Voraussetzungen zur Notifizierung als Untersuchungsstelle

Die zuständige Behörde in NRW für die Notifizierung nach §18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und §17 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist das LANUV NRW. Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV) regelt in NRW die Zulassung von Untersuchungsstellen, welche im bodenschutzrechtlich geregelten Bereich tätig werden wollen.

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW)

Die Zulassung wird für Stellen mit Geschäftssitz in NRW sowie ggf. für Stellen mit Geschäftssitz in einem Land, das keine Notifizierung anbietet, durchgeführt und gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt.

Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dieser Kompetenznachweis wird in der Regel durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter Berücksichtigung des Fachmoduls Boden/Altlasten nachgewiesen. Alternativ kann im Ausnahmefall der Kompetenznachweis durch eine Begutachtung durch das LANUV NRW erfolgen. Hierzu gelten unter anderem die folgenden Voraussetzungen:

- die Untersuchungsstelle hat ihren Geschäftssitz in NRW,

- die Notifizierung wird nur für den Bereich Probenahme nach BBodSchG beantragt,

- die Untersuchungsstelle besitzt noch keine Akkreditierung.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Antragstellung an die angegebenen Ansprechpartner, da hierfür weitergehende Antragsunterlagen erforderlich sind.

Die Notifizierung erfolgt auf Antrag der Untersuchungsstelle für die jeweils beantragten Untersuchungsbereiche. Formulare hierzu finden Sie unten auf dieser Seite. Die Kosten sind von der Untersuchungsstelle zu tragen. Sie richten sich gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nach dem Bearbeitungsaufwand.

Am 01.08.2023 ist die Mantelverordnung mit der neuen BBodSchV 2021 in Kraft getreten. Zurzeit – bis zur Veröffentlichung anderer Regelungen – wird weiterhin auf den o.g. Grundlagen notifiziert.  Zusätzliche Untersuchungsparameter und -verfahren der MantelV können bei neuer oder bestehender Notifizierung formlos beantragt werden.

Untersuchungsbereiche

Eine Notifizierung kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche (UB) erteilt werden:

UB P1 :  Feststoffprobenahme

UB P2 :  Bodenkundlich geprägte Probenahme

UB P3 :  Probenahme von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser

UB P4 :  Probenahme von Bodenluft und Deponiegas

UB 1   :  Feststoffe: Anorganische Parameter

UB 2   :  Feststoffe: Organische Parameter

UB 3   :  Feststoffe: Dioxine und Furane

UB 4   :  Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

UB 5   :  Bodenluft, Deponiegas

Antrag auf Notifizierung

Sämtliche erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren kann elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermittelt werden.

Antrag auf Notifizierung

Verzeichnis der Untersuchungsverfahren nach § 18 Bundes-Bodenschutz Gesetz und § 17 Landesbodenschutz Gesetz

Gebühren

Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.5.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.

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