Störfall-Verordnung

Als zwölfte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz dient die Störfall-Verordnung, aktuelle Fassung vom 15. März 2017, der Umsetzung wesentlicher Anforderungen der europäischen Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie).

Die Störfall-Verordnung gilt für Betriebsbereiche, d. h. jeweils den gesamten Betriebsstandort mit Produktions- oder Lageranlagen, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen gehandhabt werden. Bei Überschreitung einer im Anhang I der Verordnung genannten unteren Mengenschwelle (z. B. 10.000 kg Chlor) spricht man von Betriebsbereichen der unteren Klasse, bei Überschreitung einer oberen Mengenschwelle (z. B. 25.000 kg Chlor) von Betriebsbereichen der oberen Klasse.

Betriebsbereiche ab der unteren Klasse müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um das Auftreten von Störfällen zu verhindern bzw. die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Weitere Pflichten, die für alle Betriebsbereiche gelten, sind

  • die Erstellung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen
  • die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems zur Umsetzung des Konzeptes
  • Information der Öffentlichkeit

Sofern die obere Mengenschwelle überschritten wird, kommen erweiterte Pflichten hinzu wie

  • die Erstellung eines Sicherheitsberichtes
  • die Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan
  • die weitergehende Information der Öffentlichkeit

Darüber hinaus enthält die Störfall-Verordnung auch Pflichten für die zuständigen Behörden:

  • Mitteilung der Ergebnisse ihrer Prüfung der Sicherheitsberichte gegenüber den Betreibern
  • Feststellung eines Domino-Effektes zwischen Betriebsbereichen
  • Einrichtung eines angemessenen Überwachungssystems für Betriebsbereiche
  • Berichterstattung über die Meldung und die Ergebnisse der Analyse von Ereignissen nach Anhang VI, Teil 1

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