Gerüche gehören zu den wichtigen Sinneseindrücken unserer Umwelt, wobei Geruchseindrücke schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und auch durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden können. Geruchsbelästigungen können durch Luftverunreinigungen durch Abgase von geruchsemittierenden Anlagen hervorgerufen werden. Typische geruchemittierende Anlagen sind z. B. Anlagen der Lebensmittelindustrie, Kläranlagen, Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen. Die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen ist stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängig. Ein Nachweis durch technische Messverfahren ist in der Regel nicht möglich. Das geeignete "Messinstrument" für Gerüche ist die menschliche Nase.
Gerüche in Abgasfahnen werden sowohl bei der staatlichen Überwachung von Betrieben (Anlagen) als auch bereits bei deren Genehmigung durch Behörden berücksichtigt und im Hinblick auf ihre belästigende Wirkung bewertet. Auch im Rahmen der Bauleitplanung wird vorbeugend versucht, spätere Geruchsbelästigungen z.B. in neuen Wohngebieten von vorneherein auszuschließen.
Die Ermittlung und Bewertung von Geruchsemissionen und -immissionen ist ein sehr komplexes Feld. Grundlage dafür stellt der Anhang 7 TA Luft dar, der sowohl Messverfahren zur Ermittlung einer Geruchsbelastung als auch Kriterium zur Bewertung enthält.
Die Umweltbehörden (Bezirksregierungen, Kreise und Städte) achten auf die Einhaltung der im Anhang 7 TA Luft genannten Kriterien. Hierbei werden sie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Fachfragen unterstützt. Das LANUV prüft in besonderen Fällen die vorgelegten Geruchsgutachten auf deren Plausibilität. Dies beinhaltet u.a. Stellungnahmen zu Fragen
Geruchsimmissionen können sachgerecht und wiederholbar durch Messungen in Form von Probandenbegehungen (Rastermessung) oder auch durch Ausbreitungsrechnungen bestimmt werden. Die Methoden zur Ermittlung der Geruchsbelastungen sind umfassend in verschiedenen VDI-Richtlinien und Normen beschrieben, wurden erstmals in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zusammengefasst und im Jahr 2021 in die TA Luft (Anhang 7) integriert.
Um die Stärke einer Geruchsquelle zu bestimmen, z. B. für Ausbreitungsrechnungen oder im Rahmen von Überwachungsverfahren, kann die Geruchsstoffkonzentration bzw. der Geruchsstoffstrom über eine Geruchsemissionsmessung (Olfaktometrie) bestimmt werden.
Nach den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist der Belästigungsgrad durch Gerüchen zu ermitteln, um eine Aussage dazu zu treffen, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich einzustufen ist oder nicht.
Zur Beschreibung der Geruchsbelästigung wird die Geruchsbelastung (Geruchsimmission) vor Ort herangezogen. Im Gegensatz zu den klassischen Luftschadstoffen erfolgt eine Bewertung der Geruchsimmissionen über das zeitliche Ausmaß des Auftretens von Geruchsimmissionen (Dauer, Häufigkeit) bezogen auf ein ganzes bzw. ein halbes Jahr.
Um zu quantifizieren, wann Gerüche eine erhebliche Belästigung darstellen, wurden Immissionsgrenzwerte in Form von Geruchsstundenhäufigkeiten definiert. Werden in einem Wohngebiet in mehr als 10 % der Jahresstunden Geruchswahrnehmungen registriert, ist die Grenze zur erheblichen Belästigung überschritten. In einem Industrie- und Gewerbegebiet sind höhere Geruchsbelastungen zulässig. Hier liegt diese Grenze bei 15 % der Jahresstunden. Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb dieser Immissionswerte des Anhang 7 TA Luft müssen von den Anwohnern hingenommen werden.
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