nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz

Messungen nach § 29b BImSchG werden in Nordrhein-Westfalen durch sachverständige Institute ausgeführt, deren fachliche Qualifikation regelmäßig von staatlichen Stellen überprüft wird. Entsprechende Messinstitute werden nach § 29b BImSchG bekanntgegeben. 

Zuständige Behörde

Das LANUV ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Stellen, die Ihren Sitz außerhalb NRW haben und in Ihrem Sitzland bekannt gegeben sind, können die speziellen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in NRW, die die Tätigkeit einer bekannt gegebenen Stelle in NRW betreffen, der vom LANUV erlassenen Allgemeinverfügung entnehmen.

Voraussetzung für eine Notifizierung

Institute, die eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG anstreben, müssen ihre Kompetenz gemäß der 41. BImSchV nachweisen. Die Kompetenzfeststellung erfolgt in der Regel durch die

Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Die Akkreditierung muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 in Verbindung mit dem

Fachmodul Immissionsschutz

erfolgen um für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG genutzt werden zu können. Neben der Akkreditierung müssen der bekanntgebenden Behörde noch weitere Unterlagen eingereicht werden.

Vorzulegende Unterlagen im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens

Von der Messstelle vorzulegende allgemeine Unterlagen:

Vollständig ausgefüllter Antrag

  • Handelsregister B-Auszug (sofern dort eingetragen)
  • Satzung, Gesellschaftervertrag
  • Unabhängigkeitsbeleg, gegebenenfalls Weisungsungebundenheitserklärung
  • Nachweis zur Personalqualifikation der fachlich Verantwortlichen (FV und VFV)
  • Qualitätssicherungssystem sowie alle für den Bekanntgabeumfang erforderlichen QS-Dokumente (QMH, SOP, VA, AA ect.) möglichst auf CD-ROM
  • Kostenübernahmeerklärung

Von der Messstelle vorzulegende Akkreditierungsunterlagen:

  • Akkreditierungsurkunde unter Einbezug des Moduls Immissionsschutz inklusiv Anlagen zur Urkunde
  • Gutachterbericht des Akkreditierers sowie Abweichungsberichte
  • Gutachterbericht des Akkreditierers über Berichtsprüfung


Hinweis: Die Antragsformulare sind nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet mit den geforderten und ggf. weiteren erläuternden Unterlagen an das LANUV zu senden.

Übersicht vorzulegender Unterlagen

Überwachung der notifizierten Institute

Nach der Bekanntgabe unterliegen diese Messstellen bei Messungen einer ständigen Kontrolle durch Ortsbesichtigungen. Für die Ankündigung von Messterminen nach § 16 Abs. 4 Nr. 4 der 41. BImSchV an das LANUV ist die entsprechende Terminmitteilungsvorlage zu verwenden. Die Messberichte der Messtellen werden durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und das LANUV geprüft. 

  • Ortsbesichtigungen

Terminmitteilungsvorlage

  • Messberichte der Messtellen

bei Messungen und durch Prüfungen  Gemäß § 16 Abs.4 Nr.6 der 41.BImSchV sind bekannt gegebene Stellen verpflichtet den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind. Dafür ist die hier zur Verfügung gestellte Tabelle Jahresmeldungen Tätigkeiten zu verwenden. Für die mindestens jährliche Mitteilung der personellen Veränderung kann die Tabelle Meldungen zum Personal genutzt werden. Weiterhin müssen bekanntgegebene Messstellen einmal im Bekanntgabezeitraum an einem Ringversuch teilnehmen. Ringversuche zu Immissionsmessungen werden vom LANUV durchgeführt. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) führt die Ringversuche zu Emissionsmessungen durch.

Liste der notifizierten Institute

Die aktuelle Liste der bekanntgegebenen Messstellen bietet das Recherche-System ReSyMeSa unter dem Punkt "Immissionsschutz Stellen" an. Hier stehen zahlreiche Rechercheoptionen zur Verfügung um Messstellen nach verschiedensten Kriterien herauszufiltern.

Notifizierung von Prüfstellen nach §13 Abs.3 der 1.BImSchV

Die Bekanntgabe nach §13 Abs.3 der 1.BImSchV erfolgt für Prüfstellen für die wiederkehrende Überprüfung eignungsgeprüfter Messgeräte. Der Antrag auf Bekanntgabe ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem die Messstelle ihren Geschäftssitz hat (Sitzland). Die zuständige Behörde prüft die Kompetenz der Stelle nach den Bestimmungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011.

Zuständige Behörde

Das LANUV ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen.

Voraussetzung für eine Notifizierung

Grundlage der Prüfung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes ist die 41. BImSchV vom 2.5.2013, BGBl I S.973, 1001 sowie die Angaben im Antragsformular. Mit dem Antrag sind ein Bericht einer nach DIN EN ISO/IEC 17020 oder 17025 für den Bereich Abgasmesstechnik zertifizierten Stelle über die Einhaltung der Anforderungen an die personelle Ausstattung, der technischen Anforderungen und über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems gemäß Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011 sowie die weiteren nach Nr. 5 des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine Bekanntgabe kann nur erfolgen, wenn aus den prüfungsgegenständlichen Unterlagen zweifelsfrei hervorgeht, dass der Antragsteller die in der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011 ausgeführten Anforderungen vollständig erfüllt.  

Vorzulegende Unterlagen im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens

Von der Messstelle vorzulegende allgemeine Unterlagen:

Vollständig ausgefüllter Antrag

Anhang 1 zum Antrag

  • Handsregister B-Auszug (sofern dort eingetragen)
  • Satzung, Gesellschaftervertrag
  • Unabhängigkeitsbeleg, gegebenenfalls Weisungsungebundenheitserklärung
  • Nachweis zur Personalqualifikation der fachlich Verantwortlichen (FV und VFV)
  • Qualitätssicherungssystem sowie alle für den Bekanntgabeumfang erforderlichen QS-Dokumente (QMH, SOP, VA, AA ect.) möglichst auf CD-ROM
  • Inspektionsbericht gemäß VDI 4208 Blatt 2
  • Kostenübernahmeerklärung

Hinweis: Die Antragsformulare sind nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet mit den geforderten und ggf. weiteren erläuternden Unterlagen an das LANUV zu senden.
Das Prüfungsergebnis wird dem Antragsteller mit Bescheid bekanntgegeben. Im Falle einer positiven Antragsbescheidung erfolgt zusätzlich eine Bekanntgabe im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa) und soweit dies im Sitzland vorgesehen ist zusätzlich im dortigen Amts- oder Verordnungsblatt. 

Überwachung der notifizierten Prüfstellen

Gemäß § 16 Abs.4 Nr.6 der 41.BImSchV sind bekannt gegebene Stellen verpflichtet den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Prüfungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind. Dafür ist die hier zur Verfügung gestellte Tabelle Jahresmeldung Prüfungen zu verwenden. Für die mindestens jährliche Mitteilung der personellen Veränderung kann die Tabelle Meldungen zum Personal genutzt werden.

Liste der notifizierten Prüfstellen

Die aktuelle Liste der bekanntgegebenen Prüfstellen bietet das Recherche-System ReSyMeSa unter dem Modul "Immissionsschutz – Bekannt gegebene Stellen" an. Mit einer „Recherche nach Kriterien“ (Eingabe unter „Bereiche“, Gruppe III) können alle bekannt gegebenen Prüfstellen gefunden werden. Weitere Kriterien stehen zur Verfügung um die Anzahl der angezeigten Prüfstellen nach verschiedensten Merkmalen herauszufiltern.

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