Jede Person hat nach dem Umweltinformationsgesetz NRW, dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz einen Anspruch auf den freien Zugang zu Umweltinformationen und Umweltdaten. Nach dem Landeswassergesetz NRW können Ergebnisse der Ermittlungen in der Wasserwirtschaft an Träger öffentlicher Belange oder private Interessenten weitergeben werden. Je nach Art und Umfang der Anfrage können in bestimmten Fällen auch Gebühren und Auslagen erhoben werden (z.B. für Grundwasserauskünfte).
Bei Anfragen zu Daten die nicht Open Data gestellt werden können, sind Nutzungsverträge abzuschließen und es können Nutzungsentgelte erhoben werden.
Bei Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) und Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) werden Gebühren gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Diese Gebührensätze sind den Tarifstellen 15c.1-15d.2 und 28.1.2.42 AVerwGebO zu entnehmen. Zum Beispiel:
15c.1.1 | Auskünfte, die Herausgabe von Duplikaten und die Einsichtnahme vor Ort sind einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen gebührenfrei. |
15c.2.1 | Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten - je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10 - je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15 - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25 |
15c.2.2 | Herstellung weniger Duplikate nach Nummer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1 kostenfrei |
15c.2.3 | Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe |
15c.2.4 | Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten in voller Höhe |
15c.2.5 | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe |
15c.2.6 | Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form kostenfrei |
15d | Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. |
15d.1 | Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht. |
28.1.2.42 | Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG): Euro 70 |
Für die Kompatibilität der zur Verfügung gestellten Daten und Dienste mit den Systemen der Nutzerinnen und Nutzer, die inhaltliche Richtigkeit, eine bestimmte Datenqualität oder die dauerhafte Bereitstellung wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW keine Haftung übernommen. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche auf Grund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Eine über gesetzliche Schadensersatzansprüche hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Fachbereichsleitung
Übergreifende Umweltthemen, Landwirtschaft und Umwelt, Umweltinformation, nachhaltige Entwicklung
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