Wasserentnahmeentgelt

Meldungen zum Wasserentnahmeentgelt finden Sie unter WasEG-News

Was ist das Wasserentnahmeentgelt?

Seit dem 01.02.2004 erhebt das Land Nordrhein-Westfalen ein Wasserentnahmeentgelt für das Entnehmen von Wasser aus Gewässern.

Die gesetzliche Grundlage ist das „Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern ( Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen- WasEG oder über www.recht.de )

Entgeltpflicht

Die Entgeltpflicht tritt grundsätzlich unabhängig von der wasserrechtlichen Erlaubnis ein und erfasst alle von Ihnen genutzten Entnahmestellen zur Entnahme von Grundwasser und / oder Oberflächenwasser.

  • Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und ist vom Entnehmer (Entgeltpflichtiger) zu entrichten.
  • Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 Cent pro m³. Kühlwassernutzungen werden je nach Art des Kühlsystems mit einem geringeren Entgeltsatz berechnet.
  • Verschiedene Entnahmen sind von der Entgeltpflicht befreit.

Fristen

  • Der Entgeltpflichtige hat der Festsetzungsbehörde bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  • Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen bis zum 1. Juli des Veranlagungszeitraums zu entrichten.

Für öffentliche Wasserversorger besteht die Möglichkeit, die im Veranlagungsjahr für eine Kooperation mit der Landwirtschaft entstandenen Aufwendungen mit dem festgesetzten Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen.

Verwendung des Wasserentnahmeentgelts

Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt wird für den Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, verwendet und es werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt.

Informationen zu den umfangreichen Massnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie finden Sie unter Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie.

Gesetzliche Grundlagen

Weitere gesetzliche Grundlagen bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes sind das

in den jeweils gültigen Fassungen.

Christian Möller

Fachgebietsleitung

Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Einziehung Umweltabgaben

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