Die Immissionswerte sind abhängig von der Tageszeit, der Art des Gebietes und der Art der Quellen:
Immissionswerte, alle Werte in dB(A) | |||||
Gebietsart | Straße, Schiene (1) | Luftverkehr | Industrie, Gewerbe | Sport (5) | Freizeit (6) |
MU | 64 / 54 | 60 / 55 | 63 / 45 | 63 / 63 / 45 | 60 / 55 / 45 |
Zwei Werte, z.B. 60/45, beziehen sich auf die Immissionswerte für den Tag und für die Nacht;
drei Werte unterscheiden nach Tagzeit, Ruhezeit und Nachtzeit.
Die Kürzel der Gebietsarten bedeuten dabei:
(1) Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV
(2) Ab den hier genannten Pegelwerten sind bei bestehenden Flughäfen Lärmschutzbereiche auszuweisen und Wohngebäude in diesen Bereichen mit entsprechendem baulichen Schallschutz auszustatten. Im Übrigen ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.
(3) Immissionsrichtwerte nach TA Lärm, soweit keine Sonderregelungen bestehen
(4) Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1
(5) Immissionsrichtwerte nach RdErl. des MUNLV NRW "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen von Freizeitanlagen" v. 27.04.2016
(6) Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV
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