Schutzgebiete

Die vielfältigen Ausprägungen der Natur in Nordrhein-Westfalen machen ebenso vielfältige Schutzmaßnahmen erforderlich. Deshalb ist die Verwendung verschiedener Schutzgebietskategorien sinnvoll.

Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes wird auf der Grundlage nachprüfbarer Daten aus Kartierungen wie Biotopkataster, Fundortkataster oder spezieller Fachgutachten festgestellt. Hier wird zumeist auch schon die Empfehlung für eine der o.g. Schutzkategorien abgegeben.

Die Festlegung der Schutzgebietskategorie trägt bei zu einer bestmöglichen Sicherung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in NRW.

Überblick über die Schutzgebietskategorien:

  • Für bestimmte Lebensraumtypen und Arten, für deren Fortbestand nur in Europa Sorge getragen werden kann, müssen gemäß der sog. FFH-Richtlinie der EU "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" ausgewiesen werden, um eine langfristige gute Überlebenssituation für diese Arten und Lebensräume zu gewährleisten. Diese FFH-Gebiete und die
  • Vogelschutzgebiete, die gemäß der Vogelschutzrichtlinie der EU für europäische Vogelarten auszuweisen sind, werden zusammengefasst als Natura 2000–Gebiete bezeichnet.
  • Typische Ausprägungen nordrhein-westfälischer Landschaften werden z.B. in Landschaftsschutzgebieten (LSG) oder bei touristischer Eignung in Naturparken erhalten.
  • Der Schutz von Lebensräumen und ihrer wildlebenden Tiere und Pflanzen erfordert indes zumeist die Ausweisung von Naturschutzgebieten (NSG). Sie sind vielfach deckungsgleich mit den europäischen FFH-Gebieten.
  • Die Wiederherstellung von Naturlandschaften auf großer Fläche ist Ziel von Nationalparks wie dem Nationalpark Eifel. Bei Bedarf ermittelt das LANUV im Auftrag des Umweltministeriums die naturschutzfachliche Eignung relevanter Flächen als Nationalpark (Teutoburger Wald, Senne).
  • Kleinere Objekte, sogenannte "Einzelschöpfungen der Natur" (Alleen, Einzelbäume, Felsen), werden oft als Naturdenkmale (ND) ausgewiesen.
  • Der Baum- und Gehölzbestand eines Landschaftsausschnitts kann als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) gesichert werden.
  • Bestimmte, meist sehr kleine Lebensraumtypen genießen als Geschützte Biotope (GB) im Einzelnen gesetzlichen Schutz (§ 62 Landschaftsgesetz).

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