrgänge erfolgt prinzipiell nicht. Wird ein Lehrgang ohne Anerkennung durchgeführt, eine entsprechende Anerkennung jedoch in den Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen, so sind die Teilnahmebescheinigungen durch den Lehrgangsanbieter zurückzufordern und auszutauschen.

Prinzipiell gilt für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, dass diese so dokumentiert sein muss, dass ein unbeteiligter Dritter diese nachvollziehen und nachprüfen kann (Rechtsstaatsprinzip). Für die von Ihnen zusammenzustellenden Antragsunterlagen bedeutet dieser Sachverhalt, dass diese alle relevanten Informationen selbsterklärend enthalten müssen. Daher bitten wir Sie, die im Folgenden aufgeführten Anforderungen bei der Erstellung Ihrer Antragsunterlagen unbedingt zu beachten.

Online Kurs bzw. Hybrid-Veranstaltung

Soll die Durchführung eines Lehrgangs nicht ausschließlich als Präsenzseminar erfolgen, sondern als Online Kurs bzw. als Hybrid-Veranstaltung, so sind neben der Nennung des Grundes hierfür (z. B. die derzeitige Ansteckungsgefahr mit Corona Viren) auch immer die organisatorischen und technischen Maßnahmen für dessen online-Durchführung in der Beantragung der Anerkennung anzugeben:

  • Wie erhalten die teilnehmenden Personen Zugang zu dem Online Seminar?
  • Kann und wird ihnen bei der Bewältigung technischer Probleme der eingesetzten Software geholfen?
  • Welche technischen Voraussetzungen für die Darbietung der Vorträge durch die Veranstalterin und für die Verfolgung und aktive Teilnahme an den Vorträgen durch die Teilnehmenden sind erforderlich, so dass eine wechselseitige Kommunikation zwischen Dozent-in / Teilnehmende für Verständnisfragen / Antworten gewährleistet ist?
  • Welche Plattform wird verwendet?
  • Wie wird die Anwesenheit der Teilnehmenden während der gesamten Dauer des Lehrgangs überprüft?
  • Erhalten die Teilnehmenden eine Bestätigung an dem Seminar?

Inhaltliche Anforderungen

Umfassende Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen der Lehrgänge für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind in den „Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433“ enthalten.

5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)

Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433

Erforderliche Angaben und Unterlagen

Einem Antrag zur Anerkennung von Lehrgängen gemäß 5. BImSchV sind stets folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

  • Titel, Datum,Durchführungsort für jeden einzelnen beantragten Lehrgang
  • Anerkennungsumfang für jeden einzelnen beantragten Lehrgang (ob für Störfall- und/oder Immissionsschutzbeauftragte)
  • einen aktuellen, für die beantragten Fortbildungen gültigen, Ablaufplan mit einer stichpunktartigen Zusammenfassung des Inhalts der Vorträge (ca. 3 - 5 Stichworte) und ihrer Dauer sowie eine eindeutige Zuordnung der Referenten bzw. der Referentinnen zu den jeweiligen Vorträgen (Beispielablaufplan)
  • Kurzvitae/Lebensläufe der Referenten bzw. Referentinnen, aus denen die Verbindung zwischen ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit einerseits und dem vorgetragenen Thema andererseits ersichtlich ist
  • Anschrift(en), an welche der Anerkennungsbescheid und der separate Gebührenbescheid adressiert werden sollen
  • Für Web- oder Hybridveranstaltungen sind zusätzliche Informationen einzureichen (s. o.)

Zusätzlich bei Anträgen zur Wiederholungsanerkennung

  •  Aktenzeichen oder Kopie des Anerkennungsbescheides der vorangegangenen Lehrveranstaltung für jeden zu wiederholenden Lehrgang (notwendig für den gezielten Zugriff auf die archivierten Antragsunterlagen)

Weitere optionale Angaben

  • Wenn Sie die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen, geben Sie diesen in Ihrem Antrag an. Achten Sie hierbei jedoch auf eine rechtzeitige Antragstellung (siehe auch: Wann muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?).
  • Vorteilhaft ist die Angabe einer Vertretung, welche im Falle einer Abwesenheit in der Lage ist Rückfragen zu beantworten oder fehlende Unterlagen nachzuliefern.

Hinweise zum Ablaufplan

Aus dem Ablaufplan muss eindeutig hervorgehen, welche(r) Referent/in welchen inhaltlichen Teil des Lehrgangs übernimmt. Nur so kann sowohl die Vollständigkeit der Antragsunterlagen (Sind alle Vitae beigefügt?) sowie die Qualifikation des/der jeweiligen Referenten bzw. Referentin für die jeweiligen Themen anhand der Vita geprüft werden.

Sofern ein Fortbildungslehrgang von nur einem Referenten bzw. einer Referentin durchgeführt wird, muss dieser Sachverhalt klar gekennzeichnet sein. Beispiel: Die Angabe „Seminarleitung: Herr/Frau XY“, sagt nicht aus, dass es sich um nur einen Referenten bzw. eine Referentin handelt.

Hinweise zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen

Ein Antrag kann in Gänze erst bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Wenn mehrere Lehrgänge in einem Antrag/einer Anerkennung zusammengefasst werden, müssen die Unterlagen für alle beantragten Lehrgänge rechtzeitig vor Beginn der frühesten Lehrveranstaltung vollständig zur Prüfung vorliegen. Andernfalls muss der Antrag in mehrere Einzelanträge aufgeteilt werden, wobei für jeden einzelnen Teilantrag der „Grundbetrag“ fällig wird (siehe auch: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an?).

Im Rahmen der Anerkennung werden eine Reihe von Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid festgelegt, welche im Folgenden dargestellt sind:

  • Der Lehrgang ist entsprechend dem Veranstaltungsplan durchzuführen, der im Zusammenhang mit dem Antrag vom DD.MM.AAAA eingereicht worden ist.
  • Nachträgliche inhaltliche und/oder personelle Änderungen oder Änderungen des Veranstaltungsdatums sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sofort mit Bekanntwerden anzuzeigen und es ist nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen hierdurch weiterhin erfüllt sind.
  • Die Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer/-innen ist durch persönliche Unterschrift auf einer Teilnehmerliste nachzuweisen.
  • Den Lehrgangsteilnehmer(n)/-innen ist nach Beendigung des Lehrganges eine Bescheinigung über die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung mit Darlegung des Lehrgangsdatums und der behandelten Themenbereiche auszustellen. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass der Lehrgang nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV als Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz-/Störfallbeauftragte staatlich anerkannt ist.
  • Die Teilnahmebescheinigung ist zu versagen, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/-in nicht während der gesamten Dauer des Lehrganges anwesend war.
  • Den Beauftragten für die Anerkennung derartiger Lehrgänge der zuständigen Behörden ist es zwecks stichprobenartiger Überprüfung jederzeit zu gestatten, ohne vorherige Anmeldung und ohne Entrichtung von Teilnahmegebühren an dem Lehrgang teilzunehmen.
  • Bei Web- oder Hybridveranstaltungen ist der Zugangslink mit Nennung des Aktenzeichens aus dessen Anerkennungsbescheides der zuständigen Behörde zuzusenden.
  • Die Anerkennung des Lehrganges erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird, die Inhalte des Lehrganges nicht mehr die aktuelle Rechtslage oder den Stand der Technik widerspiegeln oder der Behörde bekannt wird, dass die vorgeschriebenen Inhalte nicht mit einer angemessenen Qualität vermittelt werden, die den Zielen eines Lehrganges nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV entspricht.

Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehrgänge ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebührenpflicht und -berechnung ergibt sich aus der Tarifstelle 15a.3.3.6 i.V.m. Tarifstelle 15a.0.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Abgestellt wird auf den Zeitaufwand.

  • Bei jedem Antrag fallen zum einen - unabhängig von der Anzahl der zur Anerkennung beantragten Lehrgänge – allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung an (formale Prüfung der Antragsunterlagen, Auftragsverwaltung und -registrierung, Aktenführung, die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken, Erstellung des Anerkennungsbescheides, Mitteilungen an den Antragsteller sowie die Archivierung des Vorgangs in der Registratur etc.), die mit einem ermittelten  Zeitaufwand von 1,25 Std. erfasst werden.
  • Hinzu kommt der abzurechnende Verwaltungsaufwand für die fachliche/inhaltliche Prüfung jedes einzelnen zur Anerkennung beantragten Lehrganges, einschließlich der schriftlichen Dokumentation der Prüfung. Für die Prüfung der unterschiedlichen Lehrgangsarten wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Zeitbedarfe ermittelt.
  • Der sich aus der Zusammenrechnung der ermittelten Zeitanteile für die Einzeltätigkeiten ergebende Gesamtaufwand der Amtshandlung ist Grundlage der Gebührenfestsetzung.
  • Die Gebühr wird aus dem Gesamtzeitaufwand unter Zugrundelegung von Stundensätzen berechnet (Abrechnungstakt je angefangene Viertelstunde). Die derzeit gültigen Stundensätze sind unter Verwaltungsgebuehren abrufbar. Maßgeblich ist der Stundensatz für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst (gD), zu welcher die Amtshandlung zugeordnet ist.
Lehrgangsart Zeitaufwand/h
Allgemeine Verwaltungstätigkeiten
unabhängig v. d. Anzahl der beantragten Lehrgänge
1,25
Fortbildungslehrgang eintägig 1,25
Fortbildungslehrgang zweitägig 2,00
Grundlehrgang Störfallbeauftragte 4,25
Grundlehrgang Immissionsschutzbeauftragte 5,75
  • Die oben ermittelten Zeiten beziehen sich auf die Aufwendungen bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen. Mangelhafte Unterlagen und hieraus resultierende Nachforderungen und Nachfragen bei den Antragstellern erhöhen den abrechnungsrelevanten Zeitaufwand, der im Einzelfall entsprechend zu höheren Gebühren führt. Achten Sie daher bitte auf vollständige und aussagekräftige Antragsunterlagen!
  • Eine Rückerstattung von Anerkennungsgebühren für nach erfolgter Anerkennung nicht durchgeführte Lehrveranstaltungen ist nicht möglich, da das Anerkennungsverfahren als gebührenpflichtige Amtshandlung durchgeführt wurde und zur Abgeltung des dabei entstandenen Verwaltungsaufwands eine Gebühr festzusetzen ist.

Anerkennung von Lehrgängen für die Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten gemäß der 5. BImSchV

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