Gerüche ausgehend von Anlagen können überall dort eine Belästigung hervorrufen, wo sie auf Menschen wirken. Relevante Immissionsorte, an denen eine Beurteilung stattfindet, stellen Bereiche dar, in denen sich Menschen nicht nur vorrübergehend aufhalten, wie Wohnbebauungen oder Arbeitsplätze. Die Belästigungsreaktion wird unter anderem von der allgemeinen Geruchsempfindlichkeit, Sorgen bezüglich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Anlage oder der Wahrnehmung von weiteren Beeinträchtigungen durch die geruchemittierende Anlage (z.B. Lärm, Staub) beeinflusst. Die geruchsemittierenden Anlagen können sowohl gewerblich als auch landwirtschaftlich genutzten Gebieten angesiedelt sein. Aber auch kleinere Emittenten wie Restaurants oder Kleinfeuerungsanlagen können Gerüche emittieren und zu einer Belästigung führen. Die Bewertung von Geruchsimmissionen erfolgt nach Anhang 7 TA Luft 2021.
Der Anhang 7 TA Luft legt Verfahrensweisen zur Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und regelt damit den Schutz vor Geruchsbelästigungen. Es werden Gerüche betrachtet, die klar abgrenzbar aus Anlagen oder Anlagengruppen stammen. Ausnahmen bilden ekelerregende oder Übelkeit auslösende Gerüche, da es sich hierbei nicht um eine Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefahr handeln kann und sofortiger Handlungsbedarf besteht.
Geruchstoffimmissionen werden bei der Genehmigung und Überwachung von Anlagen und auch im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt.
Der Anhang 7 TA Luft gibt eine gewisse Abfolge von Prüfungsschritten bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Anlagen vor. Kerngedanke des Prüfungsverfahrens ist die Ermittlung der Immissionsgesamtbelastung aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung bzw. Gesamtzusatzbelastung, die von der zu prüfenden Anlage ausgeht. Überschreitet die Gesamtbelastung den für ein Gebiet jeweils zulässigen Immissionswert, ist die betreffende Anlage nicht genehmigungsfähig.
Eine Geruchsbelastung kann durch Rastermessung oder mittels Ausbreitungsrechnung über Immissionsprognosen bestimmt werden. Für eine einheitliche Bewertung der Situation über die Ausbreitungsrechnung ist eine einheitliche Ermittlung des Beurteilungsgebietes erforderlich, in welchem alle relevanten Immissionsorte erfasst werden. Da die Dauer und Ausdehnung der Geruchsimmissionen maßgeblich von den Emittenten bzw. deren Emissionsquellen abhängig ist, sollten alle Emittenten bei der Betrachtung mit einfließen, die die relevanten Immissionsorte wesentlich beaufschlagen. Bei der Ermittlung der Vorbelastung ist auf den ohne weitere Genehmigungen rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. Des Weiteren bleiben Geruchsimmissionen, die einem Immissionsort zuzurechnen sind, dort unberücksichtigt.
Die im Anhang 7 TA Luft 2021 beschriebene Vorgehensweise ermöglicht eine sachgerechte Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen. Da auch eine bundesweit einheitliche Anwendung erfolgt, wird die Gleichbehandlung von Anlagen gewährleistet.
In begründeten Einzelfällen ist möglich von dem vorgegebenen Rahmen abzuweichen. Dies trifft u.a. dann zu, wenn der Vergleich der ermittelten Geruchsbelastung mit den festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend ist. Dies ist z.B. bei ekelerregenden oder Übelkeit auslösenden Gerüchen oder eindeutig angenehmen Gerüchen der Fall.
Das Expertengremium Geruchsimmissions-Richtlinie hat im Auftrag der LAI einen Kommentar zu Anhang 7 der TA Luft 2021 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) erarbeitet. Dieser Kommentar beinhaltet Zweifelsfragen und Auslegungshinweise zum Anhang 7 TA Luft 2021.
Die Beurteilungskriterien des Anhang 7 TA Luft 2021 sind:
Um zu prüfen, ob eine erhebliche Belästigung im Sinne des §3 BImSchG vorliegt, ist die ermittelte (belästigungsrelevante) Gesamtbelastung mit den für die verschiedenen Gebietstypen zulässigen Immissionswerte zu vergleichen. Dabei werden nur die Bereiche betrachtet, an denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Tabelle: Immissionswerte der verschiedenen Nutzungsgebiete
Wohn-/ Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen, urbane Gebiete | Gewerbe-/ Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen | Dorfgebiete |
0,10 | 0,15 | 0,15 |
Bei den angegebenen Immissionswerten in oben stehenden Tabelle ist zu beachten, dass sich der Wert von 0,15 für Gewerbe- und Industriegebiete ausschließlich auf die da vorkommende Wohnnutzungen bezieht. Der Immissionswert von 0,15 für Dorfgebiete gilt nur für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen, anhand derer die belästigungsrelevante Gesamtbelastung beurteilt wird.
Arbeitnehmer benachbarter Betriebe haben durch die geringere Aufenthaltszeit einen verminderten Schutzanspruch, wobei nach Anhang 7 TA Luft 2021 die Gesamtbelastung nicht höher als 0,25 relative Häufigkeit betragen darf. Bei der Bewertung sind die Immissionen, die durch die Anlage des Arbeitnehmers hervorgerufen werden, nicht zu berücksichtigen.
Im Außenbereich liegen die Immissionswerte für Gerüche aus der Tierhaltung im Regelfall bei 0,20 sowie bei begründeten Einzelfällen bei 0,25. Für Gerüche aus der Industrie beträgt der Immissionswert in der Regel 0,15.
In Übergangsbereichen zwischen verschiedenen Gebietstypen mit unterschiedlichen Schutzanspruch kann es notwendig sein Zwischenwerte zwischen den verschiedenen Immissionswerten festzulegen. Dabei sollte sich an der Schutzwürdigkeit, dem Prinzip der Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme, der Prägung des Gebietes und der historischen Entwicklung sowie daran orientiert werden, welche unverträgliche Nutzung zuerst verwirklicht wurde.
Nach Nr. 3.3 Anhang 7 TA Luft 2021 soll eine Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht versagt werden, wenn die zu erwartende Zusatzbelastung den Wert 0,02 relative Häufigkeit nicht überschreitet (Irrelevanzkriterium). Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums erfolgt unter Berücksichtigung folgender Punkte:
Die Zusatzbelastung wird nach TA Luft als das Vorhaben definiert. Damit werden bei der Zusatzbelastung drei verschiedene Fälle bei Genehmigungsverfahren unterschieden.
Diese sind:
Bei der Neugenehmigung von Anlagen entspricht die Zusatzbelastung des Vorhabens dem Immissionsbeitrag der gesamten Anlage, der Gesamtzusatzbelastung. Ist demnach die Gesamtzusatzbelastung irrelevant, ist die Anlage, auch bei übermäßiger Korrelation in jedem Fall genehmigungsfähig.
Bei Änderungsgenehmigungen ohne Änderungen im Altbestand, wird die Zusatzbelastung hervorgerufen durch das Vorhaben ohne Berücksichtigung der bestehenden Anlage betrachtet. Dies stellt z.B. der Bau und Inbetriebnahme einer zusätzlichen Produktionshalle dar.
Liegt die ermittelte Zusatzbelastung bei maximal 0,02 relative Häufigkeit, wäre für eine Genehmigungsfähigkeit zunächst zu prüfen, ob eine übermäßige Kumulation vorliegt und, ob eine zusätzliche irrelevante Belastung toleriert werden kann. Ist der Beitrag des Vorhabens nicht irrelevant, ist die Gesamtzusatzbelastung ausgehend von der gesamten Anlage zu bestimmen. Ist diese irrelevant, ist das Vorhaben in jedem Fall genehmigungsfähig. Andernfalls ist die Gesamtbelastung zu bestimmen, welche auch die Vorbelastung umfasst und die Einhaltung der Immissionswerte zu prüfen.
Im Fall einer Änderungsgenehmigung mit Änderung im Altbestand der Anlage, stellt die Zusatzbelastung die Differenz der Gesamtzusatzbelastung (Belastung ausgehend von der gesamten Anlage) im Plan- zum Istzustand dar. Unter diesen Umständen ist es möglich, dass der Immissionsbeitrag des Vorhabens (Zusatzbelastung) negativ werden kann. Dies geschieht, wenn der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (Gesamtzusatzbelastung) nach der Änderung geringer ist, als vor der Änderung. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine bestehende Mastschweinehaltung mit 2.000 Tierplätzen um weitere 500 Tierplätze erweitert wird und gleichzeitig die Anlagen an eine Abluftreinigungsanlage angeschlossen werden.
Bevor weiter in die Prüfung eingestiegen wird, kann zunächst geschaut werden, ob die ermittelte Gesamtzusatzbelastung im Planzustand nicht vielleicht schon das Irrelevanzkriterium erfüllt. In diesem Fall ist das Vorhaben immissionsschutzrechtlich hinsichtlich Geruch in jedem Fall genehmigungsfähig. Ist die Differenz der Gesamtzusatzbelastung vom Plan- zum Istzustand negativ, ist dies für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ausreichend und das Vorhaben kann genehmigt werden. Für genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt eine differenzierte Betrachtung, worauf anschließend eingegangen wird. Liegt die ermittelte Zusatzbelastung zwischen 0,00 und 0,02 relative Häufigkeit ist analog zur Änderungsgenehmigung ohne Änderungen im Altbestand vorzugehen. Es zu prüfen, ob eine übermäßige Kumulation vorliegt und, ob eine zusätzliche irrelevante Belastung toleriert werden kann. Ist der Beitrag des Vorhabens nicht irrelevant ist die Gesamtzusatzbelastung ausgehend von der gesamten Anlage zu bestimmen.
Im Falle einer negativen Zusatzbelastung ergibt sich grundsätzlich eine Verbesserung der Geruchsimmissionssituation. Wie hoch die Verbesserung auch vor dem Hintergrund einer gegebenen Immissionswertüberschreitung, bzw. übermäßigen Kumulation für genehmigungsbedürftigen Anlagen ausfallen sollte, ist in der TA Luft 2021 nicht geregelt. Zweifelsfrei sollte jedoch perspektivisch die Einhaltung von Immissionswerten angestrebt werden. Hinweise wie hoch die negative Zusatzbelastung, bzw. zur Verbesserung ausfallen sollte, können der Tabelle 2 des Kommentars zu Anhang7 7 TA Luft entnommen werden.
Falls eine Einhaltung der Immissionswerte durch das geplante Vorhaben nicht zu realisieren ist, soll durch eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG im Rahmen einer nachträglichen Anordnung Abhilfe geschaffen werden. Dabei ist zu empfehlen, diese Anordnungen zusammen mit der beantragten Genehmigung zu treffen.
Die Geruchsbeurteilung in der TA Luft 2021 hat sich durch Aufnahme der GIRL als Anhang 7 verändert, da nun der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen eine neue Schutzanforderung darstellt.
werden Geruchsstoffimmissionen als Geruchsstunde definiert und Geruchstoffemissionen sind als Geruchstoffkonzentration in GEE/m³ (Europäische Geruchseinheiten pro Kubikmeter) anzugeben.
wird auf den Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchstoffimmissionen eingegangen. Für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, ist eine Prüfung durchzuführen, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist. Dazu kann Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) als Erkenntnisquelle herangezogen werden, wo z.B. eine Liste von Anlagen enthalten ist, welche potentiell Geruch emittieren und Hilfestellungen zur Erstellung von Geruchsgutachten geben wird. Zudem wird auf Anhang 7 verwiesen, welcher insbesondere bei Ermittlung der Immissionskenngrößen heranzuziehen ist.
wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen geregelt. Es werden u.a. Anforderungen zur Emissionsminderung erläutert. Die Anforderungen an Abgasreinigungseinrichtungen sind in Form von Geruchstoffkonzentrationen festzulegen, welche olfaktometrisch zu bestimmen sind. Des Weiteren werden besondere Regelungen für bestimmte Anlagen, wie Abstandsregelungen oder Geruchsemissionsgrenzwerte von Abgasreinigungseinrichtungen, genannt.
Mit Hilfe von tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren ist es möglich die Belästigungswirkung von Gerüchen ausgehend von Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen. Dazu wird unterschieden nach Geruchsqualität der einzelnen Tierarten, die belästigungsrelevante Belastung ausgehend von den Tierhaltungsanlagen bestimmt. Die von einer Tierart ausgehende Geruchshäufigkeit wird dazu mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor verrechnet. Kommen mehere Tierarten mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren vor, wird ein Gesamtfaktor bestimmt.
Tabelle: Gewichtungsfaktoren der einzelnen Tierarten
Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) | 1,5 |
Mastschweine (bis zu einer Tierplatzzahl von 500 in qualitätsgesicherten Haltungsverfahren mit Auslauf und Einstreu, die nachweislich dem Tierwohldienen) | 0,65 |
Mastschweine, Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) | 0,75 |
Milchkühe mit Jungtieren, Mastbullen (einschl. Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissions-belastung nur unwesentlich beiträgt) | 0,5 |
Pferde | 0,5 |
Milch-/Mutterschafe mit Jungtieren (bis zu einer Tierplatzzahl von 1.000 und Heu/Stroh als Einstreu) | 0,5 |
Milchziegen mit Jungtieren (bis zu einer Tierplatzzahl von 750 und Heu/Stroh als Einstreu) | 0,5 |
Sonstige Tierarten | 1,0 |
Wird eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt, werden die Emissionen für die einzelnen Tierarten als separate Stoffe angegeben und sowohl die ungewichteten als auch die gewichteten Geruchsimmissionen modellintern ermittelt und ausgegeben.
Die darüber ermittelte belästigungsrelevante Gesamtbelastung wird anschließend mit dem zulässigen Immissionswert für das jeweilige Gebiet verglichen. Dieser liegt in Wohn- und Mischgebieten bei 1,0, bei Dorfgebieten bei 1,5 und im Außenbereich im Regelfall bei 0,20 sowie bei begründeten Einzelfällen bei 0,25.
Bei einer Gemengelage von Tierhaltungs- und Industrieanlagen ist es notwendig die jeweiligen Geruchshäufigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtungsfaktoren zu verrechnen und einen gemeinsamen Gewichtungsfaktor zu bilden. Gewerbe- und Industriegerüche bekommen einen Gewichtungsfaktor von 1,0 und gehen dadurch unverändert in die Berechnung ein. Diese Vorgehensweise ermöglicht es eine gemeinsame belästigungsrelevante Gesamtbelastung zu bilden.
Werden Immissionsorte sowohl von Gerüchen aus der Industrie als auch aus der Tierhaltung beaufschlagt, sind unter Umständen verschiedene Immissionswerte zu betrachten, die von beiden Geruchsqualitäten beaufschlagt werden. Bei Dorfgebieten ist z.B. für Geruchsimmissionen, hervorgerufen von Tierhaltungsanlagen, in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße ein Immissionswert von 0,15 anzuwenden. Für andere Gerüche ist der Immissionswert von 0,10 einzuhalten. Damit überprüft werden kann, ob der jeweilige Immissionswert eingehalten wird, sind die relativen Häufigkeiten der jeweiligen Geruchsqualität zu bestimmen und das Verhältnis zum jeweiligen Immissionswert zu ermitteln.
Weitere Informationen: Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft
Ergeben sich durch Nachbarschaftsbeschwerden oder durch Ortsbegehungen Verdachtsmomente auf Überschreitung der Immissionswerte kann durch folgende Methode eine erste Abschätzung der Immissionssituation gewonnen werden:
Abschätzung der Geruchsbelastung im Nahbereich anhand der Windrichtungshäufigkeitsverteilung unter Berücksichtigung der Betriebszeiten der Anlage
Fahnenbegehungen zur Ermittlung der Reichweite der Gerüche bei unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen
Ist es erforderlich, die Geruchssituation nicht nur grob abzuschätzen, so kommen wiederum die Methoden der Rastermessung und Immissionsprognose in Betracht.
Bei einer deutlichen Überschreitung der Immissionswerte kann eine nachträgliche Anordnung geruchsmindernder Maßnahmen erwogen werden.
Für die Bearbeitung von Nachbarbeschwerden kann u.a. die Richtlinie VDI 3883 Blatt 4 herangezogen werden. Zudem wurde vom LANUV eine Vollzugshilfe zur Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden über Geruchsbelästigungen ausgehend von Kleinfeuerungsanlagen erarbeitet. Dort werden die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst, die Zuständigkeiten beschrieben, der Ablauf bei der Bearbeitung einer Geruchsbeschwerde erläutert sowie mögliche Minderungsmaßnahmen dargestellt.
Externer Inhalt
Schutz Ihrer Daten
An dieser Stelle haben wir den Inhalt eines Drittanbieters, bspw. YouTube, X, Instagram etc., eingebunden. Bitte bestätigen Sie über den Button, dass Sie damit einverstanden sind, diese Inhalte zu sehen!
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutz.