Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere, durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Protein an bestimmte Tierarten/-kategorien zu verhindern.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 i.V.m. Anhang IV Kapitel I Buchstabe a).
Das Verbot wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs (verarbeitetem tierischem Protein, Blutprodukten, hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs) beschränkt (Artikel 7 Absatz 2 gemäß Anhang IV Kapitel I Buchstabe b) beschränkt.
In den letzten Jahren wurden durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (zuletzt im August 2021) Ausnahmen, sogenannte Lockerungen, der Verfütterungsverbote geschaffen. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Di-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, einschließlich von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, bzw. mit diesen tierischen Produkten hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (z.B. Schweinen, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden.
Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen und wo die allgemeinen und besonderen Bedingungen hierzu zu finden sind, ist in Tab. 1 dargestellt.
Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim LANUV (Tab.2) oder bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt) (Tab.3).
Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung sowie des Intraspeziverbotes.
Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher z.T. an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite des Bundesminsteriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar.
Weiterführende Informationen zu den besonderen Bedingungen für die Ausnahmen vom Verfütterungsverbot (u.a. Registrierung und Zulassung) befinden sich im Informationsblatt.
Die passenden Antragsformulare können bei der Futtermittelüberwachung des LANUV entweder per E-Mail futtermittel-nrw(at)lanuv.nrw.de angefragt werden.
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