Bei den gesundheitsschädigenden Wirkungen durch Arsen und seinen Verbindungen steht dessen kanzerogene Wirkung im Vordergrund. Dies gilt sowohl für die inhalative als auch für die orale Aufnahme. Inhalativ aufgenommenes Arsen ist nach der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ein erwiesenes Humankanzerogen. Diese stuft Arsen und anorganische Arsenverbindungen (Arsenmetall, Arsentrioxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsenpentoxid, Arsensäure und ihre Salze und Kalziumarsenat) als einen Stoff ein, der beim Menschen Krebs erzeugt und bei dem davon auszugehen ist, dass er einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leistet (Krebserzeugende Kategorie 1).
Bei Personen mit beruflich bedingter langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Arsen (vorwiegend Arsentrioxid) wurden zudem insbesondere Hautläsionen, Neuropathien und kardiovaskuläre Effekte beobachtet. Die Toxizität der verschiedenen Arsenverbindungen nach langfristiger inhalativer Aufnahme dürfte insbesondere von der Wasserlöslichkeit abhängig sein. Ferner gibt es deutliche Hinweise für eine Erhöhung des Risikos an Diabetes zu erkranken, wenn eine chronisch erhöhte Belastung am Arbeitsplatz oder durch Trinkwasser vorliegt.
Akute Wirkungen nach inhalativer Exposition sind vor allem Reizeffekte auf Schleimhäute und exponierte Hautpartien. Darüber hinaus treten Schädigungen des Immunsystems sowie fruchtschädigende Effekte auf. Anorganische Arsenverbindungen sind hier im Vergleich zu anderen Arsenverbindungen weitaus toxischer. Untersuchungen zu Kurzzeit- und Langzeitwirkungen von Arsen und seinen Verbindungen beruhen in erster Linie auf einer Exposition gegenüber Arsentrioxid.
Zur Bewertung der möglichen gesundheitlichen Wirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Arsen ist im Rahmen der Luftreinhalteplanung der Zielwert der 39. BImSchV von 6 ng/m³ maßgebend. Ein Zielwert ist nach 39. BImSchV „ ... ist ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.“ Der Zielwert der 39. BImSchV basiert auf dem Zielwert der "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft". Diese EU-Richtlinie inklusive des Zielwertes für Arsen wurde durch die 39. BImSchV in bundesdeutsches Recht umgesetzt.
Zur Bewertung im Rahmen der Anlagengenehmigung und -überwachung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) kann der Orientierungswert des Länderausschuss für Immissionsschutz1 (LAI 2004) von 6 ng/m3 herangezogen werden.
Der LAI hatte sich bei der Ableitung des Orientierungswertes für Arsen an dem Zielwert der EU "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft" orientiert.
(Stand: Januar 2022)
1 jetzt Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
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