Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung - öffentliche Wasserversorgung - ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Wasserhaushaltsgesetz) und fällt in die Verantwortung der Städte und Gemeinden. Gemäß Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Gemeinden in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die Gemeinden können diese Aufgabe an Dritte übertragen, wenn damit eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist. Die Sicherstellungspflicht verbleibt jedoch bei der Gemeinde. Zur ordnungsgemäßen Wasserversorgung gehört insbesondere die Einhaltung der Trinkwasserverordnung und der wasserwirtschaftlichen Bestimmungen §§ 35 bis 42 des LWG NRW.
Für die öffentliche Wasserversorgung in NRW werden jährlich ca. 1,2 Mrd. m3 Trinkwasser gewonnen. Der überwiegende Teil davon, rd. 1,07 Mrd. m3, wird privaten Haushalten, kommunalen Einrichtungen, Kleingewerbe (z.B. Bäckereien, Metzgereien, Arztpraxen) und sonstigen gewerblichen Unternehmungen bereitgestellt. In NRW sind 98,7 % der Bevölkerung an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der Wasserverbrauch liegt in NRW im Schnitt bei 138 Litern pro Einwohner und Tag (Stand 2019).
In Gebieten, wo eine zentrale Versorgung aus technischen oder hygienischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Versorgung mit Trinkwasser aus privaten Hausbrunnen (Eigenversorgung).
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