Tierarzneimittel

Die Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- bzw. Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel als auch die Anwendung von Tierarzneimitteln ein.

Im Land Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Hierbei obliegt der Vollzug der Überwachungsaufgaben den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Dies betrifft die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV).

Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Bei der Verwendung von Tierarzneimitteln ist der Schutz von Tier und Mensch sicherzustellen. Die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. 

Daher wird die Herstellung von Tierarzneimitteln genauso streng überwacht wie die von humanmedizinischen Mitteln.

Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels müssen gewährleistet sein.

Im Fachbereich 87 des LANUV sind folgende Aufgaben angesiedelt:

  • Überwachung von Tierarzneimittelherstellern und -großhändlern
  • Entgegennahme der Registrierung gemäß Artikel 95 der VO (EU) 2019/6 von Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen
  • Planprobenkoordinierung von Tierarzneimitteln mit dem Landeszentrum Gesundheit NRW
  • Wahrnehmung der Fachaufsicht und Unterstützung der Kreisordnungsbehörden beim einheitlichen Vollzug
  • Entgegennahme der Mitteilungen nach § 55 (Mitteilungen über die Tierhaltungen) und § 56 (Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung) TAMG
  • Mitwirkung an der theoretischen und fachlichen Ausbildung der Fachberufe

Weitere Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Arzneimitteln stehen und beim LANUV NRW anzuzeigen sind, werden in § 79 Tierarzneimittelgesetz aufgeführt.

Zulassungen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist für die Zulassung von Tierarzneimitteln zuständig. Handelt es sich um eine europaweite Zulassung eines Tierarzneimittels, so ist der Zulassungsantrag bei der European Medicines Agency (EMA) zu stellen.

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