Anerkennung von Sachverständigen

Das LANUV ist die zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen

  • zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
    für Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde (nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW und § 11 Abs. 3 LHundG NRW)

und

  • zur Durchführung von Verhaltensprüfungen
    für Hunde bestimmter Rassen (nach § 10 A  bs. 2 LHundG NRW).

Die vom LANUV anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen sind berechtigt, Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde bestimmter Rassen und/oder Sachkundeprüfungen für Halter von großen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durchzuführen. Diese Prüfungen sind den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes gleichwertig.

Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger bzw. sachverständige Stelle nach dem Landeshundegesetz NRW ist in der Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW geregelt

Landeshundegesetz NRW (DVO LHundG NRW)

Voraussetzungen und Verfahren

Zur Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger bedarf es zunächst eines schriftlichen Antrages, in dem ausgeführt werden muss, für welche Bereiche die Anerkennung beantragt wird:

  • zur Durchführung der Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen (nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW)
  • zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für große Hunde (nach § 11 Abs. 3 LHundG)
  • zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für Hunde bestimmter Rassen (nach § 10 Abs. 3 LHundG).

Des Weiteren ist anzugeben, welche Prüferin bzw. Prüfer neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die sachverständige Stelle (z.B. Hundeschule, Hunderverein) eine Verhaltensprüfung bzw. Sachkundeprüfung abnehmen sollen.

Erforderliche Unterlagen zum Antrag

a) Für die Anerkennung zur Durchführung einer Verhaltensprüfung

  • Unterlagen über den Inhalt, Durchführung und Bewertung der Verhaltensprüfung des Hundes.

Bei der Ausarbeitung des Konzeptes zur Verhaltensprüfung (VP) sind folgende Aspekte zu beachten:

Ziel der VP ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Prüfungssituationen der VP ergeben sich aus § 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz (DVO LHundG NRW). Bitte gliedern Sie Ihre VP nach den dort vorgegebenen Prüfungselementen, und richten Sie Ihren Prüfungsablauf thematisch insoweit aus.

Die VP soll folgende Prüfelemente umfassen:

  1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes;
  2. Verhalten gegenüber Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in näheren räumlichen Bezug zum Hund treten;
  3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);
  4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife);
  5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;
  6. Verhalten bei Begegnungen mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;
  7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in alltäglichen Begegnungssituationen mit fremden Personen und Hunden.

Bei einer VP nach § 3 Abs. 2 DVO LHundG NRW geht es insbesondere um die Prüfung der Reaktion des Hundes auf alltägliche Reize, die nicht über das normale Maß hinausgehen und angemessen dosiert vermittelt werden. Alltägliche Reize sollten kein Aggressionsverhalten auslösen, denn Hunde müssen derartigen Reizen begegnen können, ohne dass eine Situation eskaliert. Deshalb soll die Reizstärke so bemessen sein, dass ein nicht der Situation angemessenes Aggressionsverhalten ermittelt werden kann. Das durch die DVO LHundG NRW festgelegte Ziel einer VP ist somit, Hunde mit gestörtem Sozialverhalten, insbesondere unakzeptablem Aggressionsverhalten (z.B. Fehlen der Eskalationsstufen oder unangemessene Reaktionen auf alltägliche Situationen) zu erkennen.  

Es ist außerdem nachzuweisen, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verhaltensprüfung vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist.

Bitte reichen Sie uns die Unterlagen (Konzept) zur Verhaltensprüfung schriftlich ein.

Die Anerkennung eines Konzeptes führt zur verpflichtenden Bindung an den dargestellten Prüfungsablauf sowie dessen Bewertung und Skalierung!

b) Für die Anerkennung zur Durchführung von Sachkundeprüfungen von Hunden bestimmter Rassen oder großer Hunde

  • Unterlagen über den Inhalt, die Durchführung und Bewertung der Sachkundeprüfung des Halters
    - der Sachkundefragenkatalog muss mindestens 100 Fragen beinhalten
    - dem Hundehalter sind daraus mindestens 30 Fragen zu stellen
    - für ein Bestehen der Sachkundeprüfung sind mindestens 2/3 der max. Punkte zu erreichen
  • Unterlagen über die räumlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung

Sie können als Konzept für die Abnahme von Sachkundeprüfungen das bereits ausgearbeitete Prüfungskonzept der Tierärztekammer Westfalen-Lippe beim LANUV einreichen. Es handelt sich hierbei um 64 Fragebögen, die Sie uns bitte ausgedruckt und ausgefüllt einreichen.

Das Konzept ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.tieraerztekammer-wl.de/fuer-tierhalter/sachkundenachweis/

Bitte reichen Sie uns die Unterlagen (Konzept) zur Sachkundeprüfung schriftlich ein.

c) Nachweis der Zulässigkeit

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss ihre/seine Zuverlässigkeit nach § 7 des Landeshundegesetzes nachweisen. Insofern ist die Einreichung eines Führungszeugnisses beim LANUV erforderlich. Es handelt sich hierbei um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OB mit dem Verwendungszweck „LHundG NRW“.

Wenn Sie dieses Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde (Einwohnermeldeamt, Örtliches Bürgeramt) beantragen, wird dieses Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz direkt an das LANUV gesandt.  Bitte beachten Sie daher, auf Ihrem Bürgeramt anzugeben, dass das Führungszeugnis an die Adresse des LANUV, Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen, Fachbereich 84, LHundG NRW versendet wird.

Sofern das LANUV die eingereichten Unterlagen als vollständig und anerkennungsfähig beurteilt, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller zur schriftlichen Prüfung nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW eingeladen.

Es handelt sich hierbei um eine Prüfung am PC, die als sogenannter „single-choice“ Test bezeichnet wird. Dies bedeutet, dass eine von vier vorgegebenen Antworten richtig anzukreuzen ist. Die Prüfung umfasst insgesamt 64 Fragen, die in 90 Minuten beantwortet werden müssen. Im Rahmen der Prüfung ist darzulegen, ob Sie über die erforderliche Sachkunde zu nachfolgenden Themen verfügen:

  • Ausdrucksverhalten, Ausdrucksformen des Hundes
  • Entwicklungsphasen, Sozialverhalten, Mensch-Hund-Beziehung
  • Rassespezifische Merkmale und Eigenschaften des Hundes
  • Haltung, Ernährung sowie Gesundheit von Hunden
  • Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden
  • Erziehung und Ausbildung des Hundes, Lernverhalten, Hilfsmittel
  • Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden, LHundG NRW, Durchführungsverordnung zum LHundG NRW, Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW

Die schriftliche Prüfung findet in den Räumlichkeiten des LANUV in Recklinghausen statt. Es handelt sich ausschließlich um eine theoretische Prüfung; eine praktische Prüfung findet nicht statt.

Bei Bestehen der Prüfung, bei Vorlage anerkennungsfähiger Konzepte zur Durchführung von Sachkunde- und Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde sowie der Vorlage eines geeigneten Führungszeugnisses erfolgt die Anerkennung durch das LANUV.

Der Anerkennungsbescheid wird eine Auflage enthalten, wonach die Prüferinnen und Prüfer nur Verhaltensprüfungen solcher Hunde abnehmen dürfen, die nicht von den jeweiligen Sachverständigen selbst ausgebildet worden sind.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen oder zur Durchführung von Verhaltensprüfungen werden Gebühren erhoben.

Die Prüfungsgebühr für die schriftliche Prüfung beträgt 350,00 Euro

Die Prüfungsgebühren in Bezug auf die Anerkennung der Konzepte zur Abnahme von Sachkunde- und Verhaltensprüfungen ist abhängig vom Prüfungsaufwand. In der Regel umfassen die Gebühren eine Spanne von 200,00 Euro bis 300,00 Euro.

Nach erfolgter Anerkennung wird die Sachverständige oder der Sachverständige bzw. die sachverständige Stelle in eine Liste aufgenommen, die auf der Hompepage des LANUV veröffentlicht ist. Aus dieser Liste ergibt sich u. a. der Name, die Adresse, die benannten Prüfer und die Bereiche, für welche die Anerkennung ausgesprochen wurde.

Um auf diese Liste gesetzt zu werden, ist eine Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung von Ihnen erforderlich.

Dr. Sybille Ehlers

Allgemeiner Tierschutz, Landeshundegesetz, Gifttiergesetz

Gregor Kampmann

Allgemeiner Tierschutz, Landeshundegesetz, Gifttiergesetz

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