(Gültig ab 01. Januar 2021)
Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) haben Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Betreiber eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einen Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten zu bestellen.
Diese müssen die entsprechende Fachkunde aufweisen, wozu u. a. die Teilnahme an einem anerkannten Grundlehrgang als auch die regelmäßige Teilnahme an staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftrage zählen.
Im Folgenden finden Sie alle Informationen, welche Sie als Anbieter von Fortbildungslehrgängen benötigen, um Ihre Lehrgänge als Fortbildungslehrgänge für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV anerkennen zu lassen.
Um eine Anerkennung gemäß der 5. BImSchV für einen Grundlehrgang bzw. einen Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag des Lehrgangsanbieters bei derjenigen obersten Landesbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Lehrgang stattfinden soll. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) zuständig.
Möchten Sie einen Lehrgang für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrage in NRW durchführen, senden Sie die Antragsunterlagen entweder postalisch an das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Fachbereich 74
40208 Düsseldorf
oder bevorzugt als Word- bzw. pdf-Datei (ein Antrag in Form einer pdf-Datei ist aufgrund seiner Unveränderlichkeit für die Erstellung des Prüfvermerkes hinderlich) an:
Lehrgang-5.BImSchV(at)lanuv.nrw.de
Bitte senden Sie keine Antragsunterlagen an personenbezogene E-Mailadressen oder an Postadressen mit personenbezogener Zustellanweisung (s. o.). Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Antrag unabhängig von Abwesenheitszeiten einzelner Personen bearbeitet werden kann!
Ein Lehrgang, welcher erstmalig durchgeführt werden soll, darf erst als staatlich anerkannter Lehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte beworben werden, sofern dieser tatsächlich bereits anerkannt worden ist. Hierzu ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich. Sollten Sie aus diesem Grund die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen (an dem Sie z. B. Ihr Programm in Druck geben), stellen Sie Ihren Antrag mindestens vier Wochen vor diesem Stichtag und geben Sie diesen in Ihren Antragsunterlagen an.
Lehrgänge, welche in derselben oder in ähnlicher Weise bereits in der Vergangenheit durchgeführt und vom LANUV NRW anerkannt worden sind (Wiederholungen), können später beantragt werden, da in diesem Fall zu vermuten ist, dass diese Lehrgänge auch weiterhin die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Antragstellung sollte in diesem Fall jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs erfolgen. Andernfalls kann unter ungünstigen Umständen eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden.
Sofern dem LANUV NRW kein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Antrags, einschließlich möglicher Nachforderungen, eingeräumt wird, kann der entsprechende Lehrgang nicht anerkannt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Teilnahmebescheinigungen des Lehrgangs nicht dargestellt werden darf, dass es sich um einen staatlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV handelt.
Eine nachträgliche Anerkennung bereits durchgeführter Lehrgänge erfolgt prinzipiell nicht. Wird ein Lehrgang ohne Anerkennung durchgeführt, eine entsprechende Anerkennung jedoch in den Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen, so sind die Teilnahmebescheinigungen durch den Lehrgangsanbieter zurückzufordern und auszutauschen.
Prinzipiell gilt für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, dass diese so dokumentiert sein muss, dass ein unbeteiligter Dritter diese nachvollziehen und nachprüfen kann (Rechtsstaatsprinzip). Für die von Ihnen zusammenzustellenden Antragsunterlagen bedeutet dieser Sachverhalt, dass diese alle relevanten Informationen selbsterklärend enthalten müssen. Daher bitten wir Sie, die im Folgenden aufgeführten Anforderungen bei der Erstellung Ihrer Antragsunterlagen unbedingt zu beachten.
Soll die Durchführung eines Lehrgangs nicht ausschließlich als Präsenzseminar erfolgen, sondern als Online Kurs bzw. als Hybrid-Veranstaltung, so sind neben der Nennung des Grundes hierfür (z. B. die derzeitige Ansteckungsgefahr mit Corona Viren) auch immer die organisatorischen und technischen Maßnahmen für dessen online-Durchführung in der Beantragung der Anerkennung anzugeben:
Umfassende Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen der Lehrgänge für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind in den „Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433“ enthalten.
5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
Einem Antrag zur Anerkennung von Lehrgängen gemäß 5. BImSchV sind stets folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Aus dem Ablaufplan muss eindeutig hervorgehen, welche(r) Referent/in welchen inhaltlichen Teil des Lehrgangs übernimmt. Nur so kann sowohl die Vollständigkeit der Antragsunterlagen (Sind alle Vitae beigefügt?) sowie die Qualifikation des/der jeweiligen Referenten bzw. Referentin für die jeweiligen Themen anhand der Vita geprüft werden.
Sofern ein Fortbildungslehrgang von nur einem Referenten bzw. einer Referentin durchgeführt wird, muss dieser Sachverhalt klar gekennzeichnet sein. Beispiel: Die Angabe „Seminarleitung: Herr/Frau XY“, sagt nicht aus, dass es sich um nur einen Referenten bzw. eine Referentin handelt.
Ein Antrag kann in Gänze erst bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Wenn mehrere Lehrgänge in einem Antrag/einer Anerkennung zusammengefasst werden, müssen die Unterlagen für alle beantragten Lehrgänge rechtzeitig vor Beginn der frühesten Lehrveranstaltung vollständig zur Prüfung vorliegen. Andernfalls muss der Antrag in mehrere Einzelanträge aufgeteilt werden, wobei für jeden einzelnen Teilantrag der „Grundbetrag“ fällig wird (siehe auch: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an?).
Im Rahmen der Anerkennung werden eine Reihe von Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid festgelegt, welche im Folgenden dargestellt sind:
Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehrgänge ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebührenpflicht und -berechnung ergibt sich aus der Tarifstelle 15a.3.3.6 i.V.m. Tarifstelle 15a.0.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Abgestellt wird auf den Zeitaufwand.
Lehrgangsart | Zeitaufwand/h |
---|---|
Allgemeine Verwaltungstätigkeiten unabhängig v. d. Anzahl der beantragten Lehrgänge | 1,25 |
Fortbildungslehrgang eintägig | 1,25 |
Fortbildungslehrgang zweitägig | 2,00 |
Grundlehrgang Störfallbeauftragte | 4,25 |
Grundlehrgang Immissionsschutzbeauftragte | 5,75 |
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