Mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde eine umfassende Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmen festgelegt. Die Registrierungspflicht berücksichtigt u.a. verschiedene Tätigkeiten von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln (vgl. Art. 2 der VO (EG) Nr. 183/2005).
Registrierungspflichtige Tätigkeiten gemäß VO (EG) Nr. 183/2005 müssen bei der dafür zuständigen Behörde registriert werden. In Nordrhein-Westfalen ist das LANUV die landesweit zuständige Behörde für alle Betriebe, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden. Die Meldung zwecks Registrierung beim LANUV erfolgt über folgendes Formular:
Registrierungsformular für Nicht-Landwirte
Relevante Änderungen (z.B. Umzug des Betriebes oder neuer Ansprechpartner) zu einer bestehenden Registrierung oder die Abmeldung einer Betriebsstätte oder eines Futtermittelunternehmens sind dem LANUV über folgendes Formular mitzuteilen:
Weitere Informationen zur Registrierung (gemäß VO (EG) Nr. 183/2005) auf der Stufe der Primärproduktion und das entsprechende Registrierungsformular sind auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen verfügbar.
Um bestimmte Tätigkeiten ausführen zu können, benötigen die betroffenen Futtermittelunternehmen eine Zulassung.
Eine Zusammenfassung der zulassungspflichtigen Tätigkeiten nach VO (EG) Nr. 183/2005 sowie nach Futtermittelverordnung befindet sich in folgendem Dokument:
Informationsblatt - Zulassungpflichtige Tätigkeiten
Ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 ist dem LANUV über folgendes Formular zu übermitteln:
Weiterführende Informationen zur Registrierung und Zulassung nach VO (EG) Nr. 999/2001 und zum Thema Verfütterungsverbot befinden sich unter dem Reiter "Verfütterungsverbot".
Registrierungsformular für Nicht-Landwirte
Antrag auf Zulassung nach VO (EG) Nr. 183/2005
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