Das Fachmodul Abfall regelt unter anderem die Kompetenzfeststellung und Zulassung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altöl- und Altholzverordnung.
Grundlage für das Notifizierungsverfahren in NRW ist die Änderung des Erlasses des MKULNV - IV-3-958.02 vom 05.12.2017 sowie § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27.09.2017.
Grundsätzlich dürfen für Probenahme und Analytik im Rahmen der o.g. Verordnungen nur Untersuchungsstellen beauftragt werden, die über eine entsprechende Notifizierung (Zulassung) verfügen. Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dies ist durch eine gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 unter Berücksichtigung des Fachmoduls Abfall durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen.
Das Fachmodul Abfall (FMA) zur Verwaltungsvereinfachung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich, wurde mit Stand Mai 2023 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) neu veröffentlicht.
Die Klärschlammverordung (AbfKlärV) vom 27.09.2017 regelt in § 33 die Notifizierung von Untersuchungsstellen, die Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung untersuchen.
Die Notifizierung kann separat für jeden im Fachmodul angegebenen Teilbereich beantragt werden.
Alle erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post oder Fax an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie die Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren (VdUs) bitte elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermitteln.
Zurzeit werden sowohl die VdUs des FMA 2018 wie auch des FMA 2023 zur Beantragung der Notifizierung zur Verfügung gestellt.
Bitte nutzen Sie die Verzeichnisse, welche in Ihrer Akkreditierung berücksichtigt wurden.
Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren:
für Klärschlammuntersuchungen nach § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
für Bioabfalluntersuchungen nach § 3 Abs. 8 und § 4 Abs. 9 der Bioabfallverordnung (BioAbfV)
für Bodenuntersuchungen nach § 33 AbfKlärV und /oder § 9 Abs. 2 BioAbfV
für Altholuntersuchungen nach § 6 Abs. 6 der Altholzverordnung (AltholzV)
für Altöluntersuchungen nach § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (AltölV)
Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.4.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.
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