Im § 11 des Tierschutzgesetzes ist festgelegt, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur mit behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Hierunter fallen die folgenden Tätigkeiten/Einrichtungen:
- Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Wirbeltieren für Tierversuche (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a oder b bzw. Nr. 2 Tierschutzgesetz).
- Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer tierheimähnlichen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz); die Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen.
- Tierhaltungen in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz)
- Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
- in das Inland zu verbringen oder einzuführen
- die Abgabe solcher Tiere zu vermitteln (sog. „Auslandstierschutz“, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz)
- Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Tierschutzgesetz)
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Tierschutzgesetz)
- Gewerbsmäßig (d. h. selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung) die folgenden Tätigkeiten mit Tieren durchführen:
- Gewerbsmäßiges Züchten und Halten von Wirbeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere oder Gehegewild sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. a Tierschutzgesetz)
- Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. b Tierschutzgesetz)
- Gewerbsmäßiges Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes, d.h. mehr als ein Tier wird regelmäßig gegen Entgelt für Dritte zu Reit- oder Fahrzwecken zur Verfügung gestellt; Auch für Vereine zutreffend, die nicht nur für Mitglieder, sondern für Dritte Pferde für Reit- und Fahrzwecke gegen Entgelt bereitstellen. Auch zutreffend für Ponyreiten, Wanderreiten, Ausritte, Kutschfahrten oder therapeutisches Reiten (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. c Tierschutzgesetz)
- Gewerbsmäßiges Zurschaustellen oder das zur Verfügung stellen von Tieren zu diesen Zwecken. Hierunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des Spendensammelns (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. d Tierschutzgesetz)
- Gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge (Beruf des Schädlingsbekämpfers / der Schädlingsbekämpferin, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. e Tierschutzgesetz)
- Gewerbsmäßiges Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung der Hunde durch die Tierhalterin / den Tierhalter (Hundetrainerinnen und –trainer, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz).
Wer erteilt eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz?
Die Erlaubnis wird auf Antrag durch das örtlich zuständige Veterinäramt in Ihrem Kreis oder Ihrer Stadt erteilt. Antragsformulare, Kontaktmöglichkeiten und weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz des für Sie zuständigen Veterinäramts.
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen dem Veterinäramt die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen (Sachkunde und praktische Fertigkeiten). Die für die Tätigkeit genutzten Räumlichkeiten bzw. die Tierhaltungen müssen tierschutzkonform sein.