Schon bei der Errichtung einer Anlage ist nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) in Verbindung mit dem Landes-Immissionsschutz-Gesetz (LImschG) der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und damit auch vor Gesundheitsgefahren und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu gewährleisten. Als Anlagen sind hierbei alle ortsfesten Einrichtungen wie Fabriken, Gewerbebetriebe, Lagerhallen oder mit dem Boden fest verbundene technische Aggregate zu nennen. Aber auch Fahrzeuge, die auf einem Werksgelände betrieben werden, sind Anlagen im Sinne des BImSchG.
Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bedürfen neben der baurechtlichen einer besonderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Liste dieser "genehmigungsbedürftigen Anlagen" enthält die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV, s. dort Anhang 1). Vor Errichtung derartiger Anlagen ist durch Geräuschprognosen nachzuweisen, dass sie keine erheblichen Lärmbelästigungen verursachen werden. Dazu sind ggf. auch Maßnahmen über den Stand der Technik hinaus erforderlich. Wenn eine Belästigung nicht vermieden werden kann, ist die Anlage an diesem Standort nicht genehmigungsfähig. Nach der Inbetriebnahme wird die Richtigkeit der Prognose durch Abnahmemessungen unabhängiger Messinstitute überprüft.
Für alle übrigen Anlagen gilt, dass sie so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
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