SMS im Sicherheitsbericht

Betriebsbereiche der oberen Klasse müssen im Rahmen der für sie geltenden erweiterten Pflichten einen Sicherheitsbericht erstellen. Die Erfordernis hierzu findet sich im § 9 der Störfall-Verordnung.

Der Sicherheitsbericht muss den Anforderungen nach § 9 genügen sowie mindestens die im Anhang II „Mindestangaben im Sicherheitsbericht“ der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.

Nach Anhang II ist auch eine strukturierte, schriftliche Darlegung des SMS nach Anhang III „Sicherheitsmanagementsysteme“ der Störfall-Verordnung Bestandteil eines Sicherheitsberichtes.

Erläuterungen zur Ausgestaltung finden sich im LANUV-Arbeitsblatt 41 „Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems im Sicherheitsbericht“ von April 2019. Ein wesentliches Element der Darstellung ist eine Zuordnung der Regelungen und Anweisungen eines Betriebsbereiches zu den Anforderungen der Störfall-Verordnung.  Hierfür steht als mögliche Vorlage die Tabelle „Zuordnung Anforderung SMS – IMS“ als Worddokument zur Verfügung.

Einen Anhaltspunkt, wie so eine Darstellung des SMS im Sicherheitsbericht aussehen kann, gibt das „Musterkapitel Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems im Sicherheitsbericht“, Stand Mai 2007. Das Musterkapitel  beinhaltet eine beispielhafte Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems eines mittelständischen Unternehmens zur Herstellung von Spezialklebstoffen und Speziallacken. Allerdings basiert das Musterkapitel auf der Störfall-Verordnung von 2005 und berücksichtigt nicht den aktuellen Stand der Störfall-Verordnung.

Das Musterkapitel basiert auf der im Text „Das Sicherheitsmanagementsystem im Sicherheitsbericht nach der Störfall-Verordnung“ beschriebenen Konzeption und den Ergebnissen  eines im Jahr 2006 im Auftrag des Landesumweltamtes NRW von der  Gesellschaft für Umweltberatung und Projektmanagement (BFUB) mbH durchgeführten Untersuchungsvorhabens mit dem Thema „Erstellung eines Musterkapitels für Sicherheitsberichte zu Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation gemäß Anhang II der Störfall-Verordnung“.

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