Therapiehäufigkeit und Kennzahlen

Bedeutung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit (TH)

Die für Ihren Betrieb ermittelte und Ihnen von der zuständigen Behörde mitgeteilte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit gibt an, an wie vielen Tagen im abgelaufenen Halbjahr ein Tier im Durchschnitt in Ihrem Bestand mit Antibiotika behandelt wurde. Sie erlaubt den Vergleich des Antibiotikaeinsatzes in Ihrem Betrieb mit dem Antibiotikaeinsatz anderer Betriebe für diesen Zeitraum - unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere. Sie wird für jede Nutzungsart getrennt ermittelt. Als Vergleichswerte werden bundesweit die Kennzahlen 1 und 2 ermittelt.

Bedeutung der Kennzahlen 1 und 2

Die bundesweit errechneten Kennzahlen 1 und 2 werden aus den Therapiehäufigkeiten (TH) aller Betriebe für das jeweilige Kalenderjahr berechnet. Sie werden bis zum 15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in der zentralen Datenbank des HI-Tier Bereichs TAM und in der Fachpresse veröffentlicht.

Die Kennzahlen 1 und 2 werden getrennt für jede Nutzungsart berechnet.

Die Kennzahl 1 ist der Median, d. h. genau der Wert, der in der Mitte der nach Größe sortierten Therapiehäufigkeit steht.

Die Kennzahl 2 ist das 3. Quartil, d. h. werden die Werte wieder nach Größe sortiert, so liegen 75% der Werte unter diesem Wert, aber 25 % oberhalb des Wertes.

Jeder Tierhalter ist verpflichtet (gem. § 57 TAMG), die für seinen Betrieb ermittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 zu vergleichen und das Ergebnis in seinen Betriebsunterlagen zu dokumentieren. Dies geschieht beispielsweise auf dem Mitteilungsschreiben zur betrieblichen Therapiehäufigkeit je Nutzungsart, welches Ihnen ggf. durch Ihre zuständige Kreisordnungsbehörde für das erste Halbjahr bis zum 01.08. des betreffenden Jahres bzw. für das zweite Halbjahr bis zum 01.02. des Folgejahres zugesandt wird. Die dort abgedruckte Tabelle bietet in der Spalte „Bewertung durch den Tierhalter am….“ die Möglichkeit der individuellen Bewertung.

Hierzu nachstehend ein Beispiel:

Muster

Ergänzung durch den Tierhalter

Mitteilungspflichtige Nutzungsart

Betriebl. Therapiehäufigkeit (TH)

Kennzahl 1

Kennzahl 2

Bewertung durch den Tierhalter am ………………….

Mastputen

6

4

8

Prüfung notwendig

Masthühner

10

4

8

Maßnahmenplan notwendig

Notwendige Maßnahmen (gem. § 57 Tierarzneimittelgesetz)

  1. Die Therapiehäufigkeit Ihres Betriebes liegt unter der Kennzahl 1
    Sie brauchen nichts zu unternehmen. Alles ist im „grünen“ Bereich.
  2. Die Therapiehäufigkeit Ihres Betriebes liegt zwischen der Kennzahl 1 und 2
    Sie müssen mit Ihrem Tierarzt prüfen, ob Sie den Antibiotikaeinsatz in Ihrem Betrieb verringern können. Ihr Antibiotikaverbrauch liegt im „gelben“ (Warn-)Bereich.
  3. Die Therapiehäufigkeit Ihres Betriebes liegt über der Kennzahl 2, also im „roten“ Bereich
    Sie müssen sich von Ihrem Tierarzt beraten lassen und einen schriftlichen Maßnahmenplan erstellen. Der Maßnahmenplan soll aufzeigen, wie der Antibiotikaeinsatz in Ihren Betrieb verringert werden kann. Den Maßnahmenplan müssen Sie für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 01. Oktober des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. April des Folgejahres Ihrer zuständigen Kreisordnungsbehörde vorlegen. Sind Maßnahmen notwendig, die länger als sechs Monate dauern, z. B. Umbauten, müssen Sie den Maßnahmenplan mit einem Zeitplan ergänzen. Bei einer wiederholten Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich.

Umfang des Maßnahmenplans

Der Maßnahmenplan ist auf Basis einer tierärztlichen Beratung zu erstellen und sollte folgende Punkte enthalten (vgl. Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung):

  1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
    • des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere
    • der Hygiene,
    • der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
    • der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
    • der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
    • des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,
    • der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,
  2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten,
  3. Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
  4. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes,
  5. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll,
  6. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.

Was bedeuten die angezeigten Plausibilitätsmeldungen in HI-Tier?

Sie stellen Plausibilitätsprüfungen der Datenbank dar und weisen auf widersprüchliche Eingaben hin. In diesem Fall sind alle Eingaben noch einmal genau zu prüfen und ggf. zu korrigieren.

Für die Ermittlung einer korrekten betrieblichen Therapiehäufigkeit ist es wichtig, dass Sie die Plausibilitätsmeldungen so schnell wie möglich korrigieren. Fehler, die nicht korrigiert werden, spiegeln sich in einer fehlerhaften Therapiehäufigkeit wieder.

Vorlagen für Maßnahmenpläne im Bereich der Regionalstelle Tierarzneimittel

Nutzungsart Schwein

Nutzungsart Rind

Nutzungsart Huhn

Nutzungsart Pute

 

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