Biofilter-Abstandsregelung

Biofilter werden als Abgasreinigungseinrichtungen zur Minderung von Geruchsstoffemissionen bei einer Vielzahl unterschiedlicher Anlagen erfolgreich eingesetzt, wie z.B. bei Kläranlagen, Kompostierungsanlagen und Tierkörperverwertungsanlagen.

Das Prinzip des Biofilters beruht auf dem Abbau von organischen Komponenten im Abgas der Anlage durch Mikroorganismen, welche auf der Oberfläche des Materials des Biofilters angesiedelt sind. Dabei handelt es sich z.B. um gerissenes Wurzelholz, welches gleichmäßig feucht gehalten werden muss, um die biologische Aktivität gewährleisten zu können. Zudem ist zu beachten, dass ein Biofilter dauerhaft beaufschlagt werden und starke Schwankungen in der Belastung vermieden werden sollten, da die Mikroorganismen nicht in der Lage sind, sich schnell an verändernde Verhältnisse anzupassen. Dadurch wäre die Reinigungsleitung des Biofilters nicht gewährleistet.

Die Ausmaße eines Biofilters richten sich nach Größe des zu reinigenden Abgasstroms. Dieser wird gleichmäßig über die Fläche das Filterbettes eingeströmt. Die Dicke der Substratschicht beträgt zwischen etwa 1 m und 1,4 m und ist regelmäßig aufgrund der Zersetzung des Filtermaterials auszutauschen. Auch sollte ein Bewuchs des Materials vermieden werden, da es dadurch zu Verdichtungen kommen und die gleichmäßige Durchströmung nicht mehr gewährleistet werden kann.

Die Abstandsregelung für die Genehmigungspraxis

Die von den Biofiltern ausgehenden Gerüche spielen bei der Beurteilung der von der gesamten Anlage verursachten Geruchsemissionen eine wesentliche Rolle. Werden bei Erstellung einer Immissionsprognose über Ausbreitungsrechnung die Geruchsstoffströme eines Biofilters in Ansatz gebracht, kommt es zur Ermittlung von hohen Geruchsstundenhäufigkeiten und ggf. zu einer Überdimensionierung z.B. der erforderlichen Schornsteinhöhen, obwohl die Gerüche in der Realität bereits im unmittelbaren Nahbereich der Biofilter nicht mehr feststellbar sind. 

Aus diesem Grund wurden zwischen 1993 - 1994 vom LUA NRW (Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen) ein Untersuchungsprogramm durchgeführt, um objektive Grundlagen für die Berücksichtigung von Biofiltern in Genehmigungsverfahren zu erarbeiten.

Die Auswertung der Messungen ergab, dass

  • teilweise bereits im unmittelbaren Nahbereich kein Biofiltergeruch mehr erkennbar wahrgenommen wurde
  • Biofiltergerüche i.d.R. nicht weiter als 100 Meter (maximal 120 Meter) getragen wurden.

Auf Grundlage der Ergebnisse wurde vom LUA eine Abstandsregelung aufgestellt, welche nun auch in den Kommentar zu Anhang 7 TA Luft augenommen wurde. Demnach können Anlagen mit Abgasreinigungseinrichtungen wie z. B. Biofilter unter bestimmten Voraussetzungen in der Ausbreitungsrechnung unberücksichtigt bleiben.

Die Biofilter müssen dazu folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Rohgasgeruch ist reingasseitig nicht wahrnehmbar.
  • Die Geruchsemissionsgrenzwerte werden eingehalten.
  • Der Abstand zum nächstgelegenen Immissionsort beträgt mindestens 200 m bei Industrieanlagen oder mindestens 100 m bei Tierhaltungsanlagen.

Für Tierhaltungsanlagen gelten diese Bedingungen nicht nur für Biofilter, sondern auch für andere eignungsgeprüfte und zertifizierte Abgasreinigungssysteme.

Wird der erforderliche Abstand eingehalten, ist nach den vorliegenden Erfahrungen bei Einhaltung der eingangs beschriebenen Voraussetzungen sichergestellt, dass das Reingas immissionsseitig nicht mehr von allgemein vorhandenen Hintergrundgerüchen unterschieden werden kann. Daher bleiben in diesem Fall die Geruchsemissionen des Biofilters bei der Ausbreitungsrechnung unberücksichtigt.
Der größere Abstand bei Industrieanlagen ist u.a. darauf zurückzuführen, dass Industrieanlagen in der Regel im Vergleich zu Tierhaltungsanlagen deutlich höhere Rohgaskonzentrationen aufweisen.

 

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