Untersuchungsstellen nach §16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)

Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen zu untersuchen und darüber Aufzeichnungen zu fertigen. [§16 LKrWG, Abs.1, Satz 1]

Mit den Untersuchungen dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersu­chungen ganz oder teilweise selbst durchführt. [§16 LKrWG, Abs.1, Satz 3 und 4]

Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) ist am 19. Februar 2022 in Kraft getreten.

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

§ 16 LKrWG entspricht dem ehemaligen § 25 des Landesabfallgesetzes (LAbfG). Zulassungen (Notifizierungen) nach § 25 LAbfG behalten daher zunächst ihre Gültigkeit.

Zuständige Behörde für die Zulassung von Untersuchungsstellen ist das LANUV NRW. Grundlage für das Notifizierungsverfahren ist der RdErl. des MKULNV -IV-3-910.01 vom 27.08.2015, zuletzt geändert durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
IV-3 61.05.04.03 vom 20.07.2022:

RdErl des MUNV NRW IV-3 61.05.04.03 vom 20.07.2022

Dabei ist die geänderte Anlage zu beachten.

Zulassung als Untersuchungsstelle

Die Zulassung als Untersuchungsstelle nach §16 LKrWG wird auf Antrag für einen oder mehrere Teilbereiche unter Angabe der Untersuchungsverfahren erteilt. Die Zulassung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung, in der Regel nachgewiesen durch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025. Dabei müssen die Parameter der im Verzeichnis der Untersu­chungsverfahren bzw. im Anhang zum Erlass angegebenen Teilbereiche akkreditiert sein.

Ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Untersuchungsstellen finden Sie hier:

Verzeichnis der nach §16 LKrWG/§25 LAbfG zugelassenen Untersuchungsstellen

Zulassungsverfahren nach §16 LKrWG

Die erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bear­beitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie das Verzeichnis der Unter­suchungsverfahren sind elektronisch an die folgende Email-Adresse zu senden:   zulassungen(at)lanuv.nrw.de

Antrag auf Notifizierung

Verzeichnis der Untersuchungsverfahren nach §16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

Gebühren

Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.4.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.

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