FAQ zur Kennzeichnung im Onlinehandel

Betreiber von Online-Geschäften haben vielfältige Informationspflichten zu beachten. Neben Impressum, AGB und Co. sind beim Verkauf von Elektroprodukten weitergehende Vorgaben zu beachten, wenn Geräte mit der Energieeffizienzkennzeichnung versehen werden müssen. Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei nicht nur im stationären Handel, sondern auch beim Onlineverkauf. Alle Angebote müssen mit einem Energielabel und mit einem Produktdatenblatt in der Nähe des Preises versehen werden.

Da bei Nichtbeachtung zum Teil empfindliche Bußgelder oder Abmahngebühren drohen und viele Fallstricke lauern, hat das LANUV NRW folgende Hinweise erstellt, die eine richtige Darstellung der Produkte erleichtern soll.

Nein! Das Energielabel sowie das Produktdatenblatt müssen in der Nähe des Preises dargestellt werden. Eine Darstellung in der Bildergalerie ist nur dann zulässig, wenn das Energielabel beim erstmaligen Aufrufen der Webseite als erstes Hauptbild angezeigt wird (nicht nur als Galerievorschaubild) und sich in der Nähe des Produktpreises befindet.

Nein! Das Energielabel sowie das Produktdatenblatt müssen einzeln und ohne andere Grafiken, Hintergründe etc. abgebildet werden.

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge in der   
das Etikett angezeigt wird folgenden Vorgaben entsprechen:

  • Pfeil in der Farbe der Effizienzklasse + in der Nähe des Preises
  • Pfeil mit Link zum Etikett versehen
  • Etikett öffnet sich nach Mausklick, Maus-Rollover, Berührung            
    oder Aufziehen über den Pfeil           
  • Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte,             
    auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt
  • Etikett enthält Option zum Schließen

Ja! Der Händler hat, im Rahmen seiner Händlerpflichten, für die korrekte Kennzeichnung seiner angebotenen Produkte zu sorgen. Im Fehlerfall sollte sich der Händler mit dem Plattformbetreiber in Verbindung setzen und darauf aufmerksam machen. Der Weiterverkauf der Produkte sollte bis zur Klärung eingestellt werden.

Die Vorgaben hierzu sind in den geltenden EU-Verordnungen für jedes Produkt festgeschrieben. Eine Abweichung stellt bereits einen Verstoß dar - daher muss die Reihenfolge der festgelegenen Angaben zwingend eingehalten werden. Nähere Information siehe „Weitere Hinweise.“

Nein! Das von den Lieferanten gemäß der geltenden EU-Verordnungen bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden. In diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein.  
(Vorgaben zur Darstellung siehe Punkt 3.)

Wird dieser Verstoß geahndet, wenn ich es zur Verfügung stelle?

Ja! Auch hier gilt: Der Händler hat, im Rahmen seiner Händlerpflichten, für die korrekte Kennzeichnung seiner zu verkaufenden Produkte zu sorgen. In solchen Fällen muss der Händler sich mit dem Hersteller in Verbindung setzen und auf den Fehler aufmerksam machen. Bis zur Behebung des Mangels sollte das Produkt aus dem Verkauf genommen werden. Ein Weiterverkauf geschieht auf eigene Gefahr und zieht ggf. das Risiko einer Abmahnung durch entsprechende Vereine oder die Ahndung durch Markaufsichtsbehörden nach sich.

Weitere Hinweise

Unter folgendem Link erreichen Sie die Produktgruppenübersicht und die jeweils geltenden EU-Verordnungen auf der Seite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM):

https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Produkte/evpg-produkte.html

Die FAQ erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall muss sich jeder Wirtschaftsakteur über die geltende Rechtslage proaktiv informieren.

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