Allgemein bedeutet Aquakultur im Bereich der Tiergesundheit die Aufzucht und Haltung von Wasserorganismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, die zu Zierzwecken oder zum menschlichen Verzehr gehalten werden. Ein wichtiges Kriterium bei der Definition eines Aquakulturbetriebes ist, dass die Wassertiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sind. Dies stellt eine Abgrenzung zur Fischerei dar, wo Gewässer im Rahmen der Hegepflicht nach Landesfischereigesetz bewirtschaftet werden. Unter den Begriff Aquakultur fallen somit nicht nur die klassische Teichwirtschaft, sondern zum Beispiel auch Angelparks, Anlagen im Hobby- oder Nebengewerbe und Zierfischhändler. Grundsätzlich bedarf jeder Aquakulturbetrieb entweder einer Registrierung oder einer Zulassung. Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes ist daher verpflichtet vor Aufnahme der Tätigkeit dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen bzw. zu beantragen. In wie weit eine Registrierungs- oder Zulassungspflicht vorliegt wird durch die Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrecht) geregelt.
Eine generelle Registrierungspflicht besteht für:
Eine generelle Zulassungspflicht besteht für:
Ausgenommen von der Registrierungs- oder Zulassungspflicht sind:
Aufgrund des Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 ist ein Verzeichnis der Aquakulturbetriebe zu führen. Das Verzeichnis für Nordrhein-Westfalen entnehmen Sie bitte dem nachstehendem Link:
Verzeichnis der Aquakulturbetriebe Nordrhein-Westfalen (Excel)
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES):
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