Nach § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes sollen in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland für naturschutzrelevante Arten, meistens gefährdete Arten, Schutzprogramme erstellt werden. Das in NRW erarbeitete Artenschutzprogramm ist aus folgenden drei Teilen aufgebaut:
Bei Artenhilfsprogrammen geht es um die Entwicklung ganzer Maßnahmenpakete. Solche Programme umfassen praktische Maßnahmen im Gelände (z. B. Anlage von Laubfrosch-Laichgewässern), vertragliche Komponenten (z. B. Bewirtschaftungsverträge mit Landwirten) und die wissenschaftliche Betreuung.
Zur Zeit werden in NRW größere Artenhilfsmaßnahmen bis hin zu landesweiten und länderübergreifenden Programmen mit entsprechenden Fördermitteln etc. für etliche Arten durchgeführt. Biber, Feldhamster, Steinkauz, Laubfrosch, Gemeine Flussmuschel, Steinkrebs, Schwarzblauer Ameisenbläuling sind darunter bekanntere bzw. z.Z. aktuelle Beispiele.
Für eine Vielzahl weiterer Tier- und Pflanzenarten werden punktuell im Lande einzelne Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Beispiele sind Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Fledermäuse, so z. B. Sicherung von Wochenstuben des Großen Mausohres und Schutz und Sicherung der Überwinterungsstollen überwinternder Fledermausarten. Hier sind in hohem Maße vom ehrenamtlichen Naturschutz (z. B. der NABU-Landesfachausschuss Fledermausschutz) über wissenschaftliche Vereine bis hin zu einzelnen engagierten Personen die Bürger Nordrhein-Westfalens beteiligt.
Analoges gilt für ganze Artengruppen - z. B. für die Wat- und Wiesenvögel (ursprünglich "Feuchtwiesenschutzprogramm", heute Bestandteil des Kulturlandschaftsprogramms), die Wanderfische mit ihrer "Leitart", dem Lachs oder für die Armleuchteralgen (Programm in Vorbereitung).
Allgemein verständliche Publikationen werden über einzelnen Arten und Artengruppen erstellt.
Beispiele:
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