Tierschutz

Der Tierschutz nimmt in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein. Mit der Aufnahme ins Grundgesetz in Artikel 20a gilt er als Staatsziel, in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen stehen die Tiere im Artikel 29a unter dem Schutz des Landes.

Das Tierschutzgesetz verpflichtet in § 2 jeden Menschen, der Tiere hält oder mit ihnen umgeht, diese artgerecht zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen und sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Dies gilt in allen Bereichen, bei privaten Hobbytieren ebenso wie bei gewerblicher Nutztierhaltung, auf dem Transport, bei der Schlachtung, bei Tierversuchen, bei Veranstaltungen mit Tieren oder beim Sport.

Organisation des Tierschutzes in der Verwaltung

Die mit dem Tierschutz verbundenen Aufgaben werden von Tierärztinnen und Tierärzten wahrgenommen. Dafür ist neben Fachkenntnissen über die Haltung einer Vielzahl von Tierarten auch fundiertes Wissen über die gesetzlichen Vorschriften notwendig.

Ein Großteil der Vollzugsaufgaben wird durch die Amtstierärztinnnen und Amtstierärzte der Kreise und kreisfreien Städte wahrgenommen. Sie überwachen vor Ort die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben und leiten nötigenfalls auch ordnungs- oder strafrechtliche Prozesse bei Verstößen ein.

Die Tierärztinnen und Tierärzte des LANUV sind das Bindeglied zwischen Landesregierung und Kommunen. Sie koordinieren die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, die von der Europäischen Union, dem Bund und dem Land NRW vorgegeben werden, geben Rückmeldung, wenn es Probleme gibt und sind an der Gestaltung der Rechtsgrundlagen beteiligt. Sie üben die Fachaufsicht über die Kommunen aus und werden in Streitfällen zwischen Bürgern und Kommunen vermittelnd tätig.

Meldung von möglichen Tierschutzverstößen

Sollten Sie den Eindruck haben, dass Tiere nicht artgerecht gehalten, misshandelt oder gequält werden, so melden Sie sich bitte bei dem örtlich zuständigen Veterinäramt (Kreis oder Stadt). Das Veterinäramt wird dann den Sachverhalt überprüfen und Maßnahmen ergreifen, falls gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts verstoßen wurde.

Wichtig sind dabei folgende Punkte:

  • schriftliche Meldung
  • möglichst detaillierte Angaben zu Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfalls sowie Angaben über beteiligte Personen, ggf. Wegbeschreibung geben
  • ggf. Fotos / Videos des Vorfalls oder andere Beweise einreichen
  • ggf. weitere Zeugen nennen, diese sollten möglichst auch persönlich berichten
  • eine eidesstattliche Versicherung über Ihre Aussage kann hilfreich sein

Die Veterinärämter gehen zwar grundsätzlich auch anonymen Hinweisen nach, trotzdem ist es ratsamer, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen.

Bei Beschwerden über Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Tiere sind die Ordnungsämter zuständig.

Ist das Veterinäramt nicht erreichbar, aber unmittelbares Handeln notwendig, so wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Falls Sie meinen, dass das Veterinäramt nicht ausreichend tätig geworden ist, um den Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten, können Sie diesbezüglich eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz LANUV NRW (Tierschutz(at)lanuv.nrw.de) einlegen. Das LANUV übt die Fachaufsicht über die Veterinärämter in NRW aus. Dies bedeutet zu prüfen, ob das Veterinäramt pflichtgemäß gehandelt hat.

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