Potenziell gefährliche (exotische) Tiere

Als potenziell gefährliche Tiere gelten Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und / oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie:

  • giftige Tiere, z.B. Giftschlangen, Giftechsen,
  • als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit enormer Beißkraft, z.B.
    • alle Panzerechsen wie Alligatoren, Krokodile, Gaviale,
    • bestimmte Schildkröten wie z.B. Schnappschildkröte, Geierschildkröte,
    • auch Großkatzen, große Hundeartige und Bären sowie
  • als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit sonstiger Körperkraft (Würgen, Schwanzschlagen), z.B.
    • regelmäßig über 2,50 m groß werdende Riesenschlangen wie Boa constrictor oder Arten aus der Gattung Python,
    • regelmäßig über 2 m groß werdende Warane und Leguane.

Viele der potenziell gefährlichen, meist exotischen Tiere fallen unter den besonderen Artenschutz; für sie gelten die besonderen Anforderungen an die Tierhaltungen nach Bundesartenschutzverordnung. Besonders geschützte Arten, die gleichzeitig als potenziell gefährlich gelten können, sind unter anderen:

  • bei den Säugetieren
    • Bären wie Braunbär,
    • Hundeartige wie Wolf
    • sowie alle Großkatzen wie Löwe, Tiger, Gepard und weitere,
  • bei den Reptilien
    • alle Panzerechsen also alle Kaimane, Gaviale, Alligatoren und Krokodile
    • Riesenschlangen wie Boa- und Pythonarten,
    • einige groß werdende Leguane und Warane,
    • Giftschlangen wie asiatische Kobra-, einige europäische Vipern- und einige amerikanische Klapperschlangenarten.

Daneben gibt es jedoch Giftschlangenarten, die nicht unter den besonderen Artenschutz fallen – hierzu zählen z.B. Mamba-Arten, afrikanische Kobraarten, etliche Klapperschlangenarten und australische Giftschlangenarten wie Braunnattern oder Taipane. Diese werden in manchen zoologischen Einrichtungen gezeigt und gelegentlich auch privat gehalten. Für Zootierhändler, die Gifttiere anbieten, gelten verbindliche Arbeitsschutzbestimmungen und deutliche Empfehlungen von Tierhalterverbänden, z.B. zur Einrichtung getrennter, besonders gesicherter Gifttierräume.

Der Tierhalter ist verantwortlich

Der Umgang mit solchen potenziell gefährlichen Tieren erfordern besondere Sorgfalt, Umsicht und Kenntnisse zum Verhalten der Tiere.

Von potenziell gefährlichen Tieren sollten keinerlei Gefahren für unbeteiligte Menschen ausgehen. Die Tiere müssen also so gehalten werden, dass ein Entweichen ausgeschlossen ist. Grundsätzlich haftet ein Tierhalter und ist zu Schadensersatz verpflichtet für die Schäden an Körper und Gesundheit eines Menschen oder Beschädigungen an Sachen, die sein Tier verursacht (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch – Haftung des Tierhalters). Das bloße fahrlässige oder vorsätzliche Herumlaufen lassen eines gefährliches Tieres einer wildlebenden Art wird bereits nach dem (Bundes-)Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 121 Halten gefährlicher Tiere) als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt. Im Falle von fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung eines Menschen durch ein unbeaufsichtigtes gefährliches Tier kann sich der Tierhalter sogar strafbar machen und muss mit den entsprechenden Konsequenzen wie hohe Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

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