Fleischgesetz (vormals Vieh- und Fleischgesetz)

Die Reform des Vieh- und Fleischrechts ist mit dem Inkrafttreten des neuen Fleischgesetzes und den ergänzenden Durchführungsverordnungen im November 2008 abgeschlossen.

Ziele der Reform waren

  • die Entschlackung und Modernisierung des nationalen Rechts: die nicht mehr relevanten Regelungen zur Lebendviehvermarktung wurden ersatzlos gestrichen
  • Bürokratieabbau durch Beschränkung des Staates auf seine Kernaufgaben: die Abrechungsmodalitäten zwischen Landwirt und Schlachtbetrieb sind nicht mehr gesetzlich geregelt und die Klassifizierung durch private Stellen wird verankert
  • das EU-Recht wird 1:1 umgesetzt, zusätzliche nationale Anforderungen sind entfallen.

Für die Inspektoren des LANUV bleibt nach wie vor zu prüfen, ob die Gewichtsfeststellung und Klassifizierung durch die Klassifizierer korrekt erfolgt, insbesondere ob die bei der Verwiegung vorgeschriebene Schnittführung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen eingehalten wird. Außerdem ist die korrekte Einstufung in die Handelsklassen zu überwachen.

Das Marktgeschehen auf dem Schlachtviehsektor ist aufgrund des ständigen Wechsels von Angebot und Nachfrage starken Schwankungen unterworfen. Zudem gibt es eine Vielzahl von Lieferanten und Abnehmern; dies erschwert die Marktübersicht sehr. Das Instrument der Amtlichen Preisfeststellung soll dennoch Markttransparenz gewährleisten. Um eine korrekte Preisfeststellung sicherzustellen, werden die meldepflichtigen Schlachtbetriebe durch die Inspektoren des LANUV überwacht.

Die Überwachung basiert im Wesentlichen, neben dem einschlägigen EG-Recht, auf dem Fleischgesetz mit den entsprechenden nationalen Durchführungsverordnungen sowie dem Handelsklassengesetz mit den jeweiligen Verordnungen für die einzelnen Tierarten.

1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

1. FlGDV: Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

Zur eindeutigen Identifizierung von Schlachtkörpern werden die Schlachtbetriebe verpflichtet, Rinder, Schweine und Schafe unmittelbar nach deren Schlachtung, aber vor Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer zu kennzeichnen.

Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel Schlachtkörpern von Rindern, Schafen und Schweinen unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung und vor Beginn des Kühlprozesses feststellen zu lassen. Bei Schweinen muss die Verwiegung 45 Minuten nach dem Stechen erfolgen, bei Rindern und Schafen spätestens nach 1 Stunde.

Schlachtgewicht ist grundsätzlich das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres. Folgende Organe, Gewebe- und Körperteile sind vor der Verwiegung zu entfernen:

  • bei Rindern, die bei der Schlachtung mindestens acht Monate alt waren

    ausschließlich der Haut,des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes.

  • bei Rindern, die bei der Schlachtung jünger als acht Monate waren

    ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln, des Saumfleisches, der Nierenzapfen und des Euterfettes.

  • bei Schweinen

    ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zusätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine sowie bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, ohne die Gesäugeleiste.

  • bei Schafen

    ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.

Andere als die oben aufgeführten zu entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichtes nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Fleischhygienerechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Meldepflichtig sind alle Schlachtbetriebe, die im wöchentlichen Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 500 Schweine, 150 Rinder oder 75 Schafe geschlachtet haben.

Zuständige Meldebehörde für das Land NRW ist das LANUV. Alle meldepflichtigen Betriebe haben dem LANUV wöchentlich für den Zeitraum der zurückliegenden Woche (Montag bis Sonntag) Meldungen über geschlachtete Mengen und Auszahlungspreise bis spätestens Dienstag 9 Uhr zu erstatten.

Am Dienstag gegen 13 Uhr wird die Amtliche Preismeldung für das Preisgebiet Nordrhein – Westfalen unter folgendem Link veröffentlicht: https://amtliche-preismeldung.vsp-nrw.de/

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

2. FlGDV: Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Neutrale Klassifizierungsunternehmen müssen künftig ein Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, bevor sie ihre Tätigkeit in den Schlachtbetrieben aufnehmen können. Sie werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassen. Die Zulassung kann auf einzelne Tierarten beschränkt sein oder mit Auflagen versehen werden. Grundsätzlich gilt die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens bundesweit.

Die Klassifizierer werden künftig als zugelassene Klassifizierer bei einem zugelassenen Klassifizierungsunternehmen tätig sein. Die Zulassung der Klassifizierer erfolgt durch die Behörde, in deren Bezirk der Klassifizierer seine Hauptwohnung hat. Für Nordrhein – Westfalen ist das LANUV zuständig. Die Zulassung des Klassifizierers erfolgt nach erfolgreichem Ablegen einer Sachkundeprüfung und kann auf einzelne Tierarten bzw. Gerätetypen beschränkt sein. Jeder Klassifizierer hat während der Ausübung seiner Tätigkeit einen Klassifiziererausweis mit Lichtbild bei sich zu führen. Außerdem führt jeder Klassifizierer einen personenbezogenen Stempel, mit dem die erforderlichen Dokumente abgestempelt werden.

Im Fleischgesetz sind hierzu folgende Übergangsregelungen bestimmt worden:

  • die Klassifizierungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fleischgesetzes bereits tätig waren, sind bis zum 01.11.2009 vom Erfordernis der Zulassung befreit.
  • Bis zum Inkrafttreten des Fleischgesetzes waren öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch für Klassifizierung und Gewichtsfeststellung bei Schlachtkörpern zuständig. Die Bestellung erlischt mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen Gültigkeitsdauer, spätestens aber am 01.11.2010.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fleischgesetzes öffentlich bestellte Sachverständige, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer stellen, sind von der Pflicht zur dreimonatigen Einarbeitungszeit sowie zur Teilnahme an einem fünftägigen Ausbildungskurs befreit.

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