(Frequently Asked Questions – Häufig gestellte Fragen)
Fachspezifische Fragen, die aus dem Bereich der Behörden und der Betreiber zum Umgang mit BUBE sowie zur Erfüllung der einzelnen Berichtspflichten gestellt wurden, sind auf dieser FAQ-Seite thematisch zusammengeführt und aufgelistet.
Mit Schreiben vom 10.02.2009 bzw. mit den Schreiben der Folgejahre, wurden die möglichen berichtspflichtigen Betreiber durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zur aktuellen Berichterstattung zum PRTR (SchadRegProtAG), für GFA (13./17. BImSchV) und zur Emissionserklärung (11. BImSchV) informiert. Dadurch sind Fragen bzw. Probleme entstanden, die im Folgenden behandelt werden.
Das Schreiben ist vom LANUV erstellt und per Post versandt worden.
Das LANUV ist in keinem Fall die zuständige Behörde. Das LANUV hat für die zuständigen Behörden in NRW entsprechend den in dem Anlagenkataster der zuständigen Behörden geführten Betriebsdaten zentral die Schreiben für alle 59 zuständigen Behörden erstellt und mit der Post versandt. Ansprechpartner für alle Fragen, Anträge und sonstige Probleme ist grundsätzlich die für Ihren Betrieb zuständige Behörde. Die zuständige Behörde wird auf der ersten Seite des Schreibens in einem Rahmen ausgewiesen.
Mit der Verwaltungsstrukturreform sind seit dem 01.01.2008 die zuständigen Behörden entweder die 5 Bezirksregierungen oder die 54 Kommunen (Umweltämter der Kreise bzw. kreisfreien Städte). Das LANUV unterstützt diese Behörden bei bestimmten Aufgaben, z.B. mit der zentralen Erstellung von Anschreiben wie im aktuellen Fall zur Information der Betreiber über Berichtspflichten.
Wie gehe ich vor, damit dies in dem Anlagenkataster der Behörde korrigiert wird?
Als Berichtspflichtiger kommen Sie nur in Betracht, wenn Sie Betreiber der Anlage in der Zeit zwischen dem 01.01. und dem 31.12. des Berichtsjahres waren. Wurde die Anlage vor dem 01.01. stillgelegt oder erst nach dem 31.12. errichtet bzw. betrieben, ist die Anlage für das Berichtsjahr nicht zu berücksichtigen.
Wenn Sie nicht Betreiber der Anlage sind, müssen Ihre Adressdaten aus dem Anlagenkataster der Behörde entfernt werden und ggf. mit den Daten des neuen Betreibers aktualisiert werden. Informieren Sie bitte hierzu ihre zuständige Behörde.
Ich kann die Abgabefristen 30.04. (PRTR-Bericht) / 31.05. (Emissionserklärung) des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Berichtspflichten nicht einhalten. Wie soll ich vorgehen?
Ein Antrag für eine Verlängerung der Abgabefrist ist ebenfalls grundsätzlich an die zuständige Behörde zu richten. Bis zum 31.03. (PRTR-Bericht) / 30.04. (Emissionserklärung) des dem Berichtsjahr folgenden Jahres können Sie bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung der Abgabe des PRTR-Berichtes oder der Emissionserklärung zum 31.05. (PRTR-Bericht) / 30.06. (Emissionserklärung) des dem Berichtsjahr folgenden Jahres beantragen. Eine Fristverlängerung für die Abgabe des GFA-Berichtes ist in der 13./17. BImSchV nicht vorgesehen.
Sprechen Sie ihre zuständige Behörde an. Meldepflichtige Betreiber, die nicht im BUBE-System bekannt sind, müssen sich zuerst an die zuständige Behörde wenden, um die Zugangskennung für BUBE zu erhalten.
Betriebe, die bereits im vorangegangenem Berichtszeitraum für eine Berichterstattung in BUBE eingetragen waren, werden per E-Mail über die aktuelle Berichterstattung informiert.
Auf der Seite Emissionen unter „Berichtspflichten“ finden Sie Informationen zu den Berichterstattungen.
Bei der Erstanmeldung legen Benutzer die E-Mail-Adresse fest. Anschließend kann die hinterlegte E-Mail-Adresse selbstständig geändert werden.
Hierzu muss in der rechten oberen Ecke der Modulleiste über die Benutzerkennung das Benutzerprofil aufgerufen werden. In der Folgemaske können Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer geändert bzw. hinzugefügt werden und die Angabe können gespeichert werden.
Die in BUBE in den Formularmasken eingetragenen Mailadressen werden von der Behörde zwecks Rückfragen benötigt und dienen der Kommunikationsvereinfachung. Die zuständige Behörde kann auch per E-Mail an die Abgabe der Daten erinnern.
Die Mailadressen in den Formularmasken und dem BUBE-Zugang werden vom LANUV genutzt, um die Betreiber zentral über die Berichterstattung informieren zu können.
Bitte achten Sie auf zutreffende E-Mailadressen, damit Sie diese Informationen auch erhalten können.
Informationen zur Emissionserklärung finden Sie auf dieser Seite des LANUV.
Auf der deutschen PRTR- Seite finden Sie die entsprechenden Informationen und Hilfestellungen zur Berichterstattung.
Sie können darüber hinaus externe Stellen wie z.B. Verbände, IHK, Landwirtschaftskammer, Ingenieurbüros, TÜV etc. für eine Beratung in Anspruch nehmen und ggf. mit der Erstellung des Berichtes oder der Emissionserklärung beauftragen.
Für Einzelfragen stehen auch immer die zuständigen Behörden zur Verfügung.
Wie gehe ich vor, damit dies in dem Anlagenkataster der Behörde korrigiert wird?
Anlagen, die nicht eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 der EPRTR-VO sind, kommen nicht für die Berichtspflicht in Betracht. Eine Berichtspflicht kann nur für die Arbeitsstätte bestehen, wenn eine Anlage oder eine Nebenanlage eine Tätigkeit nach Anhang I der EPRTR-VO ist.
Analoges gilt für die 11. BImSchV, wenn die genehmigte Anlage oder Nebenanlage nicht korrekt abgebildet sind und keine Pflicht zur Abgabe der Emissionserklärung besteht.
In diesen Fällen müssen Ihre Anlagendaten in dem Anlagenkataster der Behörde aktualisiert werden. Informieren Sie bitte hierzu Ihre zuständige Behörde.
Ich bin mir nicht sicher, ob die Einstufung der PRTR-Tätigkeit und der Berichtspflicht gemäß Anhang 1 der EPRTR-VO zutreffend ist, wie von der zuständigen Behörde vorgegeben. Wie kann ich dies überprüfen oder wen kann ich fragen?
Zum einen können Sie dies in dem Anhang I der EPRTR-VO nachlesen und zum anderen sollten Sie immer mit ihrer zuständigen Behörde diesen Sachverhalt klären.
Im Betreff werden die Berichtspflichten mit den zugehörigen Vorschriften aufgeführt. In aktuellen Schreiben oder E-Mails werden im Anhang Tabellen zu den Berichtspflichten aufgeführt.
Im Anschreiben des LANUV ist auf der letzten Seite eine Tabelle aufgeführt, in der die Anlagen und Nebenanlagen der Arbeitsstätte aufgelistet sind. In den letzten drei Spalten (EE, PRTR und GFA) sind die Berichtspflichten nach 11. BImSchV, EPRTR-VO oder 13. bzw. 17. BImSchV mit einem „X“ gekennzeichnet, wenn eine entsprechende Berichtspflicht besteht.
Im Anhang werden in den Tabellen möglicherweise auch Anlagen, Anlagenteile- und Nebeneinrichtungen aufgeführt, für die keine Berichtspflicht ausgewiesen wird.
Ist die Anlage erklärungspflichtig nach der 11. BImSchV, sind grundsätzlich alle Anlagenteile/Nebeneinrichtungen (AVN) dieser Anlage zu berücksichtigen und zu erklären.Ist die Anlage eine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO, sind in der Regel auch alle der Anlage zugeordneten AVN zu berichten.
Ist die Anlage selbst nicht erklärungspflichtig nach der 11. BImSchV oder ist die Anlage keine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO und sind Anlagenteile und Nebeneinrichtungen vorhanden, die erklärungspflichtig/eine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO sind, müssen nur diese Anlagenteile und Nebeneinrichtungen für die Emissionserklärung oder den PRTR-Bericht berücksichtigt und erklärt bzw. berichtet werden.
Die Formularmasken enthalten neben Pflichtfeldern auch und optionale Eingabefelder. Es erleichtert die Arbeit der Behörden und vermeidet ggf. Rückfragen, wenn auch optionalen Felder ausgefüllt werden.
Die Einstufung der PRTR-Tätigkeit ist korrekt; es werden aber keine Schadstoffe in Wasser, Boden oder Luft freigesetzt, oder verbracht. Schwellwerte wurden nicht überschritten. Was muss ich in diesem Fall machen?
Bitte dokumentieren Sie in diesem Fall in BUBE-Online, dass für alle Freisetzungen oder Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen die Schwellenwerte nicht überschritten wurden. Dadurch werden nachträgliche Fragen durch die zuständige Behörde vermieden.
Den entsprechenden Funktionsbutton finden Sie, indem Sie die Betriebsstätte auf der tabellarischen Übersichtsseite markieren und anschließend den Button „Aufgaben“ anklicken. Es öffnet sich ein Drop-Down-Menü. Hier ist der Button „Keine Schwellenwertüberschreitungen kennzeichnen“ vorhanden.
Hinweise: Diese Kennzeichnung ist nur durch Betreiber, nicht durch Behördenmitarbeitende möglich.
Für die Berechnung von Freisetzungen in die Luft und das Wasser sind in der Software BUBE-Online Berechnungshilfen hinterlegt. So ist es möglich, z.B. für bestimmte Feuerungsanlagen oder Anlagen zur Tierhaltungen in der Landwirtschaft Schadstofffrachten für die Freisetzungen Luft anhand der eingesetzten Stoffe (Brennstoffe bzw. Tiere) zu berechnen.
Der Bericht nach PRTR erfolgt jährlich, somit sind jährlich die Freisetzungen und Verbringungen zu prüfen, ob die Frachten und Mengen die Schwellenwerte im Berichtsjahr überschritten haben.
In dieser Karte sind die Flusseinzugsgebiete gekennzeichnet. Für viele Gemeinden ist die Zuordnung eindeutig in dieser Tabelle der Gemeinden hinterlegt.
Eine Freisetzung im Bereich Wasser ist eine Direkteinleitung, das Abwasser wird nach der Behandlung direkt ins Gewässer einleitet. Eine Verbringung ist eine Indirekteinleitung, das Abwasser wird zur Behandlung in einen anderen Betrieb verbracht. Es kann sich dabei sowohl um eine kommunale als auch um eine betriebliche Abwasserbehandlungsanlage handeln.
Die Vorbelastung eines bestimmten Schadstoffes in Wasser kann gegebenenfalls berücksichtigt werden. Wenn z.B. Wasser am Standort der Betriebseinrichtung aus einem benachbarten Fluss, See oder Meer entnommen und als Betriebs- oder Kühlwasser verwendet und anschließend von dem betreffenden Standort der Betriebseinrichtung wieder in denselben Fluss, See oder Meer freigesetzt wird, kann die "Freisetzung", die durch die Vorbelastung dieses Schadstoffes verursacht wird, von der Gesamtfreisetzung der Betriebseinrichtung abgezogen werden. Die Messungen der Schadstoffe im entnommenen Zulaufwasser und freigesetztem Ablaufwasser müssen so durchgeführt werden, dass diese repräsentativ für die Bedingungen sind, die während des Berichterstattungszeitraums vorherrschen. Wenn sich die zusätzliche Belastung aus der Verwendung entnommenen Grundwassers oder Trinkwassers ergibt, sollte diese nicht abgezogen werden, da sie die Belastung des Schadstoffes in dem Fluss, See oder Meer erhöht.
Wenn die Konzentrationen der Freisetzungen unterhalb den Bestimmungsgrenzen (mengenmäßiger Nachweis) liegen, erlaubt dies nicht immer den Schluss, dass es zu keiner Überschreitung der Schwellenwerte kommt. Zum Beispiel könnten bei großen Abwasser- oder Abluftmengen, die von Betriebseinrichtungen erzeugt werden, die Schadstoffe unter die Bestimmungsgrenze "verdünnt" werden, obwohl der jährliche Belastungsschwellenwert trotzdem überschritten wird. Mögliche Verfahren zur Bestimmung der Freisetzungen in solchen Fällen beinhalten die Messung näher an der Quelle (z.B. Messung in Teilströmen vor Aufnahme in eine zentrale Behandlungsanlage) und/oder die Schätzung der Freisetzungen, z.B. auf der Basis der Schadstoffeliminierungsmengen in der zentralen Behandlungsanlage.
In den Bedienungshilfen zu den jeweiligen Modulen ist die Berichtsabgabe beschrieben. Die Bedienungshilfen können heruntergeladen werden.
Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Aus den Daten der Emissionserklärung wird das Emissionskataster erstellt; die Daten werden z.B. für die Luftreinhaltepolitik, Luftreinhaltepläne und Immissionssimulationen verwendet.
Eine Darstellung des Emissionskatasters ist im Internet aufrufbar.
Die europäischen und deutschen PRTR-Daten sind ebenfalls im Internet abrufbar.
Die Daten des GFA-Berichtes werden vom UBA bundesweit geführt und ausgewertet. Im Internet sind diese Daten zurzeit nicht verfügbar.
Verschiedene Stellen bieten Softwareschulungen für BUBE (z.B. das BEW in Duisburg, etc.) an.
Ihre Frage können Sie per Mail stellen; die Bearbeitung wird zeitnah zugesichert.
Weitere Fragen und Antworten zum Thema PRTR finden Sie auf der deutschen PRTR-Seite.
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