Die Bundesartenschutzverordnung (§ 7 Haltung von Wirbeltieren) fordert von Haltern besonders geschützter Wirbeltierarten eine erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere sowie eine gegen Entweichen sichere und tierschutzgerechte Haltungseinrichtung. Nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 10 Absatz 2 Nr. 10, Buchstabe a und b) gelten neben bestimmten einheimischen Tier- und Pflanzenarten alle im Anhang A und B der EU-Artenschutzverordnung aufgeführten Arten als besonders geschützt.
Vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sind verschiedene Gutachten und Leitlinien für die tierschutzgerechte Haltung von Wildtieren an Sachverständigengruppen beauftragt und veröffentlicht worden.
Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen
Mindestanforderungen an die Haltung von Terrarientieren (Reptilien)
Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln
Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen
Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien
Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln außer Kiwis
Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
Diese Haltungsrichtlinien können Tierhaltern wesentliche Anhaltspunkte zur Gestaltung von Tiergehegen und zur Haltung von Wildtieren unter Tierschutzgesichtspunkten geben. Die Orientierung an diesen Haltungsrichtlinien ist auch für Auffangstationen von Wildtieren empfehlenswert. Für die behördliche Genehmigung von Tierhaltungen besonders geschützter Arten bieten diese Leitlinien ebenfalls wertvolle Hilfen. Die artgerechte Versorgung aufgenommener einheimischer oder exotischer Wildtiere gehört zum regelmäßigen Themenschwerpunkt der Fortbildungsveranstaltungen des LANUV-Artenschutzzentrums Metelen.
Bei der Haltung wildlebender Tiere sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen für Tierpflegekräfte zu ergreifen und zu beachten. Diese werden in Merkblättern und Regelwerken des Berufsverbandes der Unfallkassen dargestellt und veröffentlicht. In öffentlichen zoologischen Einrichtungen ist die Anwendung solcher Arbeitsschutzregeln verbindlich und in der Regel eine Selbstverständlichkeit. So sind z.B. beim Umgang mit großen potentiell gefährlichen Wirbeltieren, z.B. Großkatzen, Schieber im Gehege vorgesehen und bei der Haltung von Giftschlangen die sofortige Verfügbarkeit des entsprechenden Serums im Falle eines Bisses erforderlich. Zum eigenen Schutz ist auch für private Halter potentiell gefährlicher Wildtiere die Beachtung solcher Schutzmaßnahmen unbedingt empfehlenswert:
GUV-R 116 / BGR 116: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Haltung von Wildtieren.
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