Für das gewerbsmäßige Züchten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, wird eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a des Tierschutzgesetzes benötigt. Diese Erlaubnis wird bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen durch das örtlich zuständige Veterinäramt erteilt. Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes“ in der Regel erfüllt, wenn eine Wirbeltierzucht und –haltung den folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Bei der Zucht von Haus- und Heimtieren, aber auch von Nutztieren ist § 11 b des Tierschutzgesetzes zu beachten. Dieser verbietet sogenannte „Qualzuchten“, also Wirbeltiere so zu züchten, dass sie aufgrund ihrer angezüchteten Merkmale ein Leben mit Schmerzen und Schäden führen müssen.
Es ist dabei verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn als Folge der Zucht bei den Nachkommen dieser Tiere
Die zuständige Behörde (das Veterinäramt) kann dann das Unfruchtbarmachen solcher Tiere anordnen, so dass mit diesen Tieren nicht weitergezüchtet werden kann.
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