Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken an Wirbeltieren Eingriffe und Behandlungen vorgenommen werden müssen eine/einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung im Fachbereich 81 anzeigen. In der Anzeige sind die Stellung und die Befugnisse der tierschutzbeauftragten Person anzuzeigen.
Die Tierschutzbeauftragten sind verpflichtet auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten, die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung von Versuchstieren befassten Personen zu beraten, zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen und innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
Aufgabe der Tierschutzbeauftragten ist es insbesondere, auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten. Außerdem sollen sie die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen befassten Personen beraten. Hierzu gehört zum Beispiel, dass sie bereits bei der Planung von Versuchen darauf achten, ob der verfolgte Zweck nicht auch durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Wenn es keine Alternative zum Tierversuch gibt, achten sie darauf, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. Die Tierschutzbeauftragten sind ein wichtiges Bindeglied zwischen der Genehmigungsbehörde und den Antragstellenden.
Führt eine tierschutzbeauftragte Person selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben eine andere Tierschutzbeauftragte oder ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
Als Tierschutzbeauftragte können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn eine andere spezialisierte Person geeigneter ist als eine Tierärztin oder ein Tierarzt und diese Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
Fortbildungen für Tierärztinnen und Tierärzte zur Qualifikation als Tierschutzbeauftragte werden z.B. vom Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin und der Akademie für tierärztliche Fortbildung in Berlin angeboten.
erfolgt über ethikPool.
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