Viele Verbraucherinnen und Verbraucher bevorzugen Eier aus der Boden- oder Freilandhaltung. Darauf haben auch die großen Discounter reagiert und entsprechende Waren in ihr Sortiment aufgenommen. Doch wie sicher sind die Angaben auf den Eierverpackungen, zumal die Eier aus alternativen Haltungsformen um einiges teurer sind als die aus Käfighaltungen?
Das LANUV überwacht die Einhaltung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Eiern und ihren Verpackungen bei den Eierpackstellen und im Großhandel. Im Einzelhandel kontrollieren die jeweils zuständigenörtlichen Lebensmittelüberwachungsämter.
Ab dem 8.11.2024 hat die Verordnung (EU) Nr. 2023/2464 ihre Wirkung entfaltet. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 lautet nunmehr: „Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte.“ Die Ausnahmen sind in § 1 a Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) geregelt. Diese lauten wie folgt:
§ 1b Abs. 3 EiMarktV:
Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden
Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle.
Für die Anzeigepflicht bzgl. der Ausnahme zur Kennzeichnung in der Produktionsstätte besteht seitens des LANUV NRW eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2025.
Einen entsprechenden Vordruck des Anzeigeformulars finden Sie dann an dieser Stelle.
Sollten Sie bereits eine Ausnahmeregelung anzeigen wollen, so können Sie diese formlos per E-Mail an die E-Mail Adresse 82-eier(at)lanuv.nrw.de senden. Bitte geben Sie hierzu Ihre Betriebsdaten, Ihren Erzeugercode und den entsprechenden Packstellencode an.
Bei Fragen senden Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail an die o.g. E-Mailadresse oder hinterlassen eine Nachricht auf der Voicemailbox unter der o.g. Rufnummer.
In der konventionellen Legehaltung gibt es nur noch drei Haltungsformen, die auch obligatorisch auf den Verpackungen anzugeben sind:
Eier aus ökologischer Herkunft müssen entsprechend der EG-Ökoverordnung erzeugt sein, und auf der Verpackung zusätzlich zu der Angabe "Bio" oder "Eier aus ökologischer Haltung" die Codenummer oder den Namen der Öko-Kontrollstelle aufweisen.
Die Angabe der Herkunft ist aus dem Erzeugercode zu ersehen, mit dem seit dem 01.01.2004 alle Eier der Güteklasse A zu bestempeln sind.
Der Erzeugercode (12-stellige Buchstaben- und Ziffernkombination) setzt sich wie folgt zusammen:
An erster Stelle steht die Haltungsform
0 | Bio |
1 | Freilandhaltung |
2 | Bodenhaltung |
3 | Käfighaltung |
danach folgt die Kennung des Landes z. B.
Deutschland | DE |
Frankreich | FR |
Niederlande | NL |
Dänemark | DK |
Es folgt eine Nummer, die Auskunft über das Bundesland gibt (NRW hat die Nummer 05). Daran anschließend ist die Registriernummer des jeweiligen Betriebes aufgedruckt. Die letzte Stelle des Erzeugercodes gibt die Stallnummer an.
Beispiel: 2-DE-0534501
Es handelt sich um ein Ei aus der Bodenhaltung (2), das in Deutschland (DE), in NRW (05), gelegt wurde. Es stammt aus dem Betrieb mit der Registriernummer 3450 und aus dem Stall Nr. 1.
Die Eier sind entweder direkt im Erzeugerbetrieb oder aber in der ersten Packstelle, an die sie geliefert werden, mit dem Erzeugercode zu bestempeln.
Ausnahmen von der Verpflichtung, den Erzeugercode auf dem Ei aufzustempeln, gelten in den folgenden Fällen:
Häufig festzustellende so genannte Abrollringe auf den Eierschalen, die im UV -Licht sichtbar werden, können ein Hinweis auf die Herkunft der Eier aus Käfighaltung sein. Es gibt jedoch auch Boden- und Freilandhaltungssysteme, in denen die Legenester so ausgestaltet sind, dass auf den Eiern ähnliche Abrollspuren hinterlassen werden. Daher sind diese Spuren kein gerichtsverwertbarer Nachweis für falsche Deklarationen von Eiern aus alternativen Haltungsformen. Sofern jedoch der Verdacht besteht, dass Eier falsch deklariert worden sind, erfolgen gezielte Kontrollen anhand von arbeitsaufwendigen Buchprüfungen. Die Aufzeichnungen der Packstellen und Erzeugerbetriebe werden intensiven Plausibilitätsprüfungen unterzogen, so dass z. B. Unstimmigkeiten zwischen Ein- und Verkaufsmengen oder Hennenzahl und Eiererzeugung aufgedeckt werden können.
Eier werden europaweit gehandelt. Auch die großen Eierpackstellen in NRW kaufen Eier z. B. aus Frankreich, den Niederlanden und Belgien zu. Dies erschwert natürlich die Überwachung der Herkünfte.
Antrag-Registrierung-Legehennenbetrieb
Bestätigung der Veterinärbehörde
Aufgabe der Legehennenhaltung und oder der Packstelle
Verzichtserklärung zur Aufgabe Legehennenbetrieb-Packstelle
Anzeige eines kurzfristigen Wechsels von ökologischer zu konventioneller Legehennenhaltung
Anzeige eines kurzfristigen Wechsels von Freilandhaltung zu Bodenhaltung
Information über die Vermarktungsnormen für Eier
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Packstellenantrag)
Aufgabe der Legehennenhaltung und oder der Packstelle
Verzichtserklärung zur Aufgabe Legehennenbetrieb-Packstelle
Information Aufzeichnungspflicht Packstellen inkl. Sortierprotokoll
Information über die Vermarktungsnormen für Eier
Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Eiern
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