FAQ zur Nutzung landwirtschaftlicher Flächen nach der Überschwemmung

Stand: 07.03.2022

Boden

Die Belastung von Böden als Folge der Hochwasser-Katastrophe kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgt sein:

  • Es ist möglich, dass Bodenmaterial aus bereits vorher belasteten Auenbereichen durch das Flutereignis von den Ursprungsflächen abgetragen und in flussabwärts gelegene Bereiche verlagert wurden. Dies betrifft vor allem Bereiche unterhalb ehemaliger Erzabbaugebiete in der Eifel und im Bergischen Land. Davon können auch großflächige Bereiche betroffen sein. Das Stoffspektrum ist in diesen Fällen in der Regel bekannt (Schwermetalle wie Blei und Cadmium; in Einzelfällen Dioxine/Furane).
  • Mit dem Überflutungswasser herangetragene Schlämme und andere Materialien, die Schadstoffe unterschiedlichster Art beinhalten können, haben sich insbesondere in Mulden und Senken abgelagert und können den Boden belasten. Dies betrifft schwerpunktmäßig Stoffe aus technischen Anwendungen oder Tankanlagen, z.B. Mineralölgemische, die ebenfalls Schwermetalle, aber auch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten können. Sollten vorgelagert größere Industrieanlagen durchströmt worden sein, können auch spezifische Belastungen entstanden sein.
  • Schadstoffe können auch an Sammelstellen für Abfälle, zu entsorgende Autowracks, etc. in Böden eingetragen worden sein. Auch hier können Schwermetalle, MKW und PCB erwartet werden.

Um den Aufwand für Bodenuntersuchungen einzugrenzen, kann schrittweise vorgegangen werden. Vor der Entnahme von Proben sollten nach Möglichkeit Belastungsschwerpunkte und das zu erwartende Schadstoffspektrum anhand einfach zu ermittelnder Informationen identifiziert werden:

  • Für die in Betracht kommenden Schadstoffe können oben gegebene Hinweise zur Herkunft der Belastung genutzt werden.
  • Auf kleinräumig begrenzten Flächen können ggf. optisch oder organoleptisch stärker belastete Bereiche abgegrenzt werden.

Bodenuntersuchungen sind nur dann sinnvoll durchzuführen, wenn sich auf den Flächen keine Materialien oder Gegenstände befinden, die nach der Beprobung zur weiteren Kontamination führen können.

Es ist eine Priorisierung der zu untersuchenden Flächen durch die zuständigen Bodenschutzbehörden erforderlich. Vordringlich zu untersuchen sind Flächen sensibler Nutzung, hier insbesondere Kinderspielflächen. Flächen, die aufgrund ihrer Nutzung einem nicht akuten Untersuchungsbedarf unterliegen, werden in eine geringere Untersuchungspriorität eingestuft. Die Auswahl der zu untersuchenden Flächen liegt bei den zuständigen Behörden vor Ort aufgrund der dort vorliegenden örtlichen Kenntnisse.

Schlamm - Wie gehe ich mit Schlammablagerungen um? Sind Bodenuntersuchungen erforderlich?

Die Bodenprobenahme sollte nach den Vorgaben des Anhang 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von repräsentativen Mischproben. Die Beprobungstiefen des Bodens sollten sich zunächst auf den obersten Horizont (i.d.R. 10 cm) beschränken, da in der Zeit seit der Überflutung nicht von einer signifikanten Tiefenverlagerung der unten genannten Schadstoffe auszugehen ist. Schwerpunktmäßig sollten auffällige Bereiche, in denen sich beispielsweise größere Schlammmengen oder Ölfilme abgelagert haben, beprobt werden. Wenn nur kleine Bereiche betroffen sind oder angeschwemmtes Material abgegrenzt werden kann, kann ggf. auf eine Untersuchung verzichtet und das Material entsorgt werden.

Auch auf größeren Flächen sollten nach Möglichkeit unterschiedlich belastete Bereiche abgegrenzt werden. Dies kann mit Hilfe von Drohnenbefliegungen, Begehungen oder Luftbildauswertungen geschehen. Bei der Beprobung größerer Flächen ist darauf zu achten, dass repräsentative Teilflächen beprobt werden.

Die Proben sind mindestens auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Schwermetalle zu untersuchen. Liegen Anhaltspunkte für eine spezifische Belastung vor, ist das Parameterspektrum zu erweitern.

Die Bewertung erfolgt nach bodenschutzrechtlichen Maßstäben für den Wirkungspfad Boden-Mensch. Da für die Bewertung von Kontaminationen mit MKW der untersuchten Böden unterhalb der Schlammschicht für den hier relevanten Wirkungspfad Boden-Mensch keine bodenschutzrechtlichen Prüfwerte vorliegen, wird empfohlen, hilfsweise und orientierend die in Anlage 1, Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) vom 09.07.2021 festgelegten Materialwerte für MKW in Bodenmaterialien (BM 0*) und Baggergut (BG 0*) heranzuziehen, die unter Vorsorgegesichtspunkten abgeleitet wurden. Dabei geht das LANUV davon aus, dass bei Einhaltung dieser Werte ein ausreichend großer Abstand zu Gefahrenschwellen gewährleistet ist. Bei den genannten Werten wird nach Kettenlängen der Kohlenwasserstoffverbindungen differenziert. Während für MKW von C10-C22 ein Materialwert von 300 mg/kg genannt wird, gilt für den Gesamtgehalt von C10-C40 ein Materialwert von 600 mg/kg.

Über die gesundheitliche Wirkung hinaus, sollten bei der Bewertung von MKW weitere Aspekte berücksichtigt werden. So ist insbesondere in Gärten und auf Spielflächen aufgrund von Geruchsbelästigungen oder der Verschmutzungsgefahr mit öligen Rückständen unabhängig von möglichen Schadwirkungen die Reinigung oder der Abtrag verunreinigter Materialien zu empfehlen.

Bodenuntersuchungen sollten möglichst einheitlich durchgeführt werden. Das Land NRW steht den Behörden vor Ort bei der Konzeption von Bodenuntersuchungen und bei der Bewertung der Ergebnisse fachlich beratend zur Seite. Es besteht für die Kreise und Städte die Möglichkeit, zur Durchführung von Bodenuntersuchungen an den sensibel genutzten Flächen (Kinderspielflächen, Hausgärten) und zu deren Bewertung Fördermittel über die Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinie zu erhalten.

Bei kleinräumigen Verunreinigungen können sich Privatpersonen für Bodenuntersuchungen an zertifizierte Untersuchungsinstitute wenden.

Schlamm

Das LANUV hat Stichprobenuntersuchungen von Schlämmen durchgeführt. Es wurden Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), Polychlorierte Biphenyle (PCB), Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Schwermetalle untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass Schlämme je nach Herkunft und örtlicher Gegebenheit eine heterogene Belastung mit unterschiedlichen Schadstoffen aufweisen können. In einigen Stichproben wurden erhöhte Gehalte dieser Schadstoffe nachgewiesen. Die bisher ermittelten Schadstoffgehalte liegen jedoch nicht in Größenordnungen, bei denen von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden muss.

Eine Anreicherung von Schadstoffen aus belasteten abgelagerten Schlämmen in Böden kann nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass weitere Belastungen (z.B. mikrobielle Belastung aufgrund von abgeschwemmten Fäkalien oder spezifische Belastungen aus dem Einzugsgebiet) in den Schlämmen vorhanden sind.

Von Kinderspielflächen muss der Schlamm entfernt werden. Von anderen sensibel genutzten Bereichen sollte der Schlamm entfernt werden, soweit mit vertretbarem Aufwand möglich. Da bei belastetem Schlamm nicht auszuschließen ist, dass Belastungen in die Böden gelangt sind, sollten die Böden dieser Flächen nach Maßgabe der zuständigen Bodenschutzbehörden untersucht werden. Die Entscheidung über die zu untersuchenden Flächen treffen die zuständigen Bodenschutzbehörden aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere über die Belastung des Schlamms, die Mächtigkeit der Schlammauflage und ob in der Umgebung Quellen für eine Kontamination oder organoleptische Auffälligkeiten vorliegen. Das Untersuchungsspektrum umfasst MKW, PCB, PAK und Schwermetalle. Bei Hinweisen auf spezifische Belastungen ist der Parameterumfang entsprechend zu erweitern.

Für Schlämme liegen keine bodenschutzrechtlichen Bewertungsmaßstäbe vor, da es sich um keine Böden handelt. Für eine erste Einschätzung des Schlamms hinsichtlich der Möglichkeit einer Gefahr werden hilfsweise v.a. die Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch herangezogen.

Da für die Bewertung von Kontaminationen mit MKW für den hier relevanten Wirkungspfad Boden-Mensch keine bodenschutzrechtlichen Prüfwerte vorliegen, wird empfohlen, hilfsweise und orientierend die in Anlage 1, Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) vom 09.07.2021 festgelegten Materialwerte für MKW in Bodenmaterialien (BM 0*) und Baggergut (BG 0*) heranzuziehen, die unter Vorsorgegesichtspunkten abgeleitet wurden. Dabei geht das LANUV davon aus, dass bei Einhaltung dieser Werte ein ausreichend großer Abstand zu Gefahrenschwellen gewährleistet ist. Bei den genannten Werten wird nach Kettenlängen der Kohlenwasserstoffverbindungen differenziert. Während für MKW von C10-C22 ein Materialwert von 300 mg/kg genannt wird, gilt für den Gesamtgehalt von C10-C40 ein Materialwert von 600 mg/kg.

Boden - Wie sollen potentiell belastete Flächen untersucht werden?

Es besteht für die Kreise und Städte die Möglichkeit, zur Durchführung von Bodenuntersuchungen an den sensibel genutzten Flächen (Kinderspielflächen, Hausgärten) und zu deren Bewertung Fördermittel über die Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinie zu erhalten.

Von nicht sensibel genutzten Flächen, z. B. Industrie- und Gewerbeflächen, Park- und Freizeitanlagen und gegebenenfalls weitere Flächen, die mit Schlamm beaufschlagt sind, sollte der Schlamm nach Möglichkeit entfernt werden. Die Entscheidung über eine Entfernung des Schlamms dieser Flächen und über die Durchführung von Bodenuntersuchungen wird durch die zuständigen Behörden vor Ort aufgrund der dort vorliegenden örtlichen Kenntnisse getroffen. In die Entscheidung fließen insbesondere die Flächengröße und das Schlammvolumen ein.

Sachstand Februar 2022: Über die Durchführung von Bodenuntersuchungen wurde vor Ort aufgrund von Anhaltspunkten (Öl, Schlamm) entschieden. Die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen belegen, dass eine großflächigeBodenbelastung der vom Hochwasser betroffenen Gebiete nicht vorliegt. Somit entfällt das Erfordernis von großflächigen kombinierten Boden- und Aufwuchsuntersuchungen.

Die Ergebnisse der Untersuchungen punktueller Bereiche aufgrund von Anhaltspunkten zeigen vereinzelt Auffälligkeiten in unterschiedlicher Größenordnung mit Mineralölkohlenwasserstoffen und einzelnen Schwermetallen im Boden. Bei Bedarf wurden durch die Unteren Bodenschutzbehörden Sanierungsmaßnahmen in die Wege geleitet.

Zu landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere Aufwuchs:

Grünland - Was soll ich mit dem abzufahrenden Aufwuchs machen?

Wie gehe ich mit Obst und Gemüse um, wenn es Kontakt zu Schlamm hatte?

Private Gärten - Welche Auswirkungen hat das Hochwasser auf die Nutzung meines Gartens?

Futtermittel und Lebensmittel

Der Landwirt als Nutzer der überfluteten Flächen hat die Verantwortung für die Folgenabschätzung des Hochwassers und für die Sicherheit seiner Futter- und Lebensmittel (VO (EG) Nr. 178/2002).

Im Geltungsbereich Futtermittel regelt Näheres § 8 Futtermittelverordnung i.v.m den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalten für bestimmte unerwünschte Stoffe (z.B. Schwermetalle) in Futtermitteln. Demnach dürfen diese nicht in den Verkehr gebracht bzw. verfüttert werden, wenn sie die in der Richtlinie festgelegten Höchstgehalte überschreiten.

Im Geltungsbereich Lebensmittel regelt Näheres die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 mit Höchstgehalten für bestimmte Kontaminanten (z.B. Schwermetalle) in Lebensmitteln, wonach diese nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die in der Verordnung festgelegten Höchstgehalte überschreiten.

Bei Kontaminationen, die durch Überschwemmung verursacht wurden, wird kein unerlaubtes Einsetzen und keine mangelhafte Sorgfalt des bzw. der Verantwortlichen unterstellt.

Der Bio-Status der zertifizierten Flächen, Tiere und Erzeugnisse bleibt daher erhalten, solange die Bio-Erzeugnisse nach Lebens- und Futtermittelrecht verkehrsfähig sind.

Wenn Flächen, Kulturen und Tiere derart kontaminiert wurden, dass von ihren Erzeugnissen eine Gefährdung ausgeht, gelten hierfür die Verkehrsbeschränkungen nach Lebens- und Futtermittelrecht.

Sobald von diesen Flächen, Kulturen und Tieren keine Gefährdung mehr ausgeht, gilt der Bio-Status gemäß der bisherigen Zertifizierung.

Die Einhaltung einer bestimmten Umstellungszeit ist daher nicht erforderlich.

Zunächst sollte eine sensorische Bewertung der betroffenen Flächen vorgenommen werden.

Die wichtigsten Parameter sind hierbei:                                                                      

  • Verschmutzungen (ölige Filme auf dem Futter, sandige und erdige Rückstände)
  • Farb- und Geruchsänderungen (faulig, schimmelig, phenolartig, fäkalienartig)
  • Untypisches Gefüge (schmierig, sandig)
  • Fremdkörper

Bestehen bereits nach einer sensorischen Prüfung Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Lebens-oder Futtermittel, so wird von einer Nutzung aufgrund der möglichen Kontamination mit anorganischen und organischen Schadstoffen abgeraten.

Wird eine Nutzung als Lebens- oder Futtermittel in Betracht gezogen, sollte zudem der mikrobielle Status (Pilze, Hefen) der Ernteprodukte berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall ist die analytische Prüfung der Unbedenklichkeit erforderlich.

Eine Untersuchung ist im Rahmen der Eigenverantwortung des jeweiligen Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmers möglich. Dabei sind folgende Parameter von Interesse:

  • Schwermetalle (z.B. Arsen, Blei, Cadmium)
  • Dioxine, PCB
  • mikrobiologische Beschaffenheit (z.B. E. coli, Salmonellen)
  • Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH/MOAH) bei begründetem Verdacht

Darüber hinaus erfolgen parallel anlassbezogene Probenahmen und Untersuchungen durch die zuständigen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte.

Grünland

Überschwemmte Grünlandflächen sind von grobem Fremdmaterial zu befreien.

Wenn immer möglich, sollte der Aufwuchs gemulcht bzw. eingearbeitet werden.

Höherer Aufwuchs sollte grundsätzlich abgefahren werden.

Bei Bereichen, die augenscheinlich erkennbar stark belastet sind (z. B. deutlich verölte Bereiche) bzw. bei denen eine erhebliche Belastung dringend zu vermuten ist (z. B. unterhalb durchströmter großer Industrieanlagen), ist der Aufwuchs zu entfernen und zu entsorgen.

Der neue Aufwuchs kann wieder zur Futtermittelgewinnung genutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst keine Anteile von Erde in das Futter geraten. Hier ist ein entsprechendes Weide- und Erntemanagement zu berücksichtigen (höhere Schnitthöhe, Ernte- Bergetechnik möglichst ohne Aufwirbeln des Bodens). Weitere Informationen sind im

Merkblatt „Handlungsempfehlungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei schädlichen stofflichen Bodenveränderungen in der Landwirtschaft“

zu finden.

Für die Verwertung bzw. Entsorgung gelten folgende Optionen in der angegebenen Reihenfolge:

  1. Aufwuchs, der nicht auf der jeweiligen Grünlandfläche verbleibt, sollte, möglichst auf betriebseigenen Flächen eingearbeitet werden, sofern er nicht erkennbar stark belastet ist und auch aus anderen Gründen keine erhebliche Belastung zu vermuten ist.
  2. Weitere Verwertungsmöglichkeiten bestehen im Einzelfall über NawaRo Biogasanlagen. Eine Vergärung des Ernteaufwuchses in einer NawaRo Anlage ist grundsätzlich möglich. Wegen hoher mineralischer Anteile und möglicher Schadstoffbelastung kann ein Einbringen jedoch problematisch sein. Es darf nicht zu einer Vermischung von kontaminiertem und nicht kontaminiertem Material kommen. Die Schadstoffgrenzwerte der Düngemittelverordnung sind dabei zu beachten.
  3. Letzte Option ist die Entsorgung als „Restmüll“ über eine Abfallverbrennungsanlage, die jedoch bereits jetzt an der Kapazitätsgrenze arbeiten.

Tierhaltung auf Grünlandfläschen

Jede Grünlandfläche muss vor der Nutzung durch Tiere analog zu der Frage „Kann ich Grünlandflächen für die Futtermittelgewinnung weiterhin nutzen?“ behandelt werden.

Eine bodennahe Beweidung sollte vermieden werden, um die Aufnahme von Sediment zu verhindern.
Hühner sollten aufgrund ihres Futteraufnahmeverhaltens, insbesondere bei der Nutzung von mobilen Hühnerställen, bis auf weiteres nicht auf überschwemmten Grünlandflächen gehalten werden. Für eine Nutzung sollte hinreichend sichergestellt werden, dass keine Kontamination vorliegt.

Anbau von Futtermitteln

In vielen Fällen wird eine Ernte überfluteter Flächen nicht mehr sinnvoll möglich sein. Falls im Einzelfall eine Ernte und Vermarktung noch in Betracht gezogen werden kann, ist auf jeden Fall das Futtermittel erzeugende Unternehmen für die Futtermittelsicherheit verantwortlich.

In vielen Fällen wird eine Ernte überfluteter Flächen nicht mehr sinnvoll möglich sein. Die Beurteilung der konkreten Situation hängt von der Getreideart, der Höhe, der Schmutzbelastung und der Strömung des Hochwassers ab. Generell wird von der Nutzung von erntereifem Getreide abgeraten, da im Endprodukt mit Verunreinigung, Auswuchs und Verpilzung zu rechnen ist.

Bei Flächen, auf denen die Ähre keinen Kontakt mit verunreinigtem Wasser hatte, ist eine Ernte denkbar.

Bei der Ernte ist auf einen Hochschnitt zu achten, so dass das sedimentbehaftete Stroh nicht in die Erntemaschine gelangt. Geerntetes Getreide aus Überschwemmungsgebieten, sollte von Erntegut von nicht betroffenen Flächen getrennt gelagert werden.Vor dem Verkauf wird empfohlen eine Analyse durchzuführen.

In jedem Fall ist eine intensive Reinigung und zuverlässige Konservierung dringend zu empfehlen. Erntereste sind auf den Anbauflächen einzuarbeiten. Von einer Strohnutzung als Futtermittel oder Einstreu ist abzuraten.

Anhaftende Verschmutzungen bei Silomais, der nicht durch das Hochwasser ins Lager gegangen ist, sind gegebenenfalls durch zu erwartende Niederschläge bis zur Ernte weitestgehend abgewaschen. Der Mais kann normal genutzt werden. Sollten bei der Ernte noch Verschmutzungen anhaften, muss sichergestellt werden (z.B. durch einen Hochschnitt bei der Ernte), dass eine Einlagerung von verschmutztem Mais vermieden wird.

In den Fällen von verschmutzten und unbrauchbaren Futterpflanzen ist ein Häckseln oder Mulchen und die anschließende Einarbeitung auf der Ackerfläche eine Möglichkeit. Die Hinweise zur Futtermittelgewinnung auf Grünlandflächen sind zu beachten.

Anbau von Lebensmitteln

In vielen Fällen wird eine Ernte überfluteter Flächen nicht mehr sinnvoll möglich sein. Falls eine Ernte und anschließende Vermarktung in Betracht gezogen werden kann, ist auf jeden Fall das Lebensmittel erzeugende Unternehmen für die Lebensmittelsicherheit verantwortlich.

Ggf. wird zur eigenen Absicherung und zur Gewährleistung der Produktsicherheit eine entsprechende Laboranalyse einer repräsentativen Probe empfohlen (mögliche Parameter: siehe Frage „Parameter“). In Zweifelsfällen kann in die Beurteilung die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde eingebunden werden.

Kartoffeln:

Kartoffeln werden in der nächsten Zeit kaum zu ernten sein. Falls im Einzelfall eine Ernte möglich ist, ist von einer geringen Lagerstabilität auszugehen.

Obst- und Gemüsekulturen:

Vollständig überflutete Ware wird nicht vermarktungsfähig sein. Hier gilt es eine einzelfallbezogene Entscheidung ggf. in Zusammenarbeit mit der LWK herbeizuführen.

Zuckerrüben: 

Einer Nutzung von erst in einigen Wochen erntefähigen Zuckerüben steht nichts entgegen, wenn eine direkte Verschmutzung des Ernteprodukts auszuschließen ist.

Getreide:

Generell wird von der Nutzung von erntereifem Getreide abgeraten, da im Endprodukt mit Verschmutzung, Auswuchs und Verpilzung zu rechnen ist.

Bei Flächen, auf denen die Ähre keinen Kontakt mit schlammigem Wasser hatte, ist eine Ernte denkbar.

Bei der Ernte ist auf einen Hochschnitt zu achten, so dass das sedimentbehaftete Stroh nicht in die Erntemaschine gelangt. Getreide aus Überschwemmungsgebieten, das geerntet wird, sollte von Erntegut von nicht betroffenen Flächen getrennt gelagert werden.

Ölsaaten/Hülsenfrüchte:

Für Ölsaaten und Hülsenfrüchte gilt analoges Vorgehen wie bei „Getreide“ beschrieben.

Futtermittelvorräte

  • Gelagerte Futtermittel, die mit Schmutzwasser in Kontakt gekommen sind, sind für Futterzwecke grundsätzlich unbrauchbar.
  • Getreide-, Stroh- und Heuvorräte wirken hygroskopisch und neigen wegen der aufgenommenen Feuchte zur Schimmelbildung und zur Selbsterwärmung. Der Einsatz einer Temperaturmesssonde ist dringend anzuraten. Feucht gewordenes Material ist nicht mehr als Futtermittel oder Einstreu zu verwenden.

Tränkwasser

Die Versorgung und die Qualität des Tränkwassers sind unbedingt zu überprüfen. Eine Nutzung von Oberflächenwasser (Bäche, Flüsse, Seen, etc.) ist aufgrund des aktuellen Kontaminationsrisikos nicht sinnvoll. Ggf. sollte Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde gehalten werden.

Das Wasser von hofeigenen Brunnen sollte ggf. analysiert werden (Hygienische Qualität von Tränkwasser)

Private Gärten

  • Es wird empfohlen, auf die Nutzung von Gemüse und Obst aus einem überfluteten Privat-Garten vorsorglich zu verzichten, da über die möglichen Schadstoffeinträge durch Abwasser und Schlamm oder andere Beimengungen keinerlei Informationen vorliegen.
  • Die Entsorgung von überflutetem Gemüse und Obst sollte aufgrund der unbekannten Schadstoffgehalte über den Restmüll erfolgen. Zu den möglichen Auswirkungen auf den Gartenboden siehe Abschnitt  Boden.

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