Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 – 8 neu geregelt und um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Die bisherigen Regelungen des § 12 BBodSchV (Fassung 1999) werden damit abgelöst. Die bisherige Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) zu § 12 BBodSchV und das LUA-Merkblatt 44 verlieren ihre Gültigkeit.
Die §§ 6 – 8 in der Neufassung der BBodSchV umfassen folgende Regelungsbereiche:
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat eine "Vollzugshilfe zu den §§ 6 - 8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden" erarbeitet. Die LABO hat dieser Vollzugshilfe den Ländern zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe wurde mit Erlass des MUNV vom 10.05.2023 in NRW eingeführt.
LABO-Vollzugshilfe mit Stand vom 10.08.2023
Erlass des MUNV vom 10.05.2023 zur Einführung der Vollzugshilfe in NRW
Externer Inhalt
Schutz Ihrer Daten
An dieser Stelle haben wir den Inhalt eines Drittanbieters, bspw. YouTube, X, Instagram etc., eingebunden. Bitte bestätigen Sie über den Button, dass Sie damit einverstanden sind, diese Inhalte zu sehen!
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutz.