Niederschlagswasser ist laut § 54 WHG „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser“ und bildet zusammen mit dem Schmutzwasser das Abwasser. Das Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser ins Gewässer eingeleitet werden, soweit wasserrechtliche, öffentlich-rechtliche Vorschriften bzw. wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen.
In Nordrhein-Westfallen ist die Niederschlagswasserbeseitigung in LWG § 44 geregelt. Es werden gleiche Grundsätze wie im WHG, sowie Fristen und Zuständigkeiten festgelegt. Einzelregelungen zur Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des getrennt vom Schmutzwasser gesammelten Niederschlagswassers, zum Einsatz von Behandlungsanlagen, sowie zu deren Bemessung wurden im Runderlass des MUNLV „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26.5.05 („Trennerlass“) getroffen. Die Bedingungen für die Versickerung, sowie die Wahl und Bemessung der Versickerungsanlage stehen im Runderlass d. MURL „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“ vom 18. Mai 1998. Der Erlass d. MUNLV „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“ v. 03.01.1995 legt die Anforderungen an den Schadstoffrückhalt bei der Niederschlagsentwässerung über Mischwasserkanalisation fest.
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, MUNLV vom 26.5.04 („Trennerlass“)
Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes d. MURL vom 18. Mai 1998
Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten vom 08.08.2008
Wasserwirtschaftlich ist eine dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung und Schließung des natürlichen Wasserkreislaufes vor Ort gewünscht. Empfehlungen zum Bau und Betrieb der Anlagen sind im Arbeitsblatt 52 zusammengefasst. Ungünstige Untergrundverhältnissen wie, z.B. undurchlässige Böden, hoher Grundwasserstand oder Altlasten können eine Versickerung unmöglich machen. In diesen Fällen ist eine Einleitung in ein Oberflächengewässer notwendig. Belastete Niederschlagsabflüsse z.B. von stark genutzten Verkehrsflächen oder im industriellen Bereich müssen z.B. in einer Kläranlage (Mischsystem) oder einem Bodenfilter (Trenn- oder Mischsystem) behandelt werden.
Für das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen bzw. von Teilflächen in Gebieten, mit einem kleinen Anteil belasteter Flächen bietet sich der Einsatz von dezentralen Behandlungsanlagen an.
Die Anforderungen an das eingeleitete Niederschlagswasser müssen auch den Schutz des aufnehmenden Gewässers berücksichtigen. Die Gewässer werden nicht nur durch die Verschmutzung des Niederschlagswassers belastet sondern auch, durch die großen Abflussmengen. In diesen Fällen kann eine Retention vor der Einleitung notwendig sein.
Die angesprochenen Aspekte sowie detaillierten Fragen, wie Wahl des Behandlungsverfahrens, werden in einzelnen Genehmigungsverfahren bzw. vorab in einer Bestandsanalyse und konzeptionellen Planung in der !Niederschlagswasserbeseitigungskonzepte (NBK) aufgearbeitet.
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