Eier

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher bevorzugen Eier aus der Boden- oder Freilandhaltung. Darauf haben auch die großen Discounter reagiert und entsprechende Waren in ihr Sortiment aufgenommen. Doch wie sicher sind die Angaben auf den Eierverpackungen, zumal die Eier aus alternativen Haltungsformen um einiges teurer sind als die aus Käfighaltungen?

Das LANUV überwacht die Einhaltung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Eiern und ihren Verpackungen bei den Eierpackstellen und im Großhandel. Im Einzelhandel kontrollieren die jeweils zuständigenörtlichen Lebensmittelüberwachungsämter.

Hinweis zu Änderungen der gesetzlichen Regelungen:

Ab dem 8.11.2024 hat die Verordnung (EU) Nr. 2023/2464 ihre Wirkung entfaltet. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 lautet nunmehr: „Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte.“ Die Ausnahmen sind in § 1 a Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) geregelt. Diese lauten wie folgt:

§ 1b Abs. 3 EiMarktV:

Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden

  1. in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,
  2. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder
  3. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen.

Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle.

Für die Anzeigepflicht bzgl. der Ausnahme zur Kennzeichnung in der Produktionsstätte besteht seitens des LANUV NRW eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2025.

Einen entsprechenden Vordruck des Anzeigeformulars finden Sie dann an dieser Stelle.

Sollten Sie bereits eine Ausnahmeregelung anzeigen wollen, so können Sie diese formlos per E-Mail an die E-Mail Adresse 82-eier(at)lanuv.nrw.de senden. Bitte geben Sie hierzu Ihre Betriebsdaten, Ihren Erzeugercode und den entsprechenden Packstellencode an.

Bei Fragen senden Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail an die o.g. E-Mailadresse oder hinterlassen eine Nachricht auf der Voicemailbox unter der o.g. Rufnummer.

Angabe der Haltungsform

In der konventionellen Legehaltung gibt es nur noch drei Haltungsformen, die auch obligatorisch auf den Verpackungen anzugeben sind:

  • Eier aus Freilandhaltung                     
  • Eier aus Bodenhaltung     
  • Eier aus Käfighaltung    

Eier aus ökologischer Herkunft müssen entsprechend der EG-Ökoverordnung erzeugt sein, und auf der Verpackung zusätzlich zu der Angabe "Bio" oder "Eier aus ökologischer Haltung" die Codenummer oder den Namen der Öko-Kontrollstelle aufweisen.

Angabe der Herkunft

Die Angabe der Herkunft ist aus dem Erzeugercode zu ersehen, mit dem seit dem 01.01.2004 alle Eier der Güteklasse A zu bestempeln sind.

Der Erzeugercode (12-stellige Buchstaben- und Ziffernkombination) setzt sich wie folgt zusammen:

An erster Stelle steht die Haltungsform

0Bio
1Freilandhaltung
2Bodenhaltung
3Käfighaltung

danach folgt die Kennung des Landes z. B.

DeutschlandDE
FrankreichFR
NiederlandeNL
DänemarkDK

Es folgt eine Nummer, die Auskunft über das Bundesland gibt (NRW hat die Nummer 05). Daran anschließend ist die Registriernummer des jeweiligen Betriebes aufgedruckt. Die letzte Stelle des Erzeugercodes gibt die Stallnummer an.

Beispiel: 2-DE-0534501

Es handelt sich um ein Ei aus der Bodenhaltung (2), das in Deutschland (DE), in NRW (05), gelegt wurde. Es stammt aus dem Betrieb mit der Registriernummer 3450 und aus dem Stall Nr. 1.

Die Eier sind entweder direkt im Erzeugerbetrieb oder aber in der ersten Packstelle, an die sie geliefert werden, mit dem Erzeugercode zu bestempeln.

Ausnahmen von der Verpflichtung, den Erzeugercode auf dem Ei aufzustempeln, gelten in den folgenden Fällen:

  • Gibt ein Erzeugerbetrieb unsortierte Eier, z. B. an eine Packstelle, ab Hof oder im Verkaufswagen direkt an den Endverbraucher ab, muss der Erzeugercode nicht aufgestempelt werden.
  • Ebenfalls nicht aufgestempelt werden muss der Erzeugercode bei Eiern der Güteklasse B sowie bei Bruteiern.

Doch wie erkennt man, ob die Eier wirklich von Legehennen aus Boden- oder Freilandhaltung stammen?

Häufig festzustellende so genannte Abrollringe auf den Eierschalen, die im UV -Licht sichtbar werden, können ein Hinweis auf die Herkunft der Eier aus Käfighaltung sein. Es gibt jedoch auch Boden- und Freilandhaltungssysteme, in denen die Legenester so ausgestaltet sind, dass auf den Eiern ähnliche Abrollspuren hinterlassen werden. Daher sind diese Spuren kein gerichtsverwertbarer Nachweis für falsche Deklarationen von Eiern aus alternativen Haltungsformen. Sofern jedoch der Verdacht besteht, dass Eier falsch deklariert worden sind, erfolgen gezielte Kontrollen anhand von arbeitsaufwendigen Buchprüfungen. Die Aufzeichnungen der Packstellen und Erzeugerbetriebe werden intensiven Plausibilitätsprüfungen unterzogen, so dass z. B. Unstimmigkeiten zwischen Ein- und Verkaufsmengen oder Hennenzahl und Eiererzeugung aufgedeckt werden können.

Eier werden europaweit gehandelt. Auch die großen Eierpackstellen in NRW kaufen Eier z. B. aus Frankreich, den Niederlanden und Belgien zu. Dies erschwert natürlich die Überwachung der Herkünfte.

Rechtliche Grundlagen:

  • Legehennenbetriebsregistrergesetz (LegRegG)
  • Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV)
  • Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2464 (Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2465 (Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier)
  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
  • Richtlinie 1999/74/EG (Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen)
  • Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben

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