Schlachten und Töten

Töten nur mit vernünftigem Grund

Das Tierschutzgesetz besagt in § 1, dass Niemand ohne einen vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Tod ist dabei grundsätzlich als der größte Schaden anzusehen, der einem Tier zugefügt werden kann. Diese wichtige Prämisse des Tierschutzgesetzes gilt grundsätzlich für alle Tiere, egal, ob es sich dabei um Wirbeltiere oder wirbellose Tiere (wie z.B. Insekten) handelt. Wird ein Tier ohne einen vernünftigen Grund getötet, so ist die Tötung rechtswidrig und kann ggf. strafrechtlich verfolgt werden. Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Im Tierschutzgesetz wird der „vernünftige Grund“ zum Töten von Tieren nicht klar definiert. Ein Grund ist nur dann „vernünftig“, wenn er verhältnismäßig ist und der Nutzen der Tötung so groß ist, dass er die Nachteile für das Tier deutlich überwiegt. Als vernünftiger Grund wird z. B. das Töten von Tieren zur Lebensmittelgewinnung anerkannt. Auch wenn ein Tier unter anhaltenden, erheblichen Schmerzen oder an einer schweren Krankheit leidet und nach tierärztlichem Urteil keine Aussicht auf Heilung besteht, ist ein vernünftiger Grund für die Tötung gegeben. Es wäre tierschutzwidrig, ein solches Tier unnötig lange leiden zu lassen. Ein vernünftiger Grund für eine Tiertötung kann außerdem beispielsweise im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, der Schädlingsbekämpfung oder bei Tierversuchen vorliegen.

Tierschutzrechtliche Grundlagen zum Schlachten und Töten

Das Tierschutzgesetz, die EU-Schlachtverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009) und die Tierschutz-Schlachtverordnung (Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (TierSchlV)) stellen den rechtlichen Rahmen für den Tierschutz bei der Schlachtung und Tötung von Tieren dar.

Ein wesentlicher Grundsatz ist, dass die Tiere bei der Tötung und allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Darum benötigen alle Personen, die privat oder beruflich mit Tieren umgehen, die betäubt oder getötet werden, die hierfür erforderliche Sachkunde. Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig töten, müssen hierfür einen formellen Sachkundenachweis erbringen.

Ein Wirbeltier darf grundsätzlich nicht ohne Betäubung getötet werden, dies gebieten § 4 und § 4a des Tierschutzgesetzes. Die erlaubten Betäubungsverfahren für die Schlachtung und Tötung sind in den oben genannten Verordnungen geregelt.

Um die Schlachtung möglichst schonend für die Tiere durchzuführen, gibt es umfangreiche Vorschriften z.B. über die Ausstattung von Schlachthöfen, die Arbeitsabläufe und den Umgang mit den Tieren.

Sachkundeschulungen

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist für das Schlachten im Rahmen eines Unternehmens ein behördlicher Sachkundenachweis erforderlich. Dies gilt für alle Tätigkeiten, die an Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung durchgeführt werden.

Personen, die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen gemäß Art. 7 und Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) haben und in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein. Betroffen sind somit die Tätigkeiten Abladen, Treiben, Betreuen im Wartestall, Ruhigstellen, Betäuben, Einhängen und Hochziehen sowie Entblutung, Kontrolle des Betäubungserfolges und des Todeseintritts. Dieses gilt in vollem Umfang auch für Geflügel, nicht jedoch für Fische. Auch der Kugelschuss auf Rinder und Gatterwild erfolgt bei Abgabe des Fleisches an Dritte im Rahmen der Schlachtung durch ein Unternehmen (Sachkundenachweis somit erforderlich).

Bisher sind nur wenige Ausbildungen behördlich als gleichwertige Qualifikationen für die Sachkunde anerkannt. Für den Teilbereich „Handhabung & Pflege“ sind das die Berufsausbildung zum Landwirt oder Tierwirt (je nach Fachrichtung/ Tierart), der Befähigungsnachweis für den Transport der jeweiligen Tierart oder der Sachkundenachweis nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Masthühner). Für alle oben genannten Tätigkeiten am lebenden Tier wird das Studium der Veterinärmedizin offiziell anerkannt. Die Fleischerausbildung gilt in NRW nicht als gleichwertige Qualifikation für einen Sachkundenachweis.

Zuständig für die Erteilung eines Sachkundenachweises ist das Veterinäramt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller der Tätigkeit nachkommt. Es erteilt den Sachkundenachweis auf Antrag, sofern nach Maßgabe der Art. 7 und 21 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nach § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesen worden ist.

In NRW sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung folgende Organisation mit der Durchführung von Schulungen und Prüfungen zum Erwerb des Sachkundenachweises beauftragt worden.

Folgenden Firmen wurde die Durchführung von Schulungen und Prüfungen nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 1099/2009 in Theorie und Praxis übertragen:

Dauerhafte Übertragung der Durchführung von Schulungen und Prüfungen
EinrichtungTierarten

bsi Schwarzenbek „Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung“
Postfach 1469
21487 Schwarzenbek
04151-7017
04151-894046

Training and consultancy institute for animal welfare at transport and slaughter
PO-box 1469
21487 Schwarzenbek, Germany

alle Tierarten
Quh-Lab
Lebensmittelsicherheit

Siegener Str. 29
57080 Siegen
0271-313830-0
0271-313830-20
Schwein

SGS Institut Fresenius GmbH
Im Maisel 14
65323 Taunusstein

Schwein und Rind
Übertragung der Durchführung von Schulungen und Prüfungen für die Dauer von drei Jahren

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