Das LANUV berät die zuständigen Genehmigungsbehörden (Bezirksregierungen) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Hierzu gehört ebenfalls die Beratung bei Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), denn die Errichtung bzw. Änderung bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen setzt die Durchführung einer UVP voraus (UVP-pflichtige Vorhaben). )UVP-pflichtige Vorhaben umfassen eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Anlage auf die verschiedenen Schutzgüter (Mensch, Boden, Wasser, Luft, Pflanze, Tier etc.) und deren Wechselwirkungen .
Auch erfolgt vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ggf. im Rahmen der Anlagenüberwachung nach BImSchG und bei Nachbarschaftsbeschwerden eine entsprechende Beratung.
Bei der Bewertung von Schadstoffen in der Außenluft werden in einem ersten Schritt mittels vorliegender oder modellhaft ermittelter Immissionsdaten (Ausbreitungsrechnungen) und mit Hilfe von Expositionsannahmen Aussagen über die derzeitige bzw. zu erwartende zusätzliche Belastung des Menschen getroffen. Analog TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) ist die Bewertung von Luftschadstoffen im Beurteilungsgebiet an den Punkten durchzuführen, an denen die mutmaßlich höchste Belastung, für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter, zu erwarten ist.
Im nächsten Schritt wird die so abgeschätzte Belastung in Beziehung zu bestehenden Beurteilungsmaßstäben für die menschliche Gesundheit des jeweiligen Umweltschadstoffes gesetzt und abschließend bewertet. Mit den Beurteilungsmaßstäben werden Grenzen bzgl. der Konzentration bzw. Menge stofflicher und nicht-stofflicher Belastung festgelegt, bis zu denen eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Menschen ausgeschlossen werden kann.
Hinweise zur Bewertung von Luftschadstoffen im Hinblick auf das Schutzgut menschliche Gesundheit können dem Bericht "Bewertung von Schadstoffen für die keine Immissionswerte festgelegt sind" des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom September 2004 entnommen werden.
Nach Nr. 5.2.9 TA Luft 2021 sind bei Anlagen, die umweltmedizinisch relevante Bioaerosole in relevantem Umfang emittieren können, zur Emissionsminderung dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen. Einen Immissionswert zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Bioaerosol-Immissionen enthält die TA Luft nicht. Eine Prüfung, ob durch Bioaerosole aus einer Anlage nach BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, ist daher nach Nr. 4.8 TA Luft („Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen“) vorzunehmen. Eine Sonderfallprüfung ist dann erforderlich, wenn hierzu hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Wie konkret bei der Anhaltspunkte- und Sonderfallprüfung vorgegangen werden kann, ist im LAI-Leitfaden Bioaerosole sowie in den Erlassen des MUNV NRW beschrieben.
LAI-Leitfaden Bioaerosole
Mit dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Leitfaden Bioaerosole) liegt eine standardisierte Methode zur Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Bioaerosole im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor. Dieser dient zur Prüfung, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole ausgehen und wann eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft vorzunehmen ist. Bei Überschreitung der LAI-Orientierungswerte ist eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft erforderlich. Ferner beschreibt der Leitfaden, wie eine solche Sonderfallprüfung durchzuführen ist. Der LAI-Leitfaden Bioaerosole wird derzeit überarbeitet.
Mit Erlass des MKULNV NRW vom 25.6.2015 wurde der den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz“ (LAI) für den Vollzug eingeführt.
Bereits am 19.2.2013 veröffentlichte das MKULNV NRW den Erlass „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“, welcher Vorgaben zur Berücksichtigung der Bioaerosolproblematik in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Haltung von Schweinen und Geflügel enthält. Nach Tierhaltungserlass emittieren Tierhaltungsbetriebe Bioaerosole, die grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit der benachbarten Anwohnerinnen und Anwohner einer Anlage einzuwirken. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können, sind aus Gründen der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG solche Risiken durch Emissionsbegrenzungen ggf. auch unter die Gefahrengrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu minimieren.
Zur Umsetzung der o. g. NRW-Erlasse wurden den Vollzugsbehörden zusätzlich die Arbeitshilfe des LANUV vom 10.12.2015 zur Berücksichtigung der Bioaerosol-Thematik in Genehmigungsverfahren sowie ein Katalog zu Auslegungsfragen zur Verfügung gestellt.
Richtlinie VDI 4250 Blatt 1
Nach Richtlinie VDI 4250 Blatt 1 „Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“ ist eine gegenüber der Hintergrundbelastung erhöhte Immissionskonzentration umweltmedizinisch unerwünscht und sollte aus Vorsorgegründen verringert bzw. vermieden werden. Dieser Bewertungsansatz stellt eine umweltmedizinische Beurteilung von Bioaerosol-Immissionen und keine immissionsschutzrechtliche Beurteilung dar. Einen Bezug zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit weist dieser nicht auf. In der Richtlinie VDI 4250 Blatt 1 werden verschiedene Bewertungskriterien genannt. Diese Richtlinie wird derzeit überarbeitet.
Die Richtlinie VDI 4250 Blatt 3 „Anlagenbezogene, umweltmedizinisch relevante Messparameter und Beurteilungswerte“ (Ausgabe August 2016) kann nach TA Luft 2021 als Erkenntnisquelle für relevante Anlagen dienen. In dieser Richtlinie wird für die wichtigsten Anlagenarten wie Tierhaltungs- und Abfallbehandlungsanlagen, bei denen Bioaerosolemissionen und –immissionen von Bedeutung sind, eine Übersicht über anlagenbezogene, umweltmedizinisch relevante Parameter sowie eine Orientierung für ihre umweltmedizinische Bewertung zur Verfügung gestellt. Auch diese Richtlinie befindet sich zurzeit in der Überarbeitung.
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